Zur Bestellung eines Herstruktureringsdeskundigen.
371 Lid 3 Satz 1-3 sagen
3 Einem Antrag nach Absatz 1 ist stattzugeben, wenn sich der Schuldner in einer Lage nach § 370 Abs. 1 befindet, es sei denn, es zeigt sich ohne weiteres, dass die Interessen der Gesamtgläubiger dadurch nicht gewahrt werden. Einem Antrag auf Bestellung eines Sanierungsgutachters ist in jedem Fall stattzugeben, wenn er vom Schuldner selbst gestellt wird. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Antrag von der Mehrheit der Gläubiger unterstützt wird, mit der Maßgabe, dass in diesem Fall Absatz 15 unbeschadet gilt.
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Artikel 371 Faillissementswet
370 Absatz 1
1 Befindet sich der Schuldner in einer Lage, in der er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Schulden zu begleichen, so kann er seinen Gläubigern und seinen Gesellschaftern oder einigen von ihnen einen Vergleich anbieten, der eine Änderung ihrer Rechte vorsieht und der vom Gericht nach Artikel 384 genehmigt werden kann.
Artikel 370 Faillissementswet
Wenn man jetzt davon ausgeht, dass die Aktionäre im Geld sind….
Meine Frage daher:
Warum beantragt man dann einen Herstruktureringsdeskundigen, wenn die Voraussetzung für eine gerichtliche Bestellung ist, dass der Schuldner sich in einer Lage befinden muss, Quellen s.o., voraussichtlich seine Schulden nicht mehr begleichen zu können?