von GB.
Interessant, was man dort zu den verschiedenen Aktionärsrechten sagt, besonders im unteren Teil.
So einfach kann man mit den 20 % dann auch nicht umgehen wie man möchte:
„Aktionäre haben in der Regel die gleichen grundlegenden Rechte, unabhängig davon, ob es sich um ein privates oder ein öffentliches Unternehmen handelt. Die Rechte der Aktionäre hängen von den Rechten oder Beschränkungen ab, die mit ihren Aktien gemäß der Satzung des Unternehmens verbunden sind. Unterschiedliche Aktionäre können unterschiedliche Rechte haben oder unterschiedlichen Beschränkungen unterliegen, was in der Regel dadurch erreicht wird, dass ein Unternehmen verschiedene Aktiengattungen hat. Diese Rechte sind in der Regel in der Satzung der Gesellschaft festgelegt. Die Zahl der verschiedenen Aktiengattungen, die eine Gesellschaft haben kann, ist nicht begrenzt.
Zu den Aktionärsrechten können besondere Rechte gehören, darunter:
Rechte in Bezug auf die Ernennung von Direktoren.
Das Recht, konsultiert oder informiert zu werden, bevor die Gesellschaft eine bestimmte Maßnahme ergreift.
Gewichtetes Stimmrecht.
Einschränkungen können darin bestehen, dass das Stimmrecht bei bestimmten Arten von Beschlüssen eingeschränkt ist oder kein Recht auf den Erhalt einer Dividende besteht.
Vorbehaltlich der Klassenrechte können die Rechte der Aktionäre eingeschränkt, geändert oder aufgehoben werden. Die Aktionäre können jedoch nicht für mehr als den auf ihre Aktien nicht eingezahlten Betrag finanziell haften. Die Aktionäre können mit der Gesellschaft und/oder untereinander vereinbaren, dass ihre Rechte eingeschränkt werden. So kann eine Aktie beispielsweise kein Stimmrecht haben (d. h. der Inhaber kann nicht an einer Versammlung des Unternehmens teilnehmen) oder den Inhaber nicht zur Zahlung einer Dividende berechtigen. In der Satzung des Unternehmens können bestimmte Rechte verankert sein, so dass beispielsweise ein bestimmter Prozentsatz der Aktionäre für eine Änderung eines Rechts stimmen muss. Festgelegte Bestimmungen in der Satzung einer Gesellschaft können mit Zustimmung aller Aktionäre der Gesellschaft geändert werden.
Gibt es in einer Gesellschaft mehr als eine Aktiengattung, enthält die Satzung häufig eine Bestimmung, wonach die Rechte dieser Gattung nicht durch Änderung der Rechte einer anderen Gattung ohne Zustimmung der Inhaber der ersten Aktiengattung geändert werden können.
Änderungen der Rechte werden in der Regel in der Satzung der Gesellschaft festgelegt, können aber auch in eine Aktionärsvereinbarung aufgenommen werden, wenn die Änderung nur zwischen zwei oder mehreren Aktionären gilt.“
uk.practicallaw.thomsonreuters.com/...ontextData=(sc.Default)
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Interessant, was man dort zu den verschiedenen Aktionärsrechten sagt, besonders im unteren Teil.
So einfach kann man mit den 20 % dann auch nicht umgehen wie man möchte:
„Aktionäre haben in der Regel die gleichen grundlegenden Rechte, unabhängig davon, ob es sich um ein privates oder ein öffentliches Unternehmen handelt. Die Rechte der Aktionäre hängen von den Rechten oder Beschränkungen ab, die mit ihren Aktien gemäß der Satzung des Unternehmens verbunden sind. Unterschiedliche Aktionäre können unterschiedliche Rechte haben oder unterschiedlichen Beschränkungen unterliegen, was in der Regel dadurch erreicht wird, dass ein Unternehmen verschiedene Aktiengattungen hat. Diese Rechte sind in der Regel in der Satzung der Gesellschaft festgelegt. Die Zahl der verschiedenen Aktiengattungen, die eine Gesellschaft haben kann, ist nicht begrenzt.
Zu den Aktionärsrechten können besondere Rechte gehören, darunter:
Rechte in Bezug auf die Ernennung von Direktoren.
Das Recht, konsultiert oder informiert zu werden, bevor die Gesellschaft eine bestimmte Maßnahme ergreift.
Gewichtetes Stimmrecht.
Einschränkungen können darin bestehen, dass das Stimmrecht bei bestimmten Arten von Beschlüssen eingeschränkt ist oder kein Recht auf den Erhalt einer Dividende besteht.
Vorbehaltlich der Klassenrechte können die Rechte der Aktionäre eingeschränkt, geändert oder aufgehoben werden. Die Aktionäre können jedoch nicht für mehr als den auf ihre Aktien nicht eingezahlten Betrag finanziell haften. Die Aktionäre können mit der Gesellschaft und/oder untereinander vereinbaren, dass ihre Rechte eingeschränkt werden. So kann eine Aktie beispielsweise kein Stimmrecht haben (d. h. der Inhaber kann nicht an einer Versammlung des Unternehmens teilnehmen) oder den Inhaber nicht zur Zahlung einer Dividende berechtigen. In der Satzung des Unternehmens können bestimmte Rechte verankert sein, so dass beispielsweise ein bestimmter Prozentsatz der Aktionäre für eine Änderung eines Rechts stimmen muss. Festgelegte Bestimmungen in der Satzung einer Gesellschaft können mit Zustimmung aller Aktionäre der Gesellschaft geändert werden.
Gibt es in einer Gesellschaft mehr als eine Aktiengattung, enthält die Satzung häufig eine Bestimmung, wonach die Rechte dieser Gattung nicht durch Änderung der Rechte einer anderen Gattung ohne Zustimmung der Inhaber der ersten Aktiengattung geändert werden können.
Änderungen der Rechte werden in der Regel in der Satzung der Gesellschaft festgelegt, können aber auch in eine Aktionärsvereinbarung aufgenommen werden, wenn die Änderung nur zwischen zwei oder mehreren Aktionären gilt.“
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