Rechtsfrage betreff Garantieleistung:


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schmuggler:

Rechtsfrage betreff Garantieleistung:

 
14.01.02 14:47
hab ein Telefon, das nun innerhalb der Garantiezeit kaputtgegangen ist. Mein Händler sagte mir, dass sie es nicht gegen ein neues austauschen werden, sondern einschicken wollen. Dauer 2-4Wochen!!! auf die Frage, womit ich denn in der Zwischenzeit telefonieren solle meinte er, dass ich mir ja ein billiges Ersatztelefon zwischenzeitlich kaufen könne. Arsch offen oder was?

wie schaut denn da meine Lage rechtlich aus? Hab ich Anspruch auf einen Austausch oder eine entsprechende Entschädigung/Ersatzgerät?


Schmuggler  
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Happy End:

Austauschgerät für die Dauer der Reparatur

 
14.01.02 14:50
müsste drin sein, oder?
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Molotov.:

glaub ich nicht das du darauf einen

 
14.01.02 14:52
Anspruch hast
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juliusamadeus:

"mein Händler"

 
14.01.02 15:10
wenn sich um "Deinen Händler" handelt, bei dem Du schon öfter gekauft hast, solltest Du diesen wohl wechseln.
Auch wenn Du keine Garantie mehr hättest, sollte er so kulant sein und Dir ein älteres oder gebrauchtes Telefon für die Zeit der Rep. überlassen.


Gruß julius
Rechtsfrage betreff Garantieleistung: 538829
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schmuggler:

kein Rechtsverdrehter da? o.T.

 
14.01.02 19:01
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nmx_lion:

oh man, du hasts auch net leicht

 
14.01.02 19:04
also ich wär aber schon beim einschicken abgedreht...

also wenn in den agb des Händlers so drinsteht kannste wohl nix machen!

Sprech doch mal mit dem chef von dem laden, das hilft oft wunder...


ansonsten geb ich dir solange eins

mfg
dr. lion
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josua1123:

Soviel ich weis

 
14.01.02 19:16
besteht ein Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Bei Garantie könnens das Gerät zu Tode reparieren
und bei Gewährleistung muss es umgetauscht werden
Aber darauf muss man beim Kauf achten

jo.
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schmuggler:

aha, und wie erkenn´ ich das? o.T.

 
14.01.02 19:22
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chartgranate:

da das

 
14.01.02 20:09
Gerät noch zur "alten"Rechtslage in Gewährleistung und/oder Garantie (Gewährleistung ist was der Gesetzgeber vorschreibt,Garantie ist was die Firma bietet) gekauft wurde zählt in erster Linie die AGB Deines Händlers wenn er eine hat,da auch im BGB es keine explizite Anweisung bzgl.Umtausch besteht.Steht entweder auf dem Kaufvertrag oder hängt in seinen Räumlichkeiten aus.In 90%aller Fälle behält sich der Händler einen mindestens einmaligen Nachbesserungsversuch vor bevor er umtauscht.Hat er keine AGB´s und ist das Ding jünger als 6 Monate kannst Du richtig Terz machen und auch ein bisschen mit dem Verbraucherschutz drohen.Wenn das Ding älter als 6 Monate ist,ist auch via BGB daran nichts zu rütteln und Anspruch auf sofortigen Umtausch besteht nicht.Auch verbriefter Anspruch auf Ersatzgerät in der Zwischenzeit besteht nicht,sollte aber von Deinem Händler coulant geregelt werden!!
Vorsicht auch bei der neuen Rechtslage,die Antwort von josua1123 ist falsch!
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nmx_lion:

muss nicht nach dreimal reparieren

 
14.01.02 21:01
umgetauscht werden??


ach schmuggler,,, hau noch mal kräftig drauf und brings dann nochmal vorbei


;)))))
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Reila:

Genau, chartgranate,

 
14.01.02 21:13
das BGB kennt für solche Gewährleistungsfälle nur Wandelung, also Rückgängigmachung des Kaufvertrages, oder Minderung (des Kaufpreises).
------------
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
§ 459 [Sachmängelhaftung]

(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu
der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu
dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des
Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.

(2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des
Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.


§ 462 [Recht auf Wandelung und Minderung]

Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der
§§ 459, 460 zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung
des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen.
------------

Habe gerade im T-Punkt von meinem Recht auf Wandlung eines Routers Gebrauch gemacht, d.h. Geld zurück und dann neues Gerät gekauft. Damit beginnt eine neue Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für mein Gerät. Ob die AGB des Verkäufers (in denen z.B. mein gesetzliches Recht auf Wandlung eingeschränkt wird durch das Recht des Verkäufers auf Nachbesserung) bereits durch Aushang im Laden verbindlich vereinbart sind, bezweifle ich. Auf sie muß m.E. im Kaufvertrag Bezug genommen werden UND ich muß die Möglichkeit haben, sie einzusehen.

R.
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josua1123:

Danke chartgranarte

 
14.01.02 21:17
wusste es auch nicht so genau
aber wenigstens hab ich durch meinen Blödsinn
das Thema Gewährleistung mal aufs Tablett gebracht
denn ein Unterschied besteht allemal

jo.
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Reila:

@nmx_lion

 
14.01.02 21:18
Nochmnal: Nach BGB nur Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Kaufpreisminderung. Auf alles andere, z.B. Umtausch muß man sich nicht einlassen, es sei denn, es ist wirksam etwas anderes im Kaufvertrag vereinbart. Ist das Recht der Nachbesserung vereinbart, sollte man mehr als drei Versuche keinesfalls akzeptieren. Für meine Nerven wären auch schon zwei mehr als genug.

R.
Antworten
schmuggler:

Reila + all

 
14.01.02 21:59
wenn nichts besonderes vereinbart wurde, kann ich also tatsächlich Wandlung verlangen, obwohl der Händler aufgrund eines Werksfehlers nichts für den Mangel kann? oder muss ich da erst die AGB im Speziellen einsehen?
Antworten
PRAWDA:

schmuggler, mach Dich schlau

 
14.01.02 22:04
ig.cs.tu-berlin.de/rv/DE/agbg.html
Antworten
Reila:

@schmuggler

 
14.01.02 22:22
Der Vertrag besteht doch nur zwischen Händler und Dir. Was muß Dich also ein Versäumnis Dritter kümmern?
In die AGB mußt Du m.E. nur sehen, wenn Sie zwischen Euch als Vertragsbestandteil vereinbart sind.

R.

Antworten
schmuggler:

Reila: Teil gegriffen, bezahlt, Quittung erhalten.

 
14.01.02 22:25
das war´s. du meinst also Wandlung in jedem Fall, oder muss ich die AGB im Kaufhaus suchen gehen?
Antworten
Reila:

Hinschmeißen, Quittung dazulegen und Geld zurück! o.T.

 
14.01.02 22:35
Antworten
schmuggler:

bin ich da echt im Recht. oder fällt das unter

 
14.01.02 22:39
Überrumpeln?
Antworten
Reila:

@schmuggler: Hier der korrekte deutsche Weg:

 
14.01.02 22:45
1. Zuständiges Amt suchen.
2. Vorher richtiges Formular im Papiergeschäft kaufen.
3. Formular ausfüllen, von der Schwiegermutter bestätigen lassen, dann Post-Ident und ab in den Briefkasten.
4. Warten.
5. Warten.
6. Warten.
7. Nachforschungsantrag.
8. Brief an den Bundespräsidenten.
9. Entschuldigung beim Handel. Etwas Betteln und Heulen und auf Mitleid beim Verkäufer hoffen.

Mensch, die Wandlung ist unser Recht, steht als solches im BGB. Wir wehren uns nur zu selten.

R
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schmuggler:

geht klar Reila. danke

 
14.01.02 22:47
ich weiß nur gerne Bescheid bevor ich Amok laufe
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nmx_lion:

@reila

 
14.01.02 22:56
klar hast du recht... ich flip immer gleich bei der ersten reparatur schon aus...
;)))))

hatte übrigens eine kfm. ausbildung... ich weiss blos leider nicht mehr alles so genau!

aber was ich geschrieben habe stimmt, sonst hätt ichs nicht geschrieben. DAs mit der Wandlung muss mir wohl entfallen sein... wie konnnt ich nur das wichtigste überhaupt vergessen ?

liebe gruesse (auch dir schmuggler der du nie auf meine postings antwortest)


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schmuggler:

echt lion? du aber auch nicht :-) o.T.

 
14.01.02 22:58
Antworten
nmx_lion:

hääääääää?

 
14.01.02 22:59
das halt ich aber für ein gerücht

;)
Antworten
schmuggler:

na z.B. wegen Ants! scheiß drauf. wir lieben uns o.T.

 
14.01.02 23:01
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