das BGB kennt für solche Gewährleistungsfälle nur Wandelung, also Rückgängigmachung des Kaufvertrages, oder Minderung (des Kaufpreises).
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II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
§ 459 [Sachmängelhaftung]
(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu
der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu
dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des
Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
(2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des
Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.
§ 462 [Recht auf Wandelung und Minderung]
Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der
§§ 459, 460 zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung
des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen.
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Habe gerade im T-Punkt von meinem Recht auf Wandlung eines Routers Gebrauch gemacht, d.h. Geld zurück und dann neues Gerät gekauft. Damit beginnt eine neue Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für mein Gerät. Ob die AGB des Verkäufers (in denen z.B. mein gesetzliches Recht auf Wandlung eingeschränkt wird durch das Recht des Verkäufers auf Nachbesserung) bereits durch Aushang im Laden verbindlich vereinbart sind, bezweifle ich. Auf sie muß m.E. im Kaufvertrag Bezug genommen werden UND ich muß die Möglichkeit haben, sie einzusehen.
R.