Rechtsfrage betreff Garantieleistung:


Thema
abonnieren
Beiträge: 82
Zugriffe: 1.435 / Heute: 3
schmuggler:

Rechtsfrage betreff Garantieleistung:

 
14.01.02 14:47
hab ein Telefon, das nun innerhalb der Garantiezeit kaputtgegangen ist. Mein Händler sagte mir, dass sie es nicht gegen ein neues austauschen werden, sondern einschicken wollen. Dauer 2-4Wochen!!! auf die Frage, womit ich denn in der Zwischenzeit telefonieren solle meinte er, dass ich mir ja ein billiges Ersatztelefon zwischenzeitlich kaufen könne. Arsch offen oder was?

wie schaut denn da meine Lage rechtlich aus? Hab ich Anspruch auf einen Austausch oder eine entsprechende Entschädigung/Ersatzgerät?


Schmuggler  
Antworten
Happy End:

Austauschgerät für die Dauer der Reparatur

 
14.01.02 14:50
müsste drin sein, oder?
Antworten
Molotov.:

glaub ich nicht das du darauf einen

 
14.01.02 14:52
Anspruch hast
Antworten
juliusamadeus:

"mein Händler"

 
14.01.02 15:10
wenn sich um "Deinen Händler" handelt, bei dem Du schon öfter gekauft hast, solltest Du diesen wohl wechseln.
Auch wenn Du keine Garantie mehr hättest, sollte er so kulant sein und Dir ein älteres oder gebrauchtes Telefon für die Zeit der Rep. überlassen.


Gruß julius
Rechtsfrage betreff Garantieleistung: 538829
Antworten
schmuggler:

kein Rechtsverdrehter da? o.T.

 
14.01.02 19:01
Antworten
nmx_lion:

oh man, du hasts auch net leicht

 
14.01.02 19:04
also ich wär aber schon beim einschicken abgedreht...

also wenn in den agb des Händlers so drinsteht kannste wohl nix machen!

Sprech doch mal mit dem chef von dem laden, das hilft oft wunder...


ansonsten geb ich dir solange eins

mfg
dr. lion
Antworten
josua1123:

Soviel ich weis

 
14.01.02 19:16
besteht ein Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Bei Garantie könnens das Gerät zu Tode reparieren
und bei Gewährleistung muss es umgetauscht werden
Aber darauf muss man beim Kauf achten

jo.
Antworten
schmuggler:

aha, und wie erkenn´ ich das? o.T.

 
14.01.02 19:22
Antworten
chartgranate:

da das

 
14.01.02 20:09
Gerät noch zur "alten"Rechtslage in Gewährleistung und/oder Garantie (Gewährleistung ist was der Gesetzgeber vorschreibt,Garantie ist was die Firma bietet) gekauft wurde zählt in erster Linie die AGB Deines Händlers wenn er eine hat,da auch im BGB es keine explizite Anweisung bzgl.Umtausch besteht.Steht entweder auf dem Kaufvertrag oder hängt in seinen Räumlichkeiten aus.In 90%aller Fälle behält sich der Händler einen mindestens einmaligen Nachbesserungsversuch vor bevor er umtauscht.Hat er keine AGB´s und ist das Ding jünger als 6 Monate kannst Du richtig Terz machen und auch ein bisschen mit dem Verbraucherschutz drohen.Wenn das Ding älter als 6 Monate ist,ist auch via BGB daran nichts zu rütteln und Anspruch auf sofortigen Umtausch besteht nicht.Auch verbriefter Anspruch auf Ersatzgerät in der Zwischenzeit besteht nicht,sollte aber von Deinem Händler coulant geregelt werden!!
Vorsicht auch bei der neuen Rechtslage,die Antwort von josua1123 ist falsch!
Antworten
nmx_lion:

muss nicht nach dreimal reparieren

 
14.01.02 21:01
umgetauscht werden??


ach schmuggler,,, hau noch mal kräftig drauf und brings dann nochmal vorbei


;)))))
Antworten
Reila:

Genau, chartgranate,

 
14.01.02 21:13
das BGB kennt für solche Gewährleistungsfälle nur Wandelung, also Rückgängigmachung des Kaufvertrages, oder Minderung (des Kaufpreises).
------------
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
§ 459 [Sachmängelhaftung]

(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu
der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu
dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des
Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.

(2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des
Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.


§ 462 [Recht auf Wandelung und Minderung]

Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der
§§ 459, 460 zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung
des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen.
------------

Habe gerade im T-Punkt von meinem Recht auf Wandlung eines Routers Gebrauch gemacht, d.h. Geld zurück und dann neues Gerät gekauft. Damit beginnt eine neue Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für mein Gerät. Ob die AGB des Verkäufers (in denen z.B. mein gesetzliches Recht auf Wandlung eingeschränkt wird durch das Recht des Verkäufers auf Nachbesserung) bereits durch Aushang im Laden verbindlich vereinbart sind, bezweifle ich. Auf sie muß m.E. im Kaufvertrag Bezug genommen werden UND ich muß die Möglichkeit haben, sie einzusehen.

R.
Antworten
josua1123:

Danke chartgranarte

 
14.01.02 21:17
wusste es auch nicht so genau
aber wenigstens hab ich durch meinen Blödsinn
das Thema Gewährleistung mal aufs Tablett gebracht
denn ein Unterschied besteht allemal

jo.
Antworten
Reila:

@nmx_lion

 
14.01.02 21:18
Nochmnal: Nach BGB nur Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Kaufpreisminderung. Auf alles andere, z.B. Umtausch muß man sich nicht einlassen, es sei denn, es ist wirksam etwas anderes im Kaufvertrag vereinbart. Ist das Recht der Nachbesserung vereinbart, sollte man mehr als drei Versuche keinesfalls akzeptieren. Für meine Nerven wären auch schon zwei mehr als genug.

R.
Antworten
schmuggler:

Reila + all

 
14.01.02 21:59
wenn nichts besonderes vereinbart wurde, kann ich also tatsächlich Wandlung verlangen, obwohl der Händler aufgrund eines Werksfehlers nichts für den Mangel kann? oder muss ich da erst die AGB im Speziellen einsehen?
Antworten
PRAWDA:

schmuggler, mach Dich schlau

 
14.01.02 22:04
ig.cs.tu-berlin.de/rv/DE/agbg.html
Antworten
Reila:

@schmuggler

 
14.01.02 22:22
Der Vertrag besteht doch nur zwischen Händler und Dir. Was muß Dich also ein Versäumnis Dritter kümmern?
In die AGB mußt Du m.E. nur sehen, wenn Sie zwischen Euch als Vertragsbestandteil vereinbart sind.

R.

Antworten
schmuggler:

Reila: Teil gegriffen, bezahlt, Quittung erhalten.

 
14.01.02 22:25
das war´s. du meinst also Wandlung in jedem Fall, oder muss ich die AGB im Kaufhaus suchen gehen?
Antworten
Reila:

Hinschmeißen, Quittung dazulegen und Geld zurück! o.T.

 
14.01.02 22:35
Antworten
schmuggler:

bin ich da echt im Recht. oder fällt das unter

 
14.01.02 22:39
Überrumpeln?
Antworten
Reila:

@schmuggler: Hier der korrekte deutsche Weg:

 
14.01.02 22:45
1. Zuständiges Amt suchen.
2. Vorher richtiges Formular im Papiergeschäft kaufen.
3. Formular ausfüllen, von der Schwiegermutter bestätigen lassen, dann Post-Ident und ab in den Briefkasten.
4. Warten.
5. Warten.
6. Warten.
7. Nachforschungsantrag.
8. Brief an den Bundespräsidenten.
9. Entschuldigung beim Handel. Etwas Betteln und Heulen und auf Mitleid beim Verkäufer hoffen.

Mensch, die Wandlung ist unser Recht, steht als solches im BGB. Wir wehren uns nur zu selten.

R
Antworten
schmuggler:

geht klar Reila. danke

 
14.01.02 22:47
ich weiß nur gerne Bescheid bevor ich Amok laufe
Antworten
nmx_lion:

@reila

 
14.01.02 22:56
klar hast du recht... ich flip immer gleich bei der ersten reparatur schon aus...
;)))))

hatte übrigens eine kfm. ausbildung... ich weiss blos leider nicht mehr alles so genau!

aber was ich geschrieben habe stimmt, sonst hätt ichs nicht geschrieben. DAs mit der Wandlung muss mir wohl entfallen sein... wie konnnt ich nur das wichtigste überhaupt vergessen ?

liebe gruesse (auch dir schmuggler der du nie auf meine postings antwortest)


Antworten
schmuggler:

echt lion? du aber auch nicht :-) o.T.

 
14.01.02 22:58
Antworten
nmx_lion:

hääääääää?

 
14.01.02 22:59
das halt ich aber für ein gerücht

;)
Antworten
schmuggler:

na z.B. wegen Ants! scheiß drauf. wir lieben uns o.T.

 
14.01.02 23:01
Antworten
vega2000:

schmugg: Lass dir den Geschäftsführer kommen &

 
14.01.02 23:05
plärr so laut du kannst im Laden herum (wichtig ist, dass Kunden deine Aufführung mitbekommen), bis dem Geschäftsführer das peinlich wird, -hat bei mir bis jetzt immer geklappt. Das BGB-Buch kannst du ja zur Sicherheit mitnehmen, -zum werfen;-)
Rechtsfrage betreff Garantieleistung: 539454mapage.noos.fr/mouss/Vega2000.JPG" style="max-width:560px" >
Antworten
nmx_lion:

genau!!!

 
14.01.02 23:07
ich bin leider immer so aggressiv, aber die letzten andenken an meine ex sollten jetzt langsam vorüber sein *gggg*

ich bin auch wieder gaaaaaaaanz lieb...  
Antworten
DarkKnight:

schmugg: blas' Dich nicht auf. Gibt es überhaupt

 
14.01.02 23:08
jemanden, der mit Dir telefonieren will?

Außer mir?
Antworten
schmuggler:

Reila: hab mir das selbst nochmal im BGB durch-

 
14.01.02 23:11
gelesen. Ist das egal, ob der Mangel gleich oder erst nach knapp einem Jahr entsteht? (§459)
Antworten
terz:

Siemens kaufen, die schicken dir sofort ein

 
14.01.02 23:18

        neuwertiges Austauschgerät direkt zu dir nach Hause!

                         Good Trades !
Antworten
schmuggler:

ich hab euch sehr lieb!

 
14.01.02 23:18
Dark: du bist doch keine Schwuchtel, oder?

Vega: ein Klappmesser ist mein bester Freund

Lion: cs-Session sollte demnächst steigen :-))
Antworten
Reila:

schmuggler, bin kein Rechtsanwalt,

 
14.01.02 23:20
aber wann dieser Mangel während der Gewährleistungsfrist auftritt, dürfte egal sein.

R.
Antworten
schmuggler:

Gewährleistungs-, Garantieanspruch?

 
14.01.02 23:22
where´s the difference?
Antworten
vega2000:

schmugg

 
14.01.02 23:23
Ich kenne da ein paar nette italienische Herren in dunklen Anzügen (Massgeschneidert)...
Rechtsfrage betreff Garantieleistung: 539467mapage.noos.fr/mouss/Vega2000.JPG" style="max-width:560px" >
Antworten
schmuggler:

Vega

 
14.01.02 23:25
die kosten mich bloß mehr als meine gesamte Telefonanlage.  
Antworten
Reila:

schmuggler, jetz is aber jut.

 
14.01.02 23:27
Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch, z.B. aus dem BGB.
Garantie gibt der Verkäufer bzw. Hersteller der Ware freiwillig.

Wenn Du jetzt noch weiterfragst, GARANTIERE ich aber für nichts mehr.

R.
Antworten
DarkKnight:

schmuggler: wir leben in Bayern. Auf der einen

 
14.01.02 23:29
Seite haben wir Gesetze (Gewährleistung: BGB, Garantie: freiwillige Selbstverpflichtung, AGB's: liest keiner, Herstellergarantien: wird immer gerne zitiert) und leben im glücklichsten Land der Welt.

Auf der anderen Seite steht der Verkäufer. Gedankenzitat: "Der kommt mir gerade recht. Freitag nachmittag. Spinnt der? Geht's noch? Jetzt kommt erst mal die Story vom Pferd. Wenn der am Montag wieder kommt, melde ich mich krank. Soweit kommts noch, daß ich für diesen Blödmann 10 Seiten Formulare ausfülle. Hat doch immer geklappt bisher."

Tipp: immer wieder hingehen und nerven. Das klappt schon. Wenn Du die Nerven hast dazu.
Antworten
schmuggler:

Reila

 
14.01.02 23:31
ok ok! mein Klappmesser nehm ich Morgen trotzdem mal mit; nur im Falle der Gegenwehr *g*
Antworten
Reila:

Schneid Dich bloß nich damit. Schlecht für den Baß o.T.

 
14.01.02 23:32
Antworten
Reila:

Kann jemand das Messer aus schmuggler ziehen? o.T.

 
14.01.02 23:35
Antworten
schmuggler:

Dark

 
14.01.02 23:36
wenn ich die Chance hab´ jemandem wirklich auf die Nerven zu gehen hab ich noch selten verzichtet  
Antworten
Reila:

... wer hätte das vermutet!? o.T.

 
14.01.02 23:37
Antworten
schmuggler:

Reila

 
14.01.02 23:38
ich freu mich richtig auf Morgen! irgendwie tun mir die Menschen ja auch immer leid; ach was! nur nicht sentimental werden.  
Antworten
DarkKnight:

schmugg

 
14.01.02 23:39
was stellst Du dann so eine blöde Frage rein? Hast Du etwa in einem Saturnmarkt Deinen Meister gefunden?
Antworten
vega2000:

Nimm dir zur Sicherheit

 
14.01.02 23:40
eine Blutkonserve mit, -man weiss ja nie...
members.tripod.lycos.nl/Monique_3/Monique.jpg
Antworten
zit1:

shit, klingt nach deutschen service... o.T.

 
14.01.02 23:43
Antworten
schmuggler:

Dark

 
14.01.02 23:45
um Leute zu nerven muss man ja nicht unbedingt im Recht sein. Es hilft einem nur hinsichtlich der nötigen Penetranz.




Scheiße!!!! vorhin schon einen Teller zerschmissen, jetzt das Ouzo-Glas zerdeppert!!!!!  
Antworten
Reila:

DK, das war die Mutter aller Fragen. Genial. o.T.

 
14.01.02 23:45
Antworten
vega2000:

Vielleicht sollte ich etwas trinken,

 
14.01.02 23:47
damit ich nicht die falschen Beträge einfüge:-(
Rechtsfrage betreff Garantieleistung: 539502mapage.noos.fr/mouss/Vega2000.JPG" style="max-width:560px" >
Antworten
schmuggler:

Vega

 
14.01.02 23:48
in jedem Fall!
Antworten
terz:

Noch was ? o.T.

 
14.01.02 23:52
Antworten
schmuggler:

wie? noch was? o.T.

 
14.01.02 23:54
Antworten
vega2000:

Ja was denn noch ? Huhuu, waaaas ?

 
15.01.02 00:04
Rechtsfrage betreff Garantieleistung: 539525mapage.noos.fr/mouss/Vega2000.JPG" style="max-width:560px" >
Antworten
schmuggler:

denke, Terz geht davon aus, dass du schon

 
15.01.02 00:11
abgefüllt bist. neiiiiiiin!!!!! das kann doch nicht sein
Antworten
vega2000:

Nee, muss erst mal das Leergut aus meinem Keller

 
15.01.02 00:13
schaffen, -vom Pfand kaufe ich mir dann einen Rotweinberg...
Rechtsfrage betreff Garantieleistung: 539535mapage.noos.fr/mouss/Vega2000.JPG" style="max-width:560px" >
Antworten
JOHN MILLNER:

gewährleistung???

 
15.01.02 08:19
gibts die auch auf aktien ???? hab da mal welche gekauft, die waren innerhalb einer woche zu nix mehr zu gebrauchen .... kann ich wandeln?????
Antworten
Guido:

@John

 
15.01.02 08:25
Früher konntest Du dir die wertlosen Aktien wenigstens als gedrucktes Papier ausliefern lassen, (Sammeln, Einrahmen, Toilette o.ä.) aber heute gibts das auch nicht mehr!!
Antworten
McKenzie:

gerade erst gelesen... echt ein super-thread...! o.T.

 
15.01.02 16:27
Antworten
Thomastrada.:

@schmuggler

 
15.01.02 16:49
ich weiß nicht, ob Du noch aufnahmefähig bist, aber soweit ich weiß, sind direktes Ersatz- oder Leihgerät immer Kulanz des Verkäufers. Als Käufer hast Du idR erst dann Anspruch auf Wandelung oder Minderung, nachdem dem Verkäufer es trotz Nachbesserung (sprich: Reparatur) innerhalb einer zumutbaren Frist nicht gelungen ist, das Gerät in funktionsfähigen Zustand zu versetzen.

Gruß,
T.


Antworten
Reila:

@Tomastradamus: Nachbesserung muß vereinbart sein.

 
15.01.02 17:19
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei Kauf beweglicher Güter nach BGB sind Wandlung oder Minderung, NICHT Nachbesserung.

Hier mal ein Beispiel von der Uni Kiel, was vielleicht für den einen oder anderen ganz nützlich sein kann:

www.uni-kiel.de/eastlaw/ws9920/anfueb7.htm

R.
Antworten
Thomastrada.:

@Reila

 
15.01.02 17:53
ok, danke, wieder was dazu gelernt. War das schon immer so?

Gruß,
T.
Antworten
Reila:

Schätze mal - ja. o.T.

 
15.01.02 17:54
Antworten
schmuggler:

nabend Mädels!

 
15.01.02 18:00
Wo sind denn die neuesten Änderungen ab 1.1.2002 im Bereich Kaufverträge zu finden
Antworten
Thomastrada.:

Hier z.B.:

 
15.01.02 18:03
dejure.org/
Antworten
Reila:

Danke Thomastradamus. Werde ein neues BGB kaufen.

 
15.01.02 18:11


§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Antworten
Thomastrada.:

@Reila

 
15.01.02 18:21
Ich bin der Meinung, Deine Aussage bzgl. der beweglichen Sachen kommt nur bei Nichterfüllung zum Tragen oder wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat (§§ 462, 463).
Antworten
Reila:

Ich meine, das Gesetz ist eindeutig

 
15.01.02 18:48
Es spricht nur von Mängeln und meinen Rechten als Käufer. Wenn also diese blöde Kaffemaschine z.B. nach anderthalb Jahren den Geist aufgibt, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen §439 BGBwelche der Verkäufer ggf. verweigern kann:
------------
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
-----------
Der Käufer kann nach §437 BGB wandeln oder Mindern und ggf. Schadens- oder Aufwendungsersatz geltend machen. Das ganze verjährt nach zwei Jahren:
-----------
§ 438
Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

 1. in 30 Jahren, wenn der Mangel

   a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
   b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
   besteht,
 2. in fünf Jahren
   a) bei einem Bauwerk und
   b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
 3. im Übrigen in zwei Jahren.


(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
-----------
So, jetzt habe ich den Spaß an dem Thema verloren.

R.
Antworten
pipeline:

Schuldrechtsreform

 
15.01.02 19:09
Nur so zur Info: das aktuelle BGB kennt keine Wandelung mehr! Es besteht ein Nachbesserungsanspruch (wie im Werkvertrag)und daneben ein Rücktrittsrecht (vgl § 437). Übrigens sind eventuelle Auschlussklauseln bezgl. des Gewährleistung  in den AGB nach § 309 Nr. 8 (AGBG gibts auch nicht mehr!)unwirksam. Frist: 2 Jahre. Viel Glück!
Antworten
schmuggler:

hi pipeline

 
15.01.02 19:11
biste vom Fach? kann ich als Käufer also wählen, ob ich nachbessern lassen möchte oder vom Vertrag zurücktrete.
Antworten
Tyler Durdan:

Mal was fachliches....

 
15.01.02 19:16
Hallo,

"Ab dem 1.1.2001 gibt es 2 Jahre Garantie auch auf Tiere: Liebe Kids, da dürft Ihr jetzt nicht zu viel verlangen. Nur weil der Wellensittich piept, muss da keine SMS rauskommen; umso wichtiger ist jetzt, dass Sie den Kassenzettel gut
aufheben - am besten gleich ans Tier tackern."

Harald Schmidt

Wer sich wirklich ernsthaft damit beschäftigen möchte, möge bitte folgenden Link benutzen:
www.lrz-muenchen.de/%7ELorenz/schumod/index.htm

Ansonsten gilt für den Kauf von Schmuggler natürlich noch das alte Schuldrecht, da ich davon ausgehe, daß er das Telefon im alten Jahr gekauft hat.

Grüsse,
Tyler Durdan
Antworten
schmuggler:

kann ich nun wählen?? o.T.

 
15.01.02 19:21
Antworten
Reila:

pipeline???

 
15.01.02 19:23
Oben zitiere ich aus dem aktuellen §437.

Da heißt es unter 2. "vom Vertrag zurücktreten oder ... mindern"

Und vom Vertrag zurücktreten ist doch das, was "Wandelung" bisher meinte - oder?

R.
Antworten
Reila:

piiiiiiiiipiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii. Haaaalloo! o.T.

 
15.01.02 19:52
Antworten
schmuggler:

Sieg auf ganzer Linie!

 
16.01.02 19:17
1. Verkäufer
2. Abteilungsleiter
3. Verkaufsleiter
4. Telefonat mit Geschäftsführer


nach steter Weigerung das Gerät zurückzunehmen, anschwellender Lautstärke, allmählich steigender Anzahl von Gaffern, bösen Gesichtern und steigenden Dienstgraden schließlich der Anruf beim Geschäftsführer. dann: "aber natürlich bekommen sie ihr Geld zurück - kein Problem - folgen sie mir doch bitte an die Kasse - vielen Dank!  :-) ... Keine Ursache *g*



Schmuggler
und Dank nochmals für eure Hilfe!
Antworten
Reila:

Soweit OK - bis auf die Lautstärke. o.T.

 
16.01.02 19:50
Antworten
schmuggler:

die anderen Kunden hätten mich ja sonst nicht

 
16.01.02 20:04
verstanden
Antworten
Reila:

Naja, kann ich verstehen.

 
16.01.02 20:13
Wenn man sich im Recht weiß und scheinbar gegen eine Wand läuft, kann die Stimme schon weniger weich klingen.

Hatte mal einen Computer zurückgegeben mit den Worten "Hier bringe ich Ihnen meinen Schrott zurück". Oh, da wurden die fuchsteufelswild, von wegen Schrott und so. Ihre computer wären keinen Schrott und sie müßten sich nicht beleidigen lassen, bla, bla... Kam kaum mehr zu Wort. Als ich dann sagte "Aber ich habe doch gar nicht von IHREM Schrott gesprochen. Ich habe doch alles bezahlt. Es ist MEIN Schrott", war die Stimmung endgültig im Eimer.

R.
Antworten
schmuggler:

geil! du bist mir sympatisch o.T.

 
16.01.02 21:47
Antworten
vega2000:

Wieviel Tote schmugg ?

 
16.01.02 21:52
Reicht es für eine Schlagzeile in der Bildzeitung ?
Rechtsfrage betreff Garantieleistung: 542910mapage.noos.fr/mouss/Vega2000.JPG" style="max-width:560px" >
Antworten
schmuggler:

Servus Vega

 
16.01.02 21:59
nein, das war´s ja eben! keine Opfer auf beiden Seiten. ich hab mein Geld und sie eine Lektion gelernt  
Antworten
vega2000:

Klasse, -jetzt weisst du wie es geht.

 
16.01.02 22:03
Rechtsfrage betreff Garantieleistung: 542927mapage.noos.fr/mouss/Vega2000.JPG" style="max-width:560px" >
Antworten
schmuggler:

das nächste Mal wird gefilmt Vega o.T.

 
16.01.02 22:06
Antworten
Auf neue Beiträge prüfen
Es gibt keine neuen Beiträge.

Seite: Übersicht Alle 1 2 3 4

Börsen-Forum - Gesamtforum - Antwort einfügen - zum ersten Beitrag springen
--button_text--