Rechtsfrage betreff Garantieleistung:

Beiträge: 82
Zugriffe: 1.166 / Heute: 1
schmuggler:

Rechtsfrage betreff Garantieleistung:

 
14.01.02 14:47
hab ein Telefon, das nun innerhalb der Garantiezeit kaputtgegangen ist. Mein Händler sagte mir, dass sie es nicht gegen ein neues austauschen werden, sondern einschicken wollen. Dauer 2-4Wochen!!! auf die Frage, womit ich denn in der Zwischenzeit telefonieren solle meinte er, dass ich mir ja ein billiges Ersatztelefon zwischenzeitlich kaufen könne. Arsch offen oder was?

wie schaut denn da meine Lage rechtlich aus? Hab ich Anspruch auf einen Austausch oder eine entsprechende Entschädigung/Ersatzgerät?


Schmuggler  
56 Beiträge ausgeblendet.
Seite: Übersicht Alle 1 2 3 4


McKenzie:

gerade erst gelesen... echt ein super-thread...! o.T.

 
15.01.02 16:27
Thomastrada.:

@schmuggler

 
15.01.02 16:49
ich weiß nicht, ob Du noch aufnahmefähig bist, aber soweit ich weiß, sind direktes Ersatz- oder Leihgerät immer Kulanz des Verkäufers. Als Käufer hast Du idR erst dann Anspruch auf Wandelung oder Minderung, nachdem dem Verkäufer es trotz Nachbesserung (sprich: Reparatur) innerhalb einer zumutbaren Frist nicht gelungen ist, das Gerät in funktionsfähigen Zustand zu versetzen.

Gruß,
T.


Reila:

@Tomastradamus: Nachbesserung muß vereinbart sein.

 
15.01.02 17:19
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei Kauf beweglicher Güter nach BGB sind Wandlung oder Minderung, NICHT Nachbesserung.

Hier mal ein Beispiel von der Uni Kiel, was vielleicht für den einen oder anderen ganz nützlich sein kann:

www.uni-kiel.de/eastlaw/ws9920/anfueb7.htm

R.
Thomastrada.:

@Reila

 
15.01.02 17:53
ok, danke, wieder was dazu gelernt. War das schon immer so?

Gruß,
T.
Reila:

Schätze mal - ja. o.T.

 
15.01.02 17:54
schmuggler:

nabend Mädels!

 
15.01.02 18:00
Wo sind denn die neuesten Änderungen ab 1.1.2002 im Bereich Kaufverträge zu finden
Thomastrada.:

Hier z.B.:

 
15.01.02 18:03
dejure.org/
Reila:

Danke Thomastradamus. Werde ein neues BGB kaufen.

 
15.01.02 18:11


§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Thomastrada.:

@Reila

 
15.01.02 18:21
Ich bin der Meinung, Deine Aussage bzgl. der beweglichen Sachen kommt nur bei Nichterfüllung zum Tragen oder wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat (§§ 462, 463).
Reila:

Ich meine, das Gesetz ist eindeutig

 
15.01.02 18:48
Es spricht nur von Mängeln und meinen Rechten als Käufer. Wenn also diese blöde Kaffemaschine z.B. nach anderthalb Jahren den Geist aufgibt, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen §439 BGBwelche der Verkäufer ggf. verweigern kann:
------------
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
-----------
Der Käufer kann nach §437 BGB wandeln oder Mindern und ggf. Schadens- oder Aufwendungsersatz geltend machen. Das ganze verjährt nach zwei Jahren:
-----------
§ 438
Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

 1. in 30 Jahren, wenn der Mangel

   a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
   b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
   besteht,
 2. in fünf Jahren
   a) bei einem Bauwerk und
   b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
 3. im Übrigen in zwei Jahren.


(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
-----------
So, jetzt habe ich den Spaß an dem Thema verloren.

R.
pipeline:

Schuldrechtsreform

 
15.01.02 19:09
Nur so zur Info: das aktuelle BGB kennt keine Wandelung mehr! Es besteht ein Nachbesserungsanspruch (wie im Werkvertrag)und daneben ein Rücktrittsrecht (vgl § 437). Übrigens sind eventuelle Auschlussklauseln bezgl. des Gewährleistung  in den AGB nach § 309 Nr. 8 (AGBG gibts auch nicht mehr!)unwirksam. Frist: 2 Jahre. Viel Glück!
schmuggler:

hi pipeline

 
15.01.02 19:11
biste vom Fach? kann ich als Käufer also wählen, ob ich nachbessern lassen möchte oder vom Vertrag zurücktrete.
Tyler Durdan:

Mal was fachliches....

 
15.01.02 19:16
Hallo,

"Ab dem 1.1.2001 gibt es 2 Jahre Garantie auch auf Tiere: Liebe Kids, da dürft Ihr jetzt nicht zu viel verlangen. Nur weil der Wellensittich piept, muss da keine SMS rauskommen; umso wichtiger ist jetzt, dass Sie den Kassenzettel gut
aufheben - am besten gleich ans Tier tackern."

Harald Schmidt

Wer sich wirklich ernsthaft damit beschäftigen möchte, möge bitte folgenden Link benutzen:
www.lrz-muenchen.de/%7ELorenz/schumod/index.htm

Ansonsten gilt für den Kauf von Schmuggler natürlich noch das alte Schuldrecht, da ich davon ausgehe, daß er das Telefon im alten Jahr gekauft hat.

Grüsse,
Tyler Durdan
schmuggler:

kann ich nun wählen?? o.T.

 
15.01.02 19:21
Reila:

pipeline???

 
15.01.02 19:23
Oben zitiere ich aus dem aktuellen §437.

Da heißt es unter 2. "vom Vertrag zurücktreten oder ... mindern"

Und vom Vertrag zurücktreten ist doch das, was "Wandelung" bisher meinte - oder?

R.
Reila:

piiiiiiiiipiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii. Haaaalloo! o.T.

 
15.01.02 19:52
schmuggler:

Sieg auf ganzer Linie!

 
16.01.02 19:17
1. Verkäufer
2. Abteilungsleiter
3. Verkaufsleiter
4. Telefonat mit Geschäftsführer


nach steter Weigerung das Gerät zurückzunehmen, anschwellender Lautstärke, allmählich steigender Anzahl von Gaffern, bösen Gesichtern und steigenden Dienstgraden schließlich der Anruf beim Geschäftsführer. dann: "aber natürlich bekommen sie ihr Geld zurück - kein Problem - folgen sie mir doch bitte an die Kasse - vielen Dank!  :-) ... Keine Ursache *g*



Schmuggler
und Dank nochmals für eure Hilfe!
Reila:

Soweit OK - bis auf die Lautstärke. o.T.

 
16.01.02 19:50
schmuggler:

die anderen Kunden hätten mich ja sonst nicht

 
16.01.02 20:04
verstanden
Reila:

Naja, kann ich verstehen.

 
16.01.02 20:13
Wenn man sich im Recht weiß und scheinbar gegen eine Wand läuft, kann die Stimme schon weniger weich klingen.

Hatte mal einen Computer zurückgegeben mit den Worten "Hier bringe ich Ihnen meinen Schrott zurück". Oh, da wurden die fuchsteufelswild, von wegen Schrott und so. Ihre computer wären keinen Schrott und sie müßten sich nicht beleidigen lassen, bla, bla... Kam kaum mehr zu Wort. Als ich dann sagte "Aber ich habe doch gar nicht von IHREM Schrott gesprochen. Ich habe doch alles bezahlt. Es ist MEIN Schrott", war die Stimmung endgültig im Eimer.

R.
schmuggler:

geil! du bist mir sympatisch o.T.

 
16.01.02 21:47
vega2000:

Wieviel Tote schmugg ?

 
16.01.02 21:52
Reicht es für eine Schlagzeile in der Bildzeitung ?
Rechtsfrage betreff Garantieleistung: 542910mapage.noos.fr/mouss/Vega2000.JPG" style="max-width:560px" >
schmuggler:

Servus Vega

 
16.01.02 21:59
nein, das war´s ja eben! keine Opfer auf beiden Seiten. ich hab mein Geld und sie eine Lektion gelernt  
vega2000:

Klasse, -jetzt weisst du wie es geht.

 
16.01.02 22:03
Rechtsfrage betreff Garantieleistung: 542927mapage.noos.fr/mouss/Vega2000.JPG" style="max-width:560px" >
schmuggler:

das nächste Mal wird gefilmt Vega o.T.

 
16.01.02 22:06
Es gibt keine neuen Beiträge.

Seite: Übersicht Alle 1 2 3 4

Börsen-Forum - Gesamtforum - Antwort einfügen - zum ersten Beitrag springen
--button_text--