Die heute in den Medien verbreitete Meinung, dass die aktuelle Briefpotoherhöhung auf 80 Cent für den Normalbrief angeblich rechtswidrig ist, entbehrt jeder Grundlage.
Zum einen und wichtigsten hat der dazu erstelle Bescheid der Agentur unenfechtbaren Bestand, was Kraft Gesetzes verhindert, dass die Post ihr Porto wieder senken muss. (Hier steht das WpHG den Anlegern zur Seite, das verhindert, dass kursrelevante Faktoren, die der staatlichen Kontrolle unterstehen im Nachhinein zu Lasten der Anleger verändert werden können.) Anders würde es möglicherweise bei der reinen Feststellung verlaufen, mit der ein Gericht feststellt, dass dieser Bescheid rechtswidrig zu Stande gekommen ist. Das hätte einen reinen deklaratorischen Charakter, aus dem sich keine Folgeansprüche wie Schadenersatz, Neufassung der Preise usw. ableiten lassen würden. Das einzige, was denkbar wäre, wäre eine Verpflichtung für die Regulierungsbehörder bei zukünftigen Bescheiden rechtskräftig festgestellte Inhalte zu beachten.
Dagegen steht jedoch die neu eingeführten Vergleichsmaßstäbe der europäischen Konkurrenz, die nicht unter der Knechtsschaft der Post eine täglichen und flächendeckenden Lieferung leiden muss. Das wurde ausrücklich bei der vorletzten Bescheidung zur 70 Cent Höhe noch nicht so angewendet. Hier ergibt sich aus dem europäischen Markt ein so großer Handlungsspielraum, dass die Benachteiligung der Post bei den Briefdiensten fast jede Erhöhung rechtfertigt. Da müsste schon deutlicher Wucher vorliegen, den es so nicht geben wird.
Zum anderen ist es die angebliche Meinung der Regulierungsbehörde, die bei entsprechend zutreffender Sachlage die Behörde verpflichtet in die Preisgestaltung einzugreifen, was aber jetzt natürlich nicht mehr möglich ist, weil die Bestandskraft der Bewilligung unanfechtbar geworden ist. Bester Vergleich dazu die durchgesetzte Zurücknahme der letzten Erhöhung. Hier lag noch keine Bestandskraft vor und konnte deswegen korrigiert werden. Eine gerichtliche Feststellung über die Rechtmäßigkeit der Bewilligung kann aber daran nichts ändern, wenn die Bestandskraft des Bescheides vorliegt. Umgekehrt hätte die Post wegen der Ausnahmelage während der Pandemie zumindest vorübergehend Preiszuschläge und/oder Lieferveränderungen vornehmen können, dazu wäre sie wegen der Härtefallklausel vorübergehend berechtigt.
Das darf man schon ganz locker als Vorgriff auf en Verfallstag am Freitag und auf die kommenden Tarifverhandlungen ansehen.
Alles Gute
Der Chartlord