O P T I
Die Zentrale hatte beanstandet, dass flatex auf seiner Internetseite und in Werbeanzeigen unter anderem mit dem Slogan „Deutschland billigster Onlinebroker“ geworben hatte. „Wir haben die Aussagen geprüft und sind zu dem Schluss gekommen, dass sie irreführend sind. So ist flatex nicht grundsätzlich der billigste Onlinebroker“, erklärt Rechtsanwältin Ulrike Blum von der Wettbewerbszentrale. Auch die Aussage, „5 Euro pro Order, volumenunabhängig“ sei irreführend, da auf zusätzliche Gebühren aus Teilausführungen nicht ausreichend hingewiesen werde.
Ein weiterer Punkt, den die Wettbewerbszentrale beanstandet hat, ist, dass flatex in der Werbung auf einen Artikel in der Zeitschrift Der Aktionär verweist. „Das Zitat erweckt den Eindruck einer unabhängigen Untersuchung. Tatsächliche aber bestehen gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen der flatex AG und der Zeitschrift Der Aktionär, die dem Adressatenkreis nicht bekannt gegeben werden“, so Blum. Über eben diese Verflechtung berichtet BÖRSE ONLINE im aktuellen Heft 22.
flatex hat eine Unterlassungserklärung unterschrieben, die beanstandeten Aussagen nicht zu wiederholen. flatex hat nun Zeit, die Werbeaussagen bis zum 31. Mai zu korrigieren. Wiederholt das Unternehmen nach diesem Datum erneut die untersagten Behauptungen, muss es eine Strafe zahlen.