1. Was ist überhaupt die 'Spekulationssteuer'?
Eine sog. Spekulationssteuer im eigentlichen Sinne gibt es nicht.
Spekulationsgewinne, d. h. Kursgewinne, bei denen das Wertpapier nicht
länger als 12 Monate gehalten wurde, sind allerdings einkommensteuer-
pflichtig und werden somit mit dem individuellen Einkommensteuersatz
versteuert (§ 23 EStG).
Der Begriff 'Spekulationsgeschäft' wurde mit der Steuerreform 1999-2000 durch
'Privates Veräußerungsgeschäft' ersetzt.
2. Wie wird die Steuer veranlagt?
Sogenannte Spekulationsgewinne sind in der Jahres-Steuererklärung anzugeben
und werden so berücksichtigt. Eine Quellenbesteuerung wie bei Zinsen oder
Dividenden erfolgt nicht.
3. Was ist bei geringen Spekulationsgewinnen?
Es gibt eine Freigrenze von DEM 1.000,--, d. h. wenn die Gesamtsumme der
Spekulationsgewinne im Jahr kleiner als DEM 1.000,-- ist, entfällt die
Besteuerung. Übersteigen die Gewinne diese Summe, so wird der komplette
Betrag versteuert ("FreiGRENZE" statt "FreiBETRAG"). (5)
4. Wie gestaltet sich die Situation für Geringverdiener?
Aufgrund des Einkommensteuer-Grundfreibetrages wird bei zu versteuernden
Einkommen von bis zu DEM 14.093,-- keine Einkommensteuer erhoben.
(ESt-Grundtabelle, Stand 2001-01-01, abzurufen unter
www.steuerlinks.de/download/est-2001-grundtabelle.pdf)
7. Muß Einkommensteuer für die gesamten Spekulationsgewinne gezahlt
werden?
Nein, auch hier können Aufwendungen, die zur Erzielung des
Spekulationsgewinnes notwendig waren, als Werbungskosten abgesetzt werden.
Werden keine höheren Werbungskosten nachgewiesen, ergibt sich nach § 9a EStG
ein Pauschbetrag von DEM 100,00 (im Fall der Zusammenveranlagung DEM 200,00).
Anschließend einige Beispiele für Werbungskosten:
Spesen für die Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere
Schuldzinsen (unter bestimmten Umständen)
Aufwendungen für Fachzeitschriften und Fachliteratur (z. B. Börse-Online,
Aktien-Börse, das Wertpapier; nicht jedoch Aufwendungen für allgemein gehaltene
Wirtschaftszeitschriften (wie Capital, Impulse etc.)
Reisekosten für den Besuch einer Hauptversammlung
Porto- und Telefongebühren (soweit nachweisbar)
8. Wie verrechne ich Spekulationsverluste aus Vor- und Folgejahren?
Sofern Verluste aus steuerrelevanten Veräußerungsgeschäften nicht mit den
steuerrelevanten Veräußerungsgewinnen des gleichen Kalenderjahres verrechnet
werden können, können sie darüber hinaus auch mit steuerrelevanten Ver-
äußerungsgewinnen des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres und danach
der folgenden Kalenderjahre verrechnet werden.
9. Kann ich die Spekulationsgewinne in der Steuererklärung nicht einfach
verschweigen?
Dieses wäre Steuerhinterziehung und somit strafbar.
10. Wie berechnet sich die Steuer bei Spekulationsgeschäften mit Aktien,
die zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft wurden?
Verbindlich hierfür sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufge-
stellten Verfahrensgrundsätze zur Verwendungsfolge (vgl. EM-N. 38/94 vom
1999-03-11). Demnach gelten bei derartigen Beständen zunächst die außerhalb der
'steuerrelevanten Veräußerungsfrist' angeschafften Wertpapiere als zuerst
veräußert. Bei größeren Depots empfiehlt es sich, zeitlich auseinanderliegende
Wertpapierkäufe auf unterschiedlichen Unterdepots verbuchen zu lassen.
Wolfgang Kynast hält hierzu auf
www.wolfgang-kynast.de/geld/bfhspek.htm
ein lesenswertes Urteil des Bundesfinanzhofes bereit.
12. Welche Änderungen ergeben sich durch das Steuersenkungsgesetz 2001?
Das Steuersenkungsgesetz sieht vor, dass künftig lediglich die Hälfte der
Veräußerungsgewinne der Besteuerung unterliegt. Hierzu kann jedoch auch nur
die Hälfte er Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften und die Hälfte der
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Praktisch bedeutet dies u. a. quasi eine Verdoppelung der Freigrenze
von DEM 1000,--.
Das EStG im Originaltext findet man z. B. unter der URL:
www.steuernetz.de/gesetze/estg/