Versteuerung von Spekulationsgewinnen


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Börsenfan:

Versteuerung von Spekulationsgewinnen

 
15.08.03 13:20
Kann mir jemand sagen, wie hoch z.Zt. der Steuersatz auf Spekulationsgewinne ist?
Bsp.: 500 Aktien gekauft zu 10,00 EUR = 5.000 EUR
     500 Aktien verkauft zu 15,00 EUR = 7.500 EUR
     --------------------------------------------
     Gewinn:                            1.500 EUR
     
     Was will der Staat nun von den 1.500 EUR Gewinn ?
     
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peewee1962:

Spekulationsgewinn

 
15.08.03 13:27
Hi,

das macht bei mir 2.500 Euro Gewinn

Auf den Gewinn zahlst Du meines Wissens 15 % Steuern...Da Spekulationsgewinne aber nach dem Halbeinkünfteverfahren berechnet werden sind es 7,5 %, die von den 2.500 Euro zu zahlen sind...also sind es 187,50 Euro.

Ist aber unverbindlich, da ich es nicht zu 100% weiß

greetz

peewee1962
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cosinus:

bitte mich nicht zu schlagen, 50%? o. T.

 
15.08.03 13:34
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Börsenfan:

Halbeinkünfteverfahren

 
15.08.03 13:34
Was soll das heißen "Halbeinkünfteverfahren"? Die anderen 7,5% werden mir dann wohl erlassen, verstehe ich nicht ganz.

Klar sind das 2.500 EUR Gewinn, hab mich verschrieben...

Gruß Börsenfan
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Börsenfan:

cosinus: Wie bitte ? 50% ? o. T.

 
15.08.03 13:35
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cosinus:

also in Ö werden 50% für Spekulationsgewinne einge

 
15.08.03 13:39
hoben, soviel ich weiss

denke, das ist in D genauso.
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Börsenfan:

Kann denn keiner eine definitive Aussage treffen?

 
15.08.03 13:41
Gerade die, die schön mehrere Jahre mit Aktien handeln müssten das doch wissen. Oder weist ihr die Gewinne in Eurer Steuererklärung garnicht aus?
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cosinus:

hier hab ich was gefunden

 
15.08.03 13:42
Spekulationsgewinne  

 Gewinne aus dem Handel mit Aktien oder Optionsscheinen müssen versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf eine Frist von 12 Monaten unterschritten wird. Dabei gibt jedoch eine Freigrenze von 1000 DM. Liegen die innerhalb der Frist erzielten Spekulationsgewinne unter 1000 DM und dabei werden alle erzielten Gewinne zusammenaddiert, so bleiben sie steuerfrei ! Sie bleiben ebenfalls steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als 12 Monate liegen. Entscheidend ist für die Frist der Vorgang der Einbuchung der Aktien ins Depot. Ab dem Tag des Depoteintrags beginnt die Frist zu laufen. Andere Vorgänge, wie Tag der Ordererteilung, Überweisung des Kaufpreises o.ä. sind für die Frist unerheblich. Auch für den Fall von verschenkten/vererbten Wertpapieren beginnt die Frist ab dem Moment, wenn die Aktien beim Schenker ins Depot genommen werden. Ist sie bereits überschritten, wenn die Papiere dann verschenkt werden, so kann der Beschenkte direkt steuerfrei verkaufen. Bsp. Erzielt ein Anleger 300 DM Gewinn im März, 200 DM im Juli und 250 DM im September, so bleiben die gesamten 750 DM steuerfrei. Erzielt er jedoch 500 DM im März und 600 DM im Juli, so sind die gesamten 1100 DM zu versteuern. Zu beachten ist, dass die gesamten 1100 DM zu versteuern sind, und nicht nur die 100 DM, um die der Gewinn die Freigrenze übersteigt! Wichtig ist dabei ebenfalls, dass erzielte Gewinne immer dem Inhaber des Depots zugeschrieben werden. Ist der Inhaber des Depots ein Ehepaar, so dürfen beide Partner ihren Freibetrag ausschöpfen und Gewinne werden erst steuerpflichtig wenn sie 1999,98 DM (=999,99 DM x 2) übersteigen. Ein wenig komplizierter ist der Fall, wenn der Anleger mehrere Transaktionen mit der gleichen Aktie tätigt: Welche Gewinne in diesen Fällen versteuert werden müssen, ist ebenfalls neu geregelt worden : Die alte Regelung sah vor, dass nach dem LIFO-Prinzip berechnet wurde, d.h. die Aktien, die als letztes ins Depot gekommen sind, werden als erstes wieder verkauft. Nach der neuen Regelung ist dies nun umgekehrt, es müssen nur die Gewinne versteuert werden, bei denen eine Frist von 12 Monaten unterschritten wurde.

Bsp.:
Anleger A kauft :
80 Aktien zu 100 am 01.03.00,
80 Aktien zu 110 am 01.06.00,
80 Aktien zu 120 am 01.09.00 und
50 Aktien zu 130 am 01.12.00
a) Verkauft er 80 Aktien zu 150 am 02.03.01, so bleiben die Gewinne steuerfrei.
b) Verkauft er am 02.03.01 100 Aktien zu 150, so wird folgendes berechnet :
Verkauf von 100 Aktien zu 150 ergibt Verkaufserlöse von 15.000 DM. Davon sind die ersten 80 Aktien außerhalb der Spekulationsfrist, d.h. diese 12.000 DM werden aus der Rechnung genommen. Der Gewinn für die 20 weiteren ist jedoch zu versteuern. Berechnung s. c) Für das verbleibende Paket von 190 Aktien gelten damit folgende Kaufzeitpunkte : 60 Stk. Vom 01.06.00 80 Stk. Vom 01.09.00 und 50 Stk. vom 01.12.00
c) Verkauft er das gesamte Paket am 02.03.01, so wird folgendes berechnet : Verkauf von 290 Aktien á 150 macht einen Verkaufserlös von 43.500 DM Das erste Paket von 80 Aktien ist außerhalb der Spekulationsfrist, daher ist dieser steuerfrei. (-12.000 DM) Es verbleiben Erlöse von 31.500 DM. Die anderen Pakete wurden zu einem Durchschnittskurs von 118,57 gekauft. (80 zu 110, 80 zu 120 und 50 zu 130), d.h. die verbleiben 210 Aktien wurden zum Preis von 24899,70 angeschafft. Es werden die Anschaffungskosten vom Verkaufserlös abgezogen (31500 - 24.899,70) und es verbleiben nun 6.600,30 DM zu versteuernder Gewinn. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach dem sog. Grenzsteuersatz, den der Anleger auf jede zusätzlich verdiente Mark zu entrichten hätte. Wären dies 35%, so würde der Fiskus vom Gewinn 2.310,11 DM einbehalten.

Vorher: Sonstige Verbindlichkeiten (Bilanz)
Nachher: Spekulationssteuer


Quelle: boersenlexikon.faz.net/spekgew.htm
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Börsenfan:

das blickt doch kein Schwein

 
15.08.03 13:57
Grenzsteuersatz etc.. Was ist das für ein Steuersatz, wieso kann dieser variabel sein und wonach richtet sich dieser?
Antworten
cosinus:

hmmm, würde sagen

 
15.08.03 13:59
das hängt davon ab, in welcher steuerklasse man sich befindet.

aber ich bin immer davon ausgegangen, dass spekulationsgewinne mit 50% zu versteuern sind.
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Börsenfan:

wie lange handelst Du denn schon mit Aktien?

 
15.08.03 14:01
Alle die schon länger als ein Jahr handeln, müssten (sollten) das doch eigentlich wissen müssen.
Antworten
calexa:

Nun

 
15.08.03 14:03
der Grenzsteuersatz ist Dein persönlicher Steuersatz, um es mal vereinfacht auszudrücken. Oder anders. Es gibt (noch nicht) keinen festen Steuersatz auf Spekulationsgewinne. Sondern Du addierst immer die Gewinne aus der Spekulation zu Deinen übrigen Einkünften. Daraus ergibt sich dann Dein Steuersatz (kannst Du aus der Steuertabelle nachlesen).

50% beträgt er im Übrigen niemals (die persönliche Steuer kann niemals - zumindest noch nicht - über 50% liegen; dies betrifft nur die Abgabenlast allgemein).

So long,
Calexa
www.investorweb.de
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peewee1962:

@ cosinus

 
15.08.03 14:08
Das mit den 1000 DM Freigrenze ist doch veraltet...das gilt in Deutschland nicht mehr

@ Börsenfan

Soviel ich weiß, brauchst Du nur die 7,5 % vom Gewinn zu versteuern
Die Freigrenze für Spekulationsgewinne liegt bei 512 Euro, bei Ehegatten 1024 Euro...bleibst Du im Kalenderjahr darunter, zahlst Du nichts...Kommst Du jedoch darüber, versteuerst Du den vollen Gewinn

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peewee1962:

Noch was gefunden

 
15.08.03 14:11
Der Anleger kann durch den An- und Verkauf von Wertpapieren Gewinne – oder Verluste - in Höhe der Kursdifferenz erzielen. Dabei handelt es sich aber nicht mehr um Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern um Gewinne aus Spekulationsgeschäften. Diese Gewinne bleiben steuerfrei, solange sie unter 512 Euro liegen (An- und Verkauf innerhalb eines Jahres) oder die Aktien mindestens ein Jahr gehalten wurden. Werden Wertpapiere innerhalb eines Jahres verkauft und übersteigen die Gewinne nach Abzug aller Kosten 511,99 Euro, ist alles zu versteuern.

Gegenmaßnahme in einem solchen Fall: Vor dem steuerpflichtigen Verkauf kann ein Teil der Wertpapiere auf den Ehegatten oder die Kinder übertragen werden. Ist der Gesamtspekulationsgewinn höher als 512 Euro pro Kopf, können Wertpapiere so übertragen werden, dass bei nur einem einzigen Familienmitglied ein Spekulationsgewinn versteuert werden muss und die Spekulationsgewinne alle übrigen Familienmitglieder die 512-Euro-Freigrenze nicht übersteigen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der Übertragung um eine Schenkung handelt. Zweite Möglichkeit: Sind weitere Wertpapiere vorhanden, die vor Ablauf ihrer zwölfmonatigen Spekulationsfrist keinen Gewinn versprechen, so sollte man diese verkaufen. Auf diese Weise entsteht ein steuerlicher Spekulationsverlust. Ein solcher Verlust kann von dem im gleichen Kalenderjahr erzielten Spekulationsgewinn abgezogen werden. Ab dem Jahr 2001 gelten zudem die Bestimmungen des Halbeinkünfteverfahrens.
Antworten
cosinus:

seit 1999

 
15.08.03 14:13
für D:

04.12.2002  
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Wer betroffen ist
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Kapitalanleger, die Aktien und Fondsanteile mit Gewinn verkaufen.


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Das ist geplant
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Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren sollen mit einem pauschalen Steuersatz von 15 Prozent besteuert werden. Diese Steuerbelastung halbiert sich auf 7,5 Prozent wegen des so genannten Halbeinkünfteverfahrens, bei dem der jeweils volle Steuersatz auf den halben Gewinn erhoben wird.

Beispiel: Verkauft ein Anleger eine nach dem Stichtag der Neuregelung gekaufte Aktie mit einem Gesamtgewinn von 100 Euro, so sind nach dem Halbeinkünfteverfahren nur 50 Euro steuerpflichtig. Auf diesen Betrag werden dann 15 Prozent Steuern, also 7,50 Euro, erhoben. Bezogen auf den Gesamtgewinn beträgt die Steuerbelastung 7,5 Prozent.

Nach geltendem Recht sind Gewinne beim Verkauf von Aktien und Fondsanteilen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Diese Spekulationsfrist fällt weg.

Auch Altfälle sollen besteuert werden. Dabei soll es keine Rolle spielen, wie lange der Kauf der Wertpapiere zurückliegt. Für Wertpapiere, die vor In-Kraft-Treten der neuen Regelung erworben wurden, soll jedoch nur eine Steuer von 1,5 Prozent auf den Verkaufserlös erhoben werden. Das heißt: Der Veräußerungsgewinn wird pauschal mit zehn Prozent angenommen und darauf ein Steuersatz von 15 Prozent erhoben. Daraus ergeben sich die genannten 1,5 Prozent.

Eine Halbierung wegen des Halbeinkünfteverfahrens soll es bei Altfällen allerdings nicht geben. Das Finanzministerium begründet dies damit, dass das Halbeinkünfteverfahren erst seit einem Jahr existiere.

Wichtig: Weist der Anleger nach, dass kein Gewinn erzielt worden ist, soll keine Steuer fällig werden.

In einem komplizierten Verfahren soll zudem sichergestellt werden, dass bei Steuerpflichtigem mit geringem steuerpflichtigen Einkommen in jedem Fall der Grundfreibetrag steuerfrei wird. Anders ausgedrückt: Auf die 15 Prozent Pauschalsteuer gibt es einen Rabatt, wenn der Grundfreibetrag nicht bereits anderweitig ausgeschöpft wurde.

Die Besteuerung der Spekulationsgewinne führt dazu, auch entsprechende Verluste steuerlich abzugsfähig werden. Wie schon bislang, können Verluste aus Spekulationsgeschäften aber nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden - nicht jedoch mit beliebigen anderen Einkünften.

Eine doppelte Besteuerung von Investmentfonds soll nicht erfolgen. Details stehen noch nicht fest. Das Bundesfinanzministerium will jedoch in jedem Fall sicher stellen, dass ein Anleger, der in Fonds investiert, steuerlich nicht besser oder schlechter gestellt wird, als ein Anleger, der direkt in Wertpapiere investiert.


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Wann die Neuerung gilt
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Stichtag für die Unterscheidung zwischen Altfällen und Neufällen ist der Tag der Verabschiedung des Gesetzentwurfs im Bundestag. Das ist voraussichtlich der 21. Februar 2003.


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Handlungsbedarf 2002
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Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung haben Anleger die Chance, Aktien steuerfrei zu veräußern, wenn die Spekulationsfrist von zwölf Monaten überschritten ist.

Die meisten Aktionäre haben leider derzeit jedoch überhaupt kein Problem mit der Besteuerung von Aktiengewinnen. Sie stehen vielmehr vor der Frage, ob es sinnvoll ist, Verluste innerhalb der jetzt geltenden Jahresfrist beim Finanzamt anzugeben. Eine Verrechnung mit künftigen Veräußerungsgewinnen könnte so in Folgejahren zu einer Steuerersparnis führen.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Wer jetzt versucht, den Fiskus an seinen Börsenverlusten zu beteiligen, muss mit kritischen Nachfragen rechnen. Die Finanzämter wollen Anlegern auf die Schliche kommen, die in guten Zeiten ihre Börsengewinne am Fiskus vorbei kassiert haben.


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Zukunfts-Strategie
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Anleger haben nahezu keine Möglichkeit der verschärften Besteuerung zu entkommen. Zwar sollen die Angaben zum Gewinn weiterhin selbst angegeben und nicht etwa direkt bei den Banken erhoben werden. Die Institute sind jedoch verpflichtet, Kontrollmitteilungen an das Bundesamt für Finanzen zu machen. Sie können daher davon ausgehen, dass das Finanzamt von jeder Transaktion erfährt.

Bleibt die Kapitalanlage im Ausland. Auch im Ausland erzielte Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind aber natürlich steuerpflichtig. Das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine Steuerhinterziehung aufdeckt, steigt immer mehr.

Eine denkbare Alternative stellen auch Lebensversicherungen dar, deren Erträge weiterhin nach zwölf Jahren steuerfrei sind. Wie lange dieses Steuerprivileg erhalten bleibt, weiß niemand.

Tipp: Selbstverständlich können künftig alle Aufwendungen, die mit den Wertpapieren in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies gilt beispielsweise für die Kosten für die Depotführung und für den Besuch einer Hauptversammlung.

Bei der Ermittlung der Höhe des Veräußerungsgewinns können sämtliche Veräußerungskosten vom Erlös abgezogen werden.

 
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Dope4you:

ÄH Tschuldigung,

 
15.08.03 14:15
Nettes Thema, aber mich würde der Verlustvortrag interessieren.
Spekulationsgewinne ist das nicht ein widerspruch in sich selbst??
Hab zwar schon von einem gehört der Gewinne gemacht haben soll, halte das aber für eine Geschichte wie mit dem Yeti.
Bei mir steigen Aktien immer erst wenn ich sie verkauft habe :(((  

Versteuerung von Spekulationsgewinnen 1136062
Rechtschreib fehler sind beabsichtigt
um den leser zu erheitern.
     
Antworten
cosinus:

ok, ich gebs auf

 
15.08.03 14:21
im internet finde ich nichts aktuelles dazu.

dachte wirklich, es sind 50%, aber vielleicht liege ich da falsch
Antworten
Börsenfan:

Danke Euch allen für die Hilfe

 
15.08.03 14:26
und die herausgesuchten Informationen, das ist wirklich ein heikles Thema. Im Endeffekt kann man doch einfach diese Steuererklärung weglassen, wenn man summa summarum auf 0 raus kommt, d.h. incl. der Gegenrechnung der Verluste.
Antworten
iceman:

@Börsenfan

 
15.08.03 15:37
Du must alle Spekualtionsgewinne und -verluste (Haltedauer unter einem Jahr) in der Steuererklärung angeben. Sollten deine Gewinne nicht unter 512 Euro (1000 DM)liegen, wird die Hälfte (Halbeinkünfteverfahren) zu deinem "normalen" Einkommen addiert, anschließend wird dein Steuersatz festgelegt und dein Gesamteinkommen danach versteuert.
Ergibt sich aus der Berechnug ein Verlust, kannst Du diesen in das nächste Jahr vor- oder falls du im letzten Jahr Spekulationsgewinne versteuert hast ins letzte Jahr zurücktragen.
Alles etwas kompliziert, vor allem wenn du bedenkst, dass du dir im Zusammenhang mit deinen Spekulationsgeschäften entstandene Werbungskosten (z.B. Börsensoftware, Fachliteratur, Fahrten zu Hauptversammlungen etc.) steuerlich absetzen kannst.
Ich hoffe dich nicht noch mehr verwirrt zu haben und wünsch alle Arivanern ein schönes Wochenende
Good trades
Ice
Antworten
Börsenfan:

iceman

 
15.08.03 15:45
Danke erstmal. Verstehe wie Du das meinst, aber das würde ja heißen, wenn ich im letzten Jahr nur Verluste gemacht habe, dass mein Gesamteinkommen im letzten Jahr dann insgesamt weniger wäre, das hätte dann ja sogar Vorteile, oder nicht?

Dann mal was anderes, wie es denn mit Aktien, die ich letztes Jahr gekauft habe, aber erst dieses Jahr verkauft habe? Da ist es doch so, dass rein kaufmännisch im letzten kein Handel stattgefunden hat, da ja keine Gewinne bzw. Verluste realisiert wurden.
Sehe ich das richtig?
Antworten
iceman:

börsenfan

 
15.08.03 15:55
Im Fall von Spekulationsverlusten findet keine Verrechnung mit deinem Einkommen statt, du hast dann nur die Wahl zwischen Verlustvor- bzw. rücktrag.
Steuerlich beachtlich sind nur Geschäfte die im entsprechenden Jahr abgeschlossen wurden, d.h. wenn du im November 2002 Aktie gekauft und im Januar 2003 wieder verkauft hast fließt dieses Geschäft in die steuerliche Berechnung 2003 ein!!!
Ice
Antworten
timoteus:

@iceman

 
15.08.03 15:57
Falsch, du kannst die Verluste nicht mit deinem Einkommen verrechnen, das macht Vater Staat nur mit deinen Gewinnen. Der Verlustvortrag wird vorgemerkt für ein paar Jahre und solltest du mal irgendwann Gewinne machen, kannst du diesen Verlustvortrag dann von den Gewinnen abziehen und mußt nur den verbleibenden Rest versteuern. Im übrigen gibts schöne Programme für die Berechnung und Onlinerechner im Internet, ich such nochmal danach.
Antworten
Börsenfan:

was bedeutet das mit

 
15.08.03 15:59
dem Verlustvor- bzw. rücktrag, ist das zu verstehen wie eine Rücklage ?
Antworten
iceman:

timoteus

 
15.08.03 15:59
vielen Dank für Deine Bestätigung, das war genau das was ich geschrieben habe!!!
Ice
Antworten
Börsenfan:

@timoteus

 
15.08.03 16:00
wenn Du was gefunden hast, stell mal die URLs hier rein, das würde mich brennend interessieren.
Antworten
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