für D:
04.12.2002
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Wer betroffen ist
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Kapitalanleger, die Aktien und Fondsanteile mit Gewinn verkaufen.
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Das ist geplant
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Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren sollen mit einem pauschalen Steuersatz von 15 Prozent besteuert werden. Diese Steuerbelastung halbiert sich auf 7,5 Prozent wegen des so genannten Halbeinkünfteverfahrens, bei dem der jeweils volle Steuersatz auf den halben Gewinn erhoben wird.
Beispiel: Verkauft ein Anleger eine nach dem Stichtag der Neuregelung gekaufte Aktie mit einem Gesamtgewinn von 100 Euro, so sind nach dem Halbeinkünfteverfahren nur 50 Euro steuerpflichtig. Auf diesen Betrag werden dann 15 Prozent Steuern, also 7,50 Euro, erhoben. Bezogen auf den Gesamtgewinn beträgt die Steuerbelastung 7,5 Prozent.
Nach geltendem Recht sind Gewinne beim Verkauf von Aktien und Fondsanteilen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Diese Spekulationsfrist fällt weg.
Auch Altfälle sollen besteuert werden. Dabei soll es keine Rolle spielen, wie lange der Kauf der Wertpapiere zurückliegt. Für Wertpapiere, die vor In-Kraft-Treten der neuen Regelung erworben wurden, soll jedoch nur eine Steuer von 1,5 Prozent auf den Verkaufserlös erhoben werden. Das heißt: Der Veräußerungsgewinn wird pauschal mit zehn Prozent angenommen und darauf ein Steuersatz von 15 Prozent erhoben. Daraus ergeben sich die genannten 1,5 Prozent.
Eine Halbierung wegen des Halbeinkünfteverfahrens soll es bei Altfällen allerdings nicht geben. Das Finanzministerium begründet dies damit, dass das Halbeinkünfteverfahren erst seit einem Jahr existiere.
Wichtig: Weist der Anleger nach, dass kein Gewinn erzielt worden ist, soll keine Steuer fällig werden.
In einem komplizierten Verfahren soll zudem sichergestellt werden, dass bei Steuerpflichtigem mit geringem steuerpflichtigen Einkommen in jedem Fall der Grundfreibetrag steuerfrei wird. Anders ausgedrückt: Auf die 15 Prozent Pauschalsteuer gibt es einen Rabatt, wenn der Grundfreibetrag nicht bereits anderweitig ausgeschöpft wurde.
Die Besteuerung der Spekulationsgewinne führt dazu, auch entsprechende Verluste steuerlich abzugsfähig werden. Wie schon bislang, können Verluste aus Spekulationsgeschäften aber nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden - nicht jedoch mit beliebigen anderen Einkünften.
Eine doppelte Besteuerung von Investmentfonds soll nicht erfolgen. Details stehen noch nicht fest. Das Bundesfinanzministerium will jedoch in jedem Fall sicher stellen, dass ein Anleger, der in Fonds investiert, steuerlich nicht besser oder schlechter gestellt wird, als ein Anleger, der direkt in Wertpapiere investiert.
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Wann die Neuerung gilt
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Stichtag für die Unterscheidung zwischen Altfällen und Neufällen ist der Tag der Verabschiedung des Gesetzentwurfs im Bundestag. Das ist voraussichtlich der 21. Februar 2003.
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Handlungsbedarf 2002
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Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung haben Anleger die Chance, Aktien steuerfrei zu veräußern, wenn die Spekulationsfrist von zwölf Monaten überschritten ist.
Die meisten Aktionäre haben leider derzeit jedoch überhaupt kein Problem mit der Besteuerung von Aktiengewinnen. Sie stehen vielmehr vor der Frage, ob es sinnvoll ist, Verluste innerhalb der jetzt geltenden Jahresfrist beim Finanzamt anzugeben. Eine Verrechnung mit künftigen Veräußerungsgewinnen könnte so in Folgejahren zu einer Steuerersparnis führen.
Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Wer jetzt versucht, den Fiskus an seinen Börsenverlusten zu beteiligen, muss mit kritischen Nachfragen rechnen. Die Finanzämter wollen Anlegern auf die Schliche kommen, die in guten Zeiten ihre Börsengewinne am Fiskus vorbei kassiert haben.
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Zukunfts-Strategie
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Anleger haben nahezu keine Möglichkeit der verschärften Besteuerung zu entkommen. Zwar sollen die Angaben zum Gewinn weiterhin selbst angegeben und nicht etwa direkt bei den Banken erhoben werden. Die Institute sind jedoch verpflichtet, Kontrollmitteilungen an das Bundesamt für Finanzen zu machen. Sie können daher davon ausgehen, dass das Finanzamt von jeder Transaktion erfährt.
Bleibt die Kapitalanlage im Ausland. Auch im Ausland erzielte Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind aber natürlich steuerpflichtig. Das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine Steuerhinterziehung aufdeckt, steigt immer mehr.
Eine denkbare Alternative stellen auch Lebensversicherungen dar, deren Erträge weiterhin nach zwölf Jahren steuerfrei sind. Wie lange dieses Steuerprivileg erhalten bleibt, weiß niemand.
Tipp: Selbstverständlich können künftig alle Aufwendungen, die mit den Wertpapieren in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies gilt beispielsweise für die Kosten für die Depotführung und für den Besuch einer Hauptversammlung.
Bei der Ermittlung der Höhe des Veräußerungsgewinns können sämtliche Veräußerungskosten vom Erlös abgezogen werden.