Versteuerung von Spekulationsgewinnen

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Börsenfan:

Versteuerung von Spekulationsgewinnen

 
15.08.03 13:20
Kann mir jemand sagen, wie hoch z.Zt. der Steuersatz auf Spekulationsgewinne ist?
Bsp.: 500 Aktien gekauft zu 10,00 EUR = 5.000 EUR
     500 Aktien verkauft zu 15,00 EUR = 7.500 EUR
     --------------------------------------------
     Gewinn:                            1.500 EUR
     
     Was will der Staat nun von den 1.500 EUR Gewinn ?
     

peewee1962:

Spekulationsgewinn

 
15.08.03 13:27
Hi,

das macht bei mir 2.500 Euro Gewinn

Auf den Gewinn zahlst Du meines Wissens 15 % Steuern...Da Spekulationsgewinne aber nach dem Halbeinkünfteverfahren berechnet werden sind es 7,5 %, die von den 2.500 Euro zu zahlen sind...also sind es 187,50 Euro.

Ist aber unverbindlich, da ich es nicht zu 100% weiß

greetz

peewee1962
cosinus:

bitte mich nicht zu schlagen, 50%? o. T.

 
15.08.03 13:34
Börsenfan:

Halbeinkünfteverfahren

 
15.08.03 13:34
Was soll das heißen "Halbeinkünfteverfahren"? Die anderen 7,5% werden mir dann wohl erlassen, verstehe ich nicht ganz.

Klar sind das 2.500 EUR Gewinn, hab mich verschrieben...

Gruß Börsenfan
Börsenfan:

cosinus: Wie bitte ? 50% ? o. T.

 
15.08.03 13:35
cosinus:

also in Ö werden 50% für Spekulationsgewinne einge

 
15.08.03 13:39
hoben, soviel ich weiss

denke, das ist in D genauso.
Börsenfan:

Kann denn keiner eine definitive Aussage treffen?

 
15.08.03 13:41
Gerade die, die schön mehrere Jahre mit Aktien handeln müssten das doch wissen. Oder weist ihr die Gewinne in Eurer Steuererklärung garnicht aus?
cosinus:

hier hab ich was gefunden

 
15.08.03 13:42
Spekulationsgewinne  

 Gewinne aus dem Handel mit Aktien oder Optionsscheinen müssen versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf eine Frist von 12 Monaten unterschritten wird. Dabei gibt jedoch eine Freigrenze von 1000 DM. Liegen die innerhalb der Frist erzielten Spekulationsgewinne unter 1000 DM und dabei werden alle erzielten Gewinne zusammenaddiert, so bleiben sie steuerfrei ! Sie bleiben ebenfalls steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als 12 Monate liegen. Entscheidend ist für die Frist der Vorgang der Einbuchung der Aktien ins Depot. Ab dem Tag des Depoteintrags beginnt die Frist zu laufen. Andere Vorgänge, wie Tag der Ordererteilung, Überweisung des Kaufpreises o.ä. sind für die Frist unerheblich. Auch für den Fall von verschenkten/vererbten Wertpapieren beginnt die Frist ab dem Moment, wenn die Aktien beim Schenker ins Depot genommen werden. Ist sie bereits überschritten, wenn die Papiere dann verschenkt werden, so kann der Beschenkte direkt steuerfrei verkaufen. Bsp. Erzielt ein Anleger 300 DM Gewinn im März, 200 DM im Juli und 250 DM im September, so bleiben die gesamten 750 DM steuerfrei. Erzielt er jedoch 500 DM im März und 600 DM im Juli, so sind die gesamten 1100 DM zu versteuern. Zu beachten ist, dass die gesamten 1100 DM zu versteuern sind, und nicht nur die 100 DM, um die der Gewinn die Freigrenze übersteigt! Wichtig ist dabei ebenfalls, dass erzielte Gewinne immer dem Inhaber des Depots zugeschrieben werden. Ist der Inhaber des Depots ein Ehepaar, so dürfen beide Partner ihren Freibetrag ausschöpfen und Gewinne werden erst steuerpflichtig wenn sie 1999,98 DM (=999,99 DM x 2) übersteigen. Ein wenig komplizierter ist der Fall, wenn der Anleger mehrere Transaktionen mit der gleichen Aktie tätigt: Welche Gewinne in diesen Fällen versteuert werden müssen, ist ebenfalls neu geregelt worden : Die alte Regelung sah vor, dass nach dem LIFO-Prinzip berechnet wurde, d.h. die Aktien, die als letztes ins Depot gekommen sind, werden als erstes wieder verkauft. Nach der neuen Regelung ist dies nun umgekehrt, es müssen nur die Gewinne versteuert werden, bei denen eine Frist von 12 Monaten unterschritten wurde.

Bsp.:
Anleger A kauft :
80 Aktien zu 100 am 01.03.00,
80 Aktien zu 110 am 01.06.00,
80 Aktien zu 120 am 01.09.00 und
50 Aktien zu 130 am 01.12.00
a) Verkauft er 80 Aktien zu 150 am 02.03.01, so bleiben die Gewinne steuerfrei.
b) Verkauft er am 02.03.01 100 Aktien zu 150, so wird folgendes berechnet :
Verkauf von 100 Aktien zu 150 ergibt Verkaufserlöse von 15.000 DM. Davon sind die ersten 80 Aktien außerhalb der Spekulationsfrist, d.h. diese 12.000 DM werden aus der Rechnung genommen. Der Gewinn für die 20 weiteren ist jedoch zu versteuern. Berechnung s. c) Für das verbleibende Paket von 190 Aktien gelten damit folgende Kaufzeitpunkte : 60 Stk. Vom 01.06.00 80 Stk. Vom 01.09.00 und 50 Stk. vom 01.12.00
c) Verkauft er das gesamte Paket am 02.03.01, so wird folgendes berechnet : Verkauf von 290 Aktien á 150 macht einen Verkaufserlös von 43.500 DM Das erste Paket von 80 Aktien ist außerhalb der Spekulationsfrist, daher ist dieser steuerfrei. (-12.000 DM) Es verbleiben Erlöse von 31.500 DM. Die anderen Pakete wurden zu einem Durchschnittskurs von 118,57 gekauft. (80 zu 110, 80 zu 120 und 50 zu 130), d.h. die verbleiben 210 Aktien wurden zum Preis von 24899,70 angeschafft. Es werden die Anschaffungskosten vom Verkaufserlös abgezogen (31500 - 24.899,70) und es verbleiben nun 6.600,30 DM zu versteuernder Gewinn. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach dem sog. Grenzsteuersatz, den der Anleger auf jede zusätzlich verdiente Mark zu entrichten hätte. Wären dies 35%, so würde der Fiskus vom Gewinn 2.310,11 DM einbehalten.

Vorher: Sonstige Verbindlichkeiten (Bilanz)
Nachher: Spekulationssteuer


Quelle: boersenlexikon.faz.net/spekgew.htm
Börsenfan:

das blickt doch kein Schwein

 
15.08.03 13:57
Grenzsteuersatz etc.. Was ist das für ein Steuersatz, wieso kann dieser variabel sein und wonach richtet sich dieser?
cosinus:

hmmm, würde sagen

 
15.08.03 13:59
das hängt davon ab, in welcher steuerklasse man sich befindet.

aber ich bin immer davon ausgegangen, dass spekulationsgewinne mit 50% zu versteuern sind.
Börsenfan:

wie lange handelst Du denn schon mit Aktien?

 
15.08.03 14:01
Alle die schon länger als ein Jahr handeln, müssten (sollten) das doch eigentlich wissen müssen.
calexa:

Nun

 
15.08.03 14:03
der Grenzsteuersatz ist Dein persönlicher Steuersatz, um es mal vereinfacht auszudrücken. Oder anders. Es gibt (noch nicht) keinen festen Steuersatz auf Spekulationsgewinne. Sondern Du addierst immer die Gewinne aus der Spekulation zu Deinen übrigen Einkünften. Daraus ergibt sich dann Dein Steuersatz (kannst Du aus der Steuertabelle nachlesen).

50% beträgt er im Übrigen niemals (die persönliche Steuer kann niemals - zumindest noch nicht - über 50% liegen; dies betrifft nur die Abgabenlast allgemein).

So long,
Calexa
www.investorweb.de
peewee1962:

@ cosinus

 
15.08.03 14:08
Das mit den 1000 DM Freigrenze ist doch veraltet...das gilt in Deutschland nicht mehr

@ Börsenfan

Soviel ich weiß, brauchst Du nur die 7,5 % vom Gewinn zu versteuern
Die Freigrenze für Spekulationsgewinne liegt bei 512 Euro, bei Ehegatten 1024 Euro...bleibst Du im Kalenderjahr darunter, zahlst Du nichts...Kommst Du jedoch darüber, versteuerst Du den vollen Gewinn

peewee1962:

Noch was gefunden

 
15.08.03 14:11
Der Anleger kann durch den An- und Verkauf von Wertpapieren Gewinne – oder Verluste - in Höhe der Kursdifferenz erzielen. Dabei handelt es sich aber nicht mehr um Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern um Gewinne aus Spekulationsgeschäften. Diese Gewinne bleiben steuerfrei, solange sie unter 512 Euro liegen (An- und Verkauf innerhalb eines Jahres) oder die Aktien mindestens ein Jahr gehalten wurden. Werden Wertpapiere innerhalb eines Jahres verkauft und übersteigen die Gewinne nach Abzug aller Kosten 511,99 Euro, ist alles zu versteuern.

Gegenmaßnahme in einem solchen Fall: Vor dem steuerpflichtigen Verkauf kann ein Teil der Wertpapiere auf den Ehegatten oder die Kinder übertragen werden. Ist der Gesamtspekulationsgewinn höher als 512 Euro pro Kopf, können Wertpapiere so übertragen werden, dass bei nur einem einzigen Familienmitglied ein Spekulationsgewinn versteuert werden muss und die Spekulationsgewinne alle übrigen Familienmitglieder die 512-Euro-Freigrenze nicht übersteigen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der Übertragung um eine Schenkung handelt. Zweite Möglichkeit: Sind weitere Wertpapiere vorhanden, die vor Ablauf ihrer zwölfmonatigen Spekulationsfrist keinen Gewinn versprechen, so sollte man diese verkaufen. Auf diese Weise entsteht ein steuerlicher Spekulationsverlust. Ein solcher Verlust kann von dem im gleichen Kalenderjahr erzielten Spekulationsgewinn abgezogen werden. Ab dem Jahr 2001 gelten zudem die Bestimmungen des Halbeinkünfteverfahrens.
cosinus:

seit 1999

 
15.08.03 14:13
für D:

04.12.2002  
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Wer betroffen ist
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Kapitalanleger, die Aktien und Fondsanteile mit Gewinn verkaufen.


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Das ist geplant
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Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren sollen mit einem pauschalen Steuersatz von 15 Prozent besteuert werden. Diese Steuerbelastung halbiert sich auf 7,5 Prozent wegen des so genannten Halbeinkünfteverfahrens, bei dem der jeweils volle Steuersatz auf den halben Gewinn erhoben wird.

Beispiel: Verkauft ein Anleger eine nach dem Stichtag der Neuregelung gekaufte Aktie mit einem Gesamtgewinn von 100 Euro, so sind nach dem Halbeinkünfteverfahren nur 50 Euro steuerpflichtig. Auf diesen Betrag werden dann 15 Prozent Steuern, also 7,50 Euro, erhoben. Bezogen auf den Gesamtgewinn beträgt die Steuerbelastung 7,5 Prozent.

Nach geltendem Recht sind Gewinne beim Verkauf von Aktien und Fondsanteilen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Diese Spekulationsfrist fällt weg.

Auch Altfälle sollen besteuert werden. Dabei soll es keine Rolle spielen, wie lange der Kauf der Wertpapiere zurückliegt. Für Wertpapiere, die vor In-Kraft-Treten der neuen Regelung erworben wurden, soll jedoch nur eine Steuer von 1,5 Prozent auf den Verkaufserlös erhoben werden. Das heißt: Der Veräußerungsgewinn wird pauschal mit zehn Prozent angenommen und darauf ein Steuersatz von 15 Prozent erhoben. Daraus ergeben sich die genannten 1,5 Prozent.

Eine Halbierung wegen des Halbeinkünfteverfahrens soll es bei Altfällen allerdings nicht geben. Das Finanzministerium begründet dies damit, dass das Halbeinkünfteverfahren erst seit einem Jahr existiere.

Wichtig: Weist der Anleger nach, dass kein Gewinn erzielt worden ist, soll keine Steuer fällig werden.

In einem komplizierten Verfahren soll zudem sichergestellt werden, dass bei Steuerpflichtigem mit geringem steuerpflichtigen Einkommen in jedem Fall der Grundfreibetrag steuerfrei wird. Anders ausgedrückt: Auf die 15 Prozent Pauschalsteuer gibt es einen Rabatt, wenn der Grundfreibetrag nicht bereits anderweitig ausgeschöpft wurde.

Die Besteuerung der Spekulationsgewinne führt dazu, auch entsprechende Verluste steuerlich abzugsfähig werden. Wie schon bislang, können Verluste aus Spekulationsgeschäften aber nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden - nicht jedoch mit beliebigen anderen Einkünften.

Eine doppelte Besteuerung von Investmentfonds soll nicht erfolgen. Details stehen noch nicht fest. Das Bundesfinanzministerium will jedoch in jedem Fall sicher stellen, dass ein Anleger, der in Fonds investiert, steuerlich nicht besser oder schlechter gestellt wird, als ein Anleger, der direkt in Wertpapiere investiert.


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Wann die Neuerung gilt
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Stichtag für die Unterscheidung zwischen Altfällen und Neufällen ist der Tag der Verabschiedung des Gesetzentwurfs im Bundestag. Das ist voraussichtlich der 21. Februar 2003.


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Handlungsbedarf 2002
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Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung haben Anleger die Chance, Aktien steuerfrei zu veräußern, wenn die Spekulationsfrist von zwölf Monaten überschritten ist.

Die meisten Aktionäre haben leider derzeit jedoch überhaupt kein Problem mit der Besteuerung von Aktiengewinnen. Sie stehen vielmehr vor der Frage, ob es sinnvoll ist, Verluste innerhalb der jetzt geltenden Jahresfrist beim Finanzamt anzugeben. Eine Verrechnung mit künftigen Veräußerungsgewinnen könnte so in Folgejahren zu einer Steuerersparnis führen.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Wer jetzt versucht, den Fiskus an seinen Börsenverlusten zu beteiligen, muss mit kritischen Nachfragen rechnen. Die Finanzämter wollen Anlegern auf die Schliche kommen, die in guten Zeiten ihre Börsengewinne am Fiskus vorbei kassiert haben.


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Zukunfts-Strategie
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Anleger haben nahezu keine Möglichkeit der verschärften Besteuerung zu entkommen. Zwar sollen die Angaben zum Gewinn weiterhin selbst angegeben und nicht etwa direkt bei den Banken erhoben werden. Die Institute sind jedoch verpflichtet, Kontrollmitteilungen an das Bundesamt für Finanzen zu machen. Sie können daher davon ausgehen, dass das Finanzamt von jeder Transaktion erfährt.

Bleibt die Kapitalanlage im Ausland. Auch im Ausland erzielte Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind aber natürlich steuerpflichtig. Das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine Steuerhinterziehung aufdeckt, steigt immer mehr.

Eine denkbare Alternative stellen auch Lebensversicherungen dar, deren Erträge weiterhin nach zwölf Jahren steuerfrei sind. Wie lange dieses Steuerprivileg erhalten bleibt, weiß niemand.

Tipp: Selbstverständlich können künftig alle Aufwendungen, die mit den Wertpapieren in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies gilt beispielsweise für die Kosten für die Depotführung und für den Besuch einer Hauptversammlung.

Bei der Ermittlung der Höhe des Veräußerungsgewinns können sämtliche Veräußerungskosten vom Erlös abgezogen werden.

 
Dope4you:

ÄH Tschuldigung,

 
15.08.03 14:15
Nettes Thema, aber mich würde der Verlustvortrag interessieren.
Spekulationsgewinne ist das nicht ein widerspruch in sich selbst??
Hab zwar schon von einem gehört der Gewinne gemacht haben soll, halte das aber für eine Geschichte wie mit dem Yeti.
Bei mir steigen Aktien immer erst wenn ich sie verkauft habe :(((  

Versteuerung von Spekulationsgewinnen 1136062
Rechtschreib fehler sind beabsichtigt
um den leser zu erheitern.
     
cosinus:

ok, ich gebs auf

 
15.08.03 14:21
im internet finde ich nichts aktuelles dazu.

dachte wirklich, es sind 50%, aber vielleicht liege ich da falsch
Börsenfan:

Danke Euch allen für die Hilfe

 
15.08.03 14:26
und die herausgesuchten Informationen, das ist wirklich ein heikles Thema. Im Endeffekt kann man doch einfach diese Steuererklärung weglassen, wenn man summa summarum auf 0 raus kommt, d.h. incl. der Gegenrechnung der Verluste.
iceman:

@Börsenfan

 
15.08.03 15:37
Du must alle Spekualtionsgewinne und -verluste (Haltedauer unter einem Jahr) in der Steuererklärung angeben. Sollten deine Gewinne nicht unter 512 Euro (1000 DM)liegen, wird die Hälfte (Halbeinkünfteverfahren) zu deinem "normalen" Einkommen addiert, anschließend wird dein Steuersatz festgelegt und dein Gesamteinkommen danach versteuert.
Ergibt sich aus der Berechnug ein Verlust, kannst Du diesen in das nächste Jahr vor- oder falls du im letzten Jahr Spekulationsgewinne versteuert hast ins letzte Jahr zurücktragen.
Alles etwas kompliziert, vor allem wenn du bedenkst, dass du dir im Zusammenhang mit deinen Spekulationsgeschäften entstandene Werbungskosten (z.B. Börsensoftware, Fachliteratur, Fahrten zu Hauptversammlungen etc.) steuerlich absetzen kannst.
Ich hoffe dich nicht noch mehr verwirrt zu haben und wünsch alle Arivanern ein schönes Wochenende
Good trades
Ice
Börsenfan:

iceman

 
15.08.03 15:45
Danke erstmal. Verstehe wie Du das meinst, aber das würde ja heißen, wenn ich im letzten Jahr nur Verluste gemacht habe, dass mein Gesamteinkommen im letzten Jahr dann insgesamt weniger wäre, das hätte dann ja sogar Vorteile, oder nicht?

Dann mal was anderes, wie es denn mit Aktien, die ich letztes Jahr gekauft habe, aber erst dieses Jahr verkauft habe? Da ist es doch so, dass rein kaufmännisch im letzten kein Handel stattgefunden hat, da ja keine Gewinne bzw. Verluste realisiert wurden.
Sehe ich das richtig?
iceman:

börsenfan

 
15.08.03 15:55
Im Fall von Spekulationsverlusten findet keine Verrechnung mit deinem Einkommen statt, du hast dann nur die Wahl zwischen Verlustvor- bzw. rücktrag.
Steuerlich beachtlich sind nur Geschäfte die im entsprechenden Jahr abgeschlossen wurden, d.h. wenn du im November 2002 Aktie gekauft und im Januar 2003 wieder verkauft hast fließt dieses Geschäft in die steuerliche Berechnung 2003 ein!!!
Ice
timoteus:

@iceman

 
15.08.03 15:57
Falsch, du kannst die Verluste nicht mit deinem Einkommen verrechnen, das macht Vater Staat nur mit deinen Gewinnen. Der Verlustvortrag wird vorgemerkt für ein paar Jahre und solltest du mal irgendwann Gewinne machen, kannst du diesen Verlustvortrag dann von den Gewinnen abziehen und mußt nur den verbleibenden Rest versteuern. Im übrigen gibts schöne Programme für die Berechnung und Onlinerechner im Internet, ich such nochmal danach.
Börsenfan:

was bedeutet das mit

 
15.08.03 15:59
dem Verlustvor- bzw. rücktrag, ist das zu verstehen wie eine Rücklage ?
iceman:

timoteus

 
15.08.03 15:59
vielen Dank für Deine Bestätigung, das war genau das was ich geschrieben habe!!!
Ice
Börsenfan:

@timoteus

 
15.08.03 16:00
wenn Du was gefunden hast, stell mal die URLs hier rein, das würde mich brennend interessieren.
timoteus:

iceman, sorry, war als Antwort zu Börsenfan

 
15.08.03 16:01
gedacht, hab zu schnell getippt.
iceman:

börsenfan

 
15.08.03 16:02
du kannst Dir praktisch die Verluste für hoffentlich erfolgreichere Folgejahre aufheben und diese dann auf deine Gewinne anrechnen!!!
Ice
Börsenfan:

ah ja, das macht dann ja auch Sinn

 
15.08.03 16:04
aber mal ehrlich, wenn ich mit einer Aktie wirklich viel Kohle verdient habe, dann wäre ich doch blöd diese zu versteuern, wie soll das denn bemerkt werden ??
timoteus:

@Börsenfan

 
15.08.03 16:10

Kontrollmitteilungen der Banken an das Finanzamt, soll es schon mal geben und das Finanzamt darf bei Verdacht bei den Banken nachfragen, ob die das machen weiß ich natürlcih auch nicht.

Zur Steuer, wenn du bei www.finanztreff.de ein Musterdepot anlegst, kannst du dort alle Buchungen einpflegen und bekommst eine genaue Aufstellung deiner Werbungskosten, steuerfreien Verkäufe und der steuerpflichtigen Verkäufe. Ob das dem Finanzamt reicht kann ich dir nicht sagen. Ich habe ein eigenes Programm, in das automatisch meine Buchungen der Bank einfließen und das mir am Ende des Jahres eine schöne Liste fürs Finanzamt druckt. Die ist auch letztes Jahr vom Finanzamt akzeptiert worden, scheint also richtig zu sein. Ansonsten gibt es zu dem Thema bei www.focus.de im Bereich Steuern dazu gute Infos, die aber leider alle Geld kosten.
Kritiker:

Ich hab's. Da war doch was?

 
15.08.03 16:19
Gefunden: Ariva - nassie vom 16.7.o3 / 11.34
Finanzgericht Düsseldorf Nr. 18V2497/02A: Aussetzung wegen fehlender Gleichheit und  Durchsetzbarkeit. Also erst mal abwarten.
Ich meine: Natürlich müssen auch realisierte Kapitalgewinne versteuert werden.Aber bitte ohne Neidgebahren = Auch Kleinanleger sind Kapitalisten und müssen lt. Eichel geschröpft werden. Spekulationssteuer ist natürlich unüberlegter Quatsch! Denn jedem Gewinn steht ein Verlust gegenüber - gleicht sich für den Staat also aus.
Und was heißt spekulieren? Auch der Modehändler spekuliert beim Einkauf auf Gewinn beim Verkauf. Und der Politiker spekuliert beim Wahlkampf auf einen lukrativen Sitz im Bundestag. Die ganze Wirtschaft ist ein einziges Spekulieren.
Ich frage mich oft: Wie blöd ist eigentlich dieser Finanzminister? - Kritiker.
SchwarzerLor.:

Verfassungswidrige Steuer, also nicht existent.

 
15.08.03 17:23
ftd.de, Do, 18.7.2002, 10:34, aktualisiert: Do, 18.7.2002, 22:16 www.ftd.de/bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof hält Spekulationssteuer für verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof stuft die Versteuerung von Spekulationsgewinnen als verfassungswidrig ein und ruft das Bundesverfassungsgericht an. Das Bundesfinanzministerium äußerte sich zurückhaltend, die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre begrüßt dagegen den Entschluss.
 
Strukturelle Mängel beim Steuererhebungsverfahren könnten zu einer Ungleichheit in der steuerlichen Belastung Einzelner führen. Hier sieht der Bundesfinanzhofs (BFH) ein ernstes Problem, weshalb der neunte Senat nun das Bundesverfassungsgericht anruft. Die Erhebung durch die Finanzämter erfolge nicht flächendeckend, sondern sehr selektiv. Kontrollen fänden nur unzureichend statt. Damit bestehe eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen. Solche Mängel könnten nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit einer Steuervorschrift führen. Nun müssen die Karlsruher Verfassungsrichter entscheiden, ob die bisherige Steuerpraxis für unrechtmäßig erklärt wird.

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des klagenden Steuerrechtsexperten Klaus Tipke. Dieser argumentiert, dass die Gewinne nur dann besteuert würden, wenn sie in der Steuererklärung aufgeführt seien. Eine Überprüfung der Angaben finde aber nicht statt. Gewinne aus Wertpapiergeschäften unterliegen der Einkommenssteuer, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Vor 1999 betrug die Frist sechs Monate.

Finanzministerium sieht keinen Handlungsbedarf

Nach Angaben einer Sprecherin des Bundesfinanzministeriums sehe man auch nach der Entscheidung BFH keine Veranlassung zu Änderungen bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Es gebe in den Finanzämtern keine strukturellen Erhebungsdefizite für die Steuern auf Gewinne kurzfristiger Aktienverkäufe. "Wir sehen sehr wohl die Möglichkeit zur Prüfung von Spekulationsgewinnen und die wird auch wahrgenommen." Die Sprecherin sagte, das Ministerium nehme die Entscheidung zur Kenntnis und warte nun die Prüfung durch das Verfassungsgericht ab.

SdK fordert sinnvollere Lösung

Dagegen sieht die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK) handlungsbedarf. Der Staat sei nun gefordert, eine sinnvollere Lösung zu finden. "Das Beste wäre die vollständige Steuerfreiheit für Spekulationsgewinne", sagte der SdK-Vorsitzende Klaus Schneider in München. Er empfahl allen Bürgern, noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide vorsorglich anzufechten, sofern dort Spekulationsgewinne angegeben worden seien. Die Besteuerung könne dadurch unter Umständen bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhindert werden.

© 2002 Financial Times Deutschland
aalmoerder:

Steuerhinterziehung bei nicht Angabe von Gewinnen

 
15.08.03 18:27
1. Was ist überhaupt die 'Spekulationssteuer'?

Eine sog. Spekulationssteuer im eigentlichen Sinne gibt es nicht.  
Spekulationsgewinne, d. h. Kursgewinne, bei denen das Wertpapier nicht
länger als 12 Monate gehalten wurde, sind allerdings einkommensteuer-
pflichtig und werden somit mit dem individuellen Einkommensteuersatz
versteuert (§ 23 EStG).
Der Begriff 'Spekulationsgeschäft' wurde mit der Steuerreform 1999-2000 durch
'Privates Veräußerungsgeschäft' ersetzt.


2. Wie wird die Steuer veranlagt?

Sogenannte Spekulationsgewinne sind in der Jahres-Steuererklärung anzugeben
und werden so berücksichtigt. Eine Quellenbesteuerung wie bei Zinsen oder  
Dividenden erfolgt nicht.


3. Was ist bei geringen Spekulationsgewinnen?

Es gibt eine Freigrenze von DEM 1.000,--, d. h. wenn die Gesamtsumme der  
Spekulationsgewinne im Jahr kleiner als DEM 1.000,-- ist, entfällt die  
Besteuerung. Übersteigen die Gewinne diese Summe, so wird der komplette  
Betrag versteuert ("FreiGRENZE" statt "FreiBETRAG"). (5)


4. Wie gestaltet sich die Situation für Geringverdiener?

Aufgrund des Einkommensteuer-Grundfreibetrages wird bei zu versteuernden  
Einkommen von bis zu DEM 14.093,-- keine Einkommensteuer erhoben.
(ESt-Grundtabelle, Stand 2001-01-01, abzurufen unter
www.steuerlinks.de/download/est-2001-grundtabelle.pdf)




7. Muß Einkommensteuer für die gesamten Spekulationsgewinne gezahlt  
werden?

Nein, auch hier können Aufwendungen, die zur Erzielung des  
Spekulationsgewinnes notwendig waren, als Werbungskosten abgesetzt werden.
Werden keine höheren Werbungskosten nachgewiesen, ergibt sich nach § 9a EStG
ein Pauschbetrag von DEM 100,00 (im Fall der Zusammenveranlagung DEM 200,00).
Anschließend einige Beispiele für Werbungskosten:

       Spesen für die Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere
       Schuldzinsen (unter bestimmten Umständen)
       Aufwendungen für Fachzeitschriften und Fachliteratur (z. B. Börse-Online,
       Aktien-Börse, das Wertpapier; nicht jedoch Aufwendungen für allgemein gehaltene
       Wirtschaftszeitschriften (wie Capital, Impulse etc.)
       Reisekosten für den Besuch einer Hauptversammlung
       Porto- und Telefongebühren (soweit nachweisbar)
8. Wie verrechne ich Spekulationsverluste aus Vor- und Folgejahren?

Sofern Verluste aus steuerrelevanten Veräußerungsgeschäften nicht mit den
steuerrelevanten Veräußerungsgewinnen des gleichen Kalenderjahres verrechnet
werden können, können sie darüber hinaus auch mit steuerrelevanten Ver-
äußerungsgewinnen des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres und danach
der folgenden Kalenderjahre verrechnet werden.


9. Kann ich die Spekulationsgewinne in der Steuererklärung nicht einfach  
verschweigen?

Dieses wäre Steuerhinterziehung und somit strafbar.


10. Wie berechnet sich die Steuer bei Spekulationsgeschäften mit Aktien,
   die zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft wurden?

Verbindlich hierfür sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufge-
stellten Verfahrensgrundsätze zur Verwendungsfolge (vgl. EM-N. 38/94 vom
1999-03-11). Demnach gelten bei derartigen Beständen zunächst die außerhalb der
'steuerrelevanten Veräußerungsfrist' angeschafften Wertpapiere als zuerst
veräußert. Bei größeren Depots empfiehlt es sich, zeitlich auseinanderliegende
Wertpapierkäufe auf unterschiedlichen Unterdepots verbuchen zu lassen.


Wolfgang Kynast hält hierzu auf

       www.wolfgang-kynast.de/geld/bfhspek.htm

ein lesenswertes Urteil des Bundesfinanzhofes bereit.



12. Welche Änderungen ergeben sich durch das Steuersenkungsgesetz 2001?

Das Steuersenkungsgesetz sieht vor, dass künftig lediglich die Hälfte der
Veräußerungsgewinne der Besteuerung unterliegt. Hierzu kann jedoch auch nur
die Hälfte er Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften und die Hälfte der
Werbungskosten berücksichtigt werden.

Praktisch bedeutet dies u. a. quasi eine Verdoppelung der Freigrenze
von DEM 1000,--.



Das EStG im Originaltext findet man z. B. unter der URL:
       www.steuernetz.de/gesetze/estg/
J.R. Ewing:

Spekulationssteuer verfassungswidrig?

 
15.08.03 19:39
So ist es derzeit aussieht, wird das Bundesverfassungsgericht die Spekulationssteuer wahrscheinlich für verfassungswidrig erklären. Das Urteil des höchsten deutschen Gerichtes in dieser Frage wird noch in diesem Jahr erwartet.
Die Finanzämter verzichten seit kurzem darauf, bei Verdacht auf Hinterziehung von Spekugwinnen Ermittlungen anzustellen.

J.R.
iceman:

Jetzt dachte ich,

 
15.08.03 21:25
ich hätte es zumindest halbwegs begriffen!!!
Wäre mir aber trotzdem lieber so !!! Nur schade für all die Arbeit mit den Verlustvorträgen aus den letzten beiden Jahren!!!
Ice
Börsenfan:

Mal noch ne Frage zu dieser Geschichte

 
28.08.03 14:28
Was will das Finanzamt eigentlich haben? Die postalisch zugandten Dokumente von der Bank (Kauf- und Verkauf der Aktie). Oder wie muss ich dass zusammenstellen?
Oder brauch ich nur den "spread" angeben (Minus oder Plus) der bei den trades zustande kam?
sard.Oristaner:

Börsenfan

 
28.08.03 14:52
Ich schau mal Zuhause nach. Einkäufe werden anders versteurt als Verkäufe. Bei den einen werden die Gebühren als Werbungskosten veranschlagt.

s.o.
Börsenfan:

merci, sard. o. T.

 
28.08.03 14:55
felline:

ich weiss ja nicht...

 
28.08.03 15:08
...aber steht es denn überhaupt fest, dass man die gewinne versteuern muß? Klingt wie eine dumme Frage, aber ich habe mal irgenwo gelesen (Videotext?, Focus? Keine Ahnung mehr) dass da eine Verfassungsklage oder zumindest eine einstweilige verfügung angestrebt werden soll. Denn...
Das Geld, von dem wir "spekulieren" ist bereits versteuert. Ebenso das Geld, dass die AG quasi verliert, wenn unsereins Gewinne realisiert. Irgendjemand hat demnach Geld in eine AG gesteckt, ein anderer holt es clever raus. Fazit. Jeder Cent ist bereits über den Fiskus gelaufen.  
Börsenfan:

@felline

 
28.08.03 15:11
demnach versteuerst Du wohl überhaupt nicht?
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