SOZIALVERSICHERUNG
Nationale Bestimmungen: Krankenversicherung: Leistungen
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LEISTUNGSARTEN
Die Krankenversicherung beinhaltet:
Sachleistungen,
Geldleistungen (Tagegelder) bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
SACHLEISTUNGEN
Ärztliche und zahnärztliche Behandlung:
Sie können sich an einen Arzt oder an eine Behandlungseinrichtung Ihrer Wahl wenden.
Arzneimittel
Krankenhausaufenthalt:
Sie können sich in ein Krankenhaus Ihrer Wahl einweisen lassen; wenn es sich um ein zugelassenes und nicht vertraglich gebundenes Privatkrankenhaus handelt, müssen Sie sämtliche Kosten verauslagen. Informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse.
VERGÜTUNG VON SACHLEISTUNGEN
Sie und Ihre Familienangehörigen haben Anspruch auf die Vergütung von medizinischen Sachleistungen, wobei jedoch eine Selbstbeteiligung vorgesehen ist (falls Sie nicht zu dem Personenkreis gehören, der von Zuzahlungen befreit ist). Die Selbstbeteiligung beträgt:
1. 20 % für während eines Krankenhausaufenthalts anfallende Arzthonorare und sonstige Krankenhauskosten. Darüber hinaus müssen Sie für die Dauer der Unterbringung in einem Krankenhaus oder in einer sozialmedizinischen Einrichtung eine Tagespauschale zahlen (am 1. Januar 1993 galt ein Satz von 55 FF pro Tag). Es sind jedoch zahlreiche Befreiungen von der Tagespauschale vorgesehen, und zwar für:
Opfer von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten;
Anspruchsberechtigte nach Artikel 1 115 des Militärrentengesetzbuches für Versehrte und Kriegsopfer (Code des pensions militaires d'invalidité et victimes de guerre);
in speziellen Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtungen untergebrachte behinderte Jugendliche;
in Einrichtungen des Gesundheitswesens untergebrachte behinderte Kinder;
Schwangere während der vier letzten Schwangerschaftsmonate und Neugeborene für die Pflege in einer Krankenanstalt während der ersten dreißig Lebenstage.
2. 30 % für Arzthonorare und 40 % für sonstige Behandlungskosten oder Analysen; die von Ihnen beglichenen Honorare werden Ihnen auf der Grundlage der Gebührenordnung nach Vorlage eines vom Leistungserbringer ausgestellten Behandlungsscheins von der Krankenkasse zurückerstattet. Bestimmte Spezialbehandlungen (Prothesen usw.) bedürfen vorher der Zustimmung Ihrer Kasse.
3. 65 % für Arzneimittel mit blauem Aufkleber; die Kasse erstattet Ihnen die Ausgaben für ärztlich verordnete Arzneimittel zurück. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit der direkten Kostenübernahme (selbsteintretender Versicherungsträger im Arzneimittelerstattungsverfahren). In diesem Fall zahlen Sie an den Apotheker nur den nicht von der Kasse zurückerstatteten Anteil.
4. 35 % für alle übrigen Kosten, einschließlich der Transport und Fahrtkosten.
Geldleistungen (Tagegelder)
Die Höhe des Tagegeldes entspricht 50 % ihres Tagesdurchschnittslohns des letzten Monats, bis zu einer zweimal jährlich (am 1. Januar und am 1. Juli) festgelegten Höchstgrenze. Nach 31 Tagen kann dieser Satz auf 2/3 des Tageslohns angehoben werden, wenn Sie mindestens drei unterhaltsberechtigte Kinder zu versorgen haben. Für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit wird kein Krankengeld bewilligt. Für normale Erkrankungen können Ihnen über einen Zeitraum von 3 Jahren Tagegelder bis zu einer Höhe von 360 Tagessätzen gezahlt werden (das heißt im Durchschnitt für jeden dritten Tag). Bei einigen zur Invalidität führenden Erkrankungen oder bei über sechs Monate dauernder ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit kommen die Vorschriften für längere Arbeitsunfähigkeit zur Anwendung, d. h. der maximale Anspruchszeitraum erhöht sich auf drei Jahre und endet gegebenenfalls mit einer Invalidisierung. Berechnung und Anpassung der Tagegelder sind in diesem Falle günstiger.
UND DABEI WERDEN DIE FRANZOSEN AELTER ALS DIE DEUTSCHEN