LuS hat am 1.10.2025 die Prognose angehoben und dabei zwei Aussagen getätigt, die derzeit weiterhin gelten:
1. wenn Q4 gut, dann werden "wir entgegen unserer bisherigen Prognose einen MODERATEN Anstieg des Ergebnisses aus der Handelstätigkeit gegenüber dem Vorjahr erreichen."
2. (keine Einschränkung, wenn Q4 gut!) "Wir [gehen] nunmehr davon aus, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Vorjahres moderat zu übertreffen".
Eine Meldepflicht (abgeleitet aus dem alten Emittentenleitfaden der BaFin, da waren solche Beispiele) nach Art. 17 MAR sehe ich grds. nur als gegeben an, wenn ein 50%iges besseres/schlechteres Ergebnis ggü. dem Vergleichsmaßstab erzielt wird. Daher rechne ich Anfang Januar eigentlich nicht mit einer Meldung.
Aber, aber aber: Ich stelle mir die Frage, ob es nicht Anfang Januar doch zu einer Meldepflicht nach Art. 17 MAR verpflichtend kommen müsste, wenn die gemachte Aussage so stark abweicht, dass sie nicht mehr stimmt. Also hier bezogen auf die LuS-Aussagen vom Oktober, das die Ergebnisse (eben nur) "moderat" ggü. dem Vorjahr ansteigen. An diese besondere Wortwahl ist LuS gebunden.
Und welche prozentuale Abweichung ist noch moderat?
Google-KI Antwort: "Eine moderate prozentuale Abweichung hängt vom Kontext ab, aber im Allgemeinen gelten Abweichungen zwischen 20 % und 30 % als akzeptabel, während Werte unter 10 % als sehr gut und über 30 % als nicht akzeptabel gelten."
Ergebnis Handelstätigkeit 2024 war 109,2 Mio., eine Überschreitung >142 Mio. wäre damit eine Abweichung von >30%, was offenbar statistisch kein moderater Anstieg mehr ist.
Jetzt wissen wir, dass wir mit Q3+Oktober bereits 124,3 Mio. Ergebnis Handelstätigkeit haben, ein Überschreiten von 142 Mio. ist sehr sehr wahrscheinlich (gleiches gilt im Grunde auch für Ergebnis G.tätigkeit, aber da haben wir für Oktober keine Daten).
Wenn zu große Abweichung, dann Insiderinformation = Meldepflicht. Mit der Wortwahl "moderat" hat sich LuS damit selbst ein Ei gelegt. Wenn Art. 17 MAR so auszulegen ist - und ich würde das sicherheitshalber so tun - müsste LuS Anfang Januar mindestens bzgl. Ergebnis Handelstätigkeit melden.