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hilfe steuerfrage

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Passende Knock-Outs auf Novo-Nordisk AS

Strategie Hebel
Steigender Novo-Nordisk AS-Kurs 5,06 9,78 19,13
Fallender Novo-Nordisk AS-Kurs 5,18 10,00 16,93
Den Basisprospekt sowie die Endgültigen Bedingungen finden Sie jeweils hier: DE000NB3F1L2 , DE000NB4SNN1 , DE000NB4W7S2 , DE000NB3W9D1 , DE000NB38J66 , DE000NB4AUG8 . Bitte informieren Sie sich vor Erwerb ausführlich über Funktionsweise und Risiken der Produkte. Bitte beachten Sie auch die weiteren Hinweise zu dieser Werbung.

Beiträge: 36
Zugriffe: 6.648 / Heute: 1
Comdirect Bank kein aktueller Kurs verfügbar
 
rider:

Re: hilfe steuerfrage

 
29.12.99 00:53
misterX hat recht. Das zitierte BGH-urteil ist noch gültig und maßgeblich.
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Tja, Diebels-Schätzchen ;-) ,

 
29.12.99 01:24
ist schon Mist, wenn man sich erst so groß aus dem Fenster lehnt und dann Leute kommen, die einem die Beine wegziehen...
Dan7, wenn Du als Studiosi mit Deinem Gesamteinkommen insgesamt unter dem Existenzminimum liegst (etwas über 13000 DM), dann kannst Dus ruhig angeben, dann kann Dir das Finanzamt nichts...
Zum anderen, ich würde meine Bank sofort vor´s Gericht ziehen, wenn sie dem Finanzamt Auskünfte über meine Spekulationsgewinne geben würde. Dies dürfen sie gesetzlich nicht, wenn kein Verdacht vorliegt (noch gibt es ja ein Bankgeheimnis in Deutschland, und wenn das abgeschafft werden würde, würde ich erstens meine DBK-Aktien verkaufen und zweitens dann mal CHF besuchen.)
Antworten
Schue:

Re: hilfe steuerfrage

 
29.12.99 03:04
Und eines gibt es noch zu bedenken, wenn hier jemand mit dem Gedanken spielt, vielleicht doch nicht (alles) bei der Steuer anzugeben.
Gestern in ntv und heute in (zumindest meiner) Tageszeitung war zu erfahren, daß der Chef der Steuergewerkschaft eine Abschaffung des Bankgeheinis fordert, um so nochmal an ca 40Milliarden Märker heranzukommen. Es mag anzuzweifeln sein, daß die Politiker das zulassen werden, denn dann wären ja auch die schönen schwarzen Konten plötzlich auffindbar ;-)) Möglich ist es aber.
Antworten
capitalism pu.:

Lösung! Steuerfrage

 
05.01.00 23:29
war im urlaub und habe viel gelesen
habe dort im "finanztest" (heißt die so) - also in der finanzzeitung der stiftung warentest unter urteile folgendes gefunden:

"Kauft ein Sparer Aktien einer Gesellschaft nach, von der er bereits Papiere bestzt, und verkauft sie später, gelten steuerlich die zuerst ervorbenen Aktien als verkauft. Liegt deren Bezug über ein Jahr zuzurück, bleibt der Gewinn steuerfrei."
der zweite satz ist klar
das urteil wüde bedeuten, fifo ist doch korrekt!?!?!
für die experten (mister x/advokat/diebels als gegenspieler die urteilsnummer
BFH, Az: X R 49/90
danke
punk
Antworten
MisterX:

Die Aussage, es ist ein Durchschnittswert zu ermitteln,

 
06.01.00 08:30
ist, wie aus o.a. BFH-Urteil ersichtlich grundsätzlich auf die noch innerhalb der Spekulationsfrist liegenden Aktien zu beziehen. So wurde es auch grundsätzlich oben dargestellt. Es ist doch auch klar, daß ich zuerst die Aktien verkaufe, die außerhalb der Spekulationsfrist liegen (wenn ein Gewinn entsteht). Verkaufe ich mehr Aktien, als die die außerhalb der Spe-
kulationsfrist liegen, ist für die übersteigende Anzahl an Aktien ein Durch-
schnittswert zu ermitteln der sich aus allen Aktien ergibt, die sich noch innerhalb der Spekulationsfrist befinden.

Gruß MisterX
Antworten
capitalism pu.:

Mister x

 
06.01.00 14:07
aha dann kommen wir der lösung also näher
Frage:
Angenommen ich habe verluste mit aktien außerhalb der spekulationsfrist "erlitten". darf ich diese dann mit gewinnen innerhalb der spekufrist verrechenen?
schon mal danke für die antwort
punk
Antworten
MisterX:

Nur Aktionen innerhalb der Spekulationsfrist sind verrechenbar!

 
06.01.00 16:10
Was außerhalb getätigt wird, fällt sozusagen in den nicht relevanten Teil der privaten Vermögensebene.

Gruß MisterX
P.S.: Suche im Board nach einen vorangegangen Mail's. Hierzu habe ich schon früher etwas gepostet!
Antworten
capitalism pu.:

danke

 
06.01.00 19:20
ich werde es mir gleich anschauen
bist du steuerberater?
grüße punk
Antworten
schaumermal:

das zitierte bfh-urteil ist...

 
06.01.00 20:57
nach wie vor aktuell. bewertungen nach fifo und lifo sind ausserhalb des gewerblichen bereichs nicht zulaessig. auch dazu gibt es ein letztinstanzliches urteil. wer von euch freiberufler ist, koennte noch in eine luecke klagen. viel spass.
Antworten
Brasiu:

FIFO soll richtig sein DM Sonderheft 47 (Ihr Geld 2000)

 
17.01.00 23:56
in dem DM Sonderheft (DMextra IHR GELD 2000) wird auf Seite 120 geschrieben:

"Doch der Bundesgerichtshof machte der Praxis des Finanzamts einen Strich durch die Rechnung: in einem Musterprozeß (Az.XR49/90 und XR 157/90) verwarf er die Berechnunfsmethode. Bei der Frage, ob ein spekulationssteuerpflichtiger Gewinn anfällt, ist vielmehr von der Fifo-Methode (First in, first out) auzugehen."

Leider ist zu dem Musterprzeß kein Datum aufgeführt. Das Heft ist aus dem November 1999 und noch im Handel erhältlich. Dies sollte also der letzte Stand der Dinge sein.

G.T.
Antworten
MisterX:

Spekulationgsgeschäft: Durchschnittsbewertung oder FIFO, was ist je.

 
18.01.00 11:00
Nachdem ich jetzt die von Brasiu wieder aufgeworfene Problematik nochmals angeschaut habe, hier die entsprechende Lösung:
Bei den im DM Sonderheft 47 zitierten Musterprozesse handelt es sich um folgende BFH-Urteile:
Az. X R 49/90 - Urteil vom 24.11.93
Az. X R 157/90 - Urteil vom 04.05.94
In diesen Urteilen wird folgendes grundsätzlich gesagt:
Die Wertpapiergeschäfte, die in einem Sammeldepot liegen, führen nur dann zu einem Spekulations-geschäft, als mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, daß Anschaffung und Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist liegen. Das heißt, bei Verkauf von Aktien, gelten erst einmal die veräußert, die außerhalb der Spekulationsfrist liegen (Beispiel folgt). Wenn man es so ausdrücken will, FIFO.
Wenn dann aber ein Spekulationsgeschäft vorliegt, dann sind für die Berechnung des Gewinnes, die davon betroffenen Aktien mit dem Durchschnittswert zu ermitteln.

Auszug aus einem Beispiel des BFH-Urteils vom 24.11.93 Az. X R 49/90:

Aus alledem ergibt sich, beispielhaft verdeutlicht, folgendes:
Angenommen, es befinden sich in einem privaten Depot am 31. Dezember 1990 100 X-Papiere zum Anschaffungspreis von je 100 DM und es werden von der gleichen Sorte hinzuerworben:

    zum 1. Januar 1991      40 Stück a  90 DM;
    zum 1. Februar 1991    30 Stück a 100 DM;
    zum 1. März 1991         30 Stück a 110 DM;

dann bedeutet die Veräußerung von 150 Stück X-Papieren aus diesem Depot am 1. Juli 1991, daß nur für 50 Stück (150 ./. 100 aus dem "Altbestand") Tatbestandsverwirklichung feststeht, weil nur für sie ausgeschlossen werden kann, daß sie außerhalb der Spekulationsfrist angeschafft wurden. Der Spekulationsgewinn hieraus errechnet sich wie folgt:

    Anschaffungskosten insgesamt: 9 900 DM;
    durchschnittlicher Stückpreis: 99 DM.
    Erlös insgesamt: 22 500 DM; pro Stück: 150 DM.
    Überschuß pro Stück (150 ./. 99 DM): 51 DM.
    Spekulationsgewinn: 50 x 51 DM = 2 550 DM.

Wurden --bei sonst gleicher Fallgestaltung-- nur 100 Stück veräußert, entfällt die Besteuerung, weil nicht auszuschließen ist, daß es sich um außerhalb der Sechs-Monatsfrist angeschaffte Wertpapiere handelt.

Somit ist abschließend zu sagen, wenn ein Spekulationsgeschäft vorliegt, sind für die davon betroffenen Aktien der Wert nach dem Durchschnittswertverfahren zu ermitteln.

Gruß und frohes Schaffen
MisterX
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