Nachdem ich jetzt die von Brasiu wieder aufgeworfene Problematik nochmals angeschaut habe, hier die entsprechende Lösung:
Bei den im DM Sonderheft 47 zitierten Musterprozesse handelt es sich um folgende BFH-Urteile:
Az. X R 49/90 - Urteil vom 24.11.93
Az. X R 157/90 - Urteil vom 04.05.94
In diesen Urteilen wird folgendes grundsätzlich gesagt:
Die Wertpapiergeschäfte, die in einem Sammeldepot liegen, führen nur dann zu einem Spekulations-geschäft, als mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, daß Anschaffung und Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist liegen. Das heißt, bei Verkauf von Aktien, gelten erst einmal die veräußert, die außerhalb der Spekulationsfrist liegen (Beispiel folgt). Wenn man es so ausdrücken will, FIFO.
Wenn dann aber ein Spekulationsgeschäft vorliegt, dann sind für die Berechnung des Gewinnes, die davon betroffenen Aktien mit dem Durchschnittswert zu ermitteln.
Auszug aus einem Beispiel des BFH-Urteils vom 24.11.93 Az. X R 49/90:
Aus alledem ergibt sich, beispielhaft verdeutlicht, folgendes:
Angenommen, es befinden sich in einem privaten Depot am 31. Dezember 1990 100 X-Papiere zum Anschaffungspreis von je 100 DM und es werden von der gleichen Sorte hinzuerworben:
zum 1. Januar 1991 40 Stück a 90 DM;
zum 1. Februar 1991 30 Stück a 100 DM;
zum 1. März 1991 30 Stück a 110 DM;
dann bedeutet die Veräußerung von 150 Stück X-Papieren aus diesem Depot am 1. Juli 1991, daß nur für 50 Stück (150 ./. 100 aus dem "Altbestand") Tatbestandsverwirklichung feststeht, weil nur für sie ausgeschlossen werden kann, daß sie außerhalb der Spekulationsfrist angeschafft wurden. Der Spekulationsgewinn hieraus errechnet sich wie folgt:
Anschaffungskosten insgesamt: 9 900 DM;
durchschnittlicher Stückpreis: 99 DM.
Erlös insgesamt: 22 500 DM; pro Stück: 150 DM.
Überschuß pro Stück (150 ./. 99 DM): 51 DM.
Spekulationsgewinn: 50 x 51 DM = 2 550 DM.
Wurden --bei sonst gleicher Fallgestaltung-- nur 100 Stück veräußert, entfällt die Besteuerung, weil nicht auszuschließen ist, daß es sich um außerhalb der Sechs-Monatsfrist angeschaffte Wertpapiere handelt.
Somit ist abschließend zu sagen, wenn ein Spekulationsgeschäft vorliegt, sind für die davon betroffenen Aktien der Wert nach dem Durchschnittswertverfahren zu ermitteln.
Gruß und frohes Schaffen
MisterX