- Mieter dürfen mit Untervermietungen keinen Gewinn machen.
- Der BGH entschied dies in einem Fall aus Berlin.
- Das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin ist rechtskräftig.
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In dem Fall hatte eine Vermieterin einem Mieter den Vertrag gekündigt, weil er die Berliner Zweizimmerwohnung "gewinnbringend" untervermietet habe. Der heute 43-Jährige verlangte demnach für die 65 Quadratmeter 962 Euro im Monat. Er selbst habe anfangs eine Nettokaltmiete von 460 Euro gezahlt.
Bisher keine Regeln für Möblierungszuschlag
Der Mann hatte argumentiert, er habe die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen - unter anderem mit Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Es gebe aber keine vernünftigen Berechnungsmodelle, wie Mobiliar und Hausrat in den Mietpreis eingerechnet werden sollen. Der Deutsche Mieterbund bestätigt das. Aktuell plant das Bundesjustizministerium gesetzliche Regeln für den Möblierungszuschlag.
Konkret zur Frage des überlassenen Mobiliars entschied der achte Zivilsenat am BGH nicht. Er wies die Revision des Mieters zurück. Das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig. (Az. VIII ZR 228/23)/kre/DP/mis
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