- Tiktok darf keine Daten junger Nutzer ohne Eltern einholen.
- Das Gericht sieht Anreiz für falsche Altersangabe.
- Urteil ist nicht rechtskräftig, Berufung eingelegt.
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Gericht sieht Anreiz für falsche Altersangabe
In dem Urteil vom 23. Dezember, das der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, heißt es: "Für Nutzer zwischen 13 Jahren und der Vollendung des 16. Lebensjahres besteht zur Überzeugung der Kammer trotz des grundsätzlich erlaubten Zugangs zur Plattform ein nicht zu vernachlässigender Anreiz, bei der Altersabfrage im Registrierungsprozess ein Alter von 16 Jahren oder mehr anzugeben."
Bestimmte Funktionen nicht verfügbar
Denn durch diese Eingabe werde es für den Nutzer möglich, die Plattform ohne die für jüngere Menschen geltenden Einschränkungen zu nutzen, führen die Richter weiter aus. Zudem werde die Altersabfrage durch Tiktok bei der Registrierung den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nicht gerecht. In der Datenschutzrichtlinie von Tiktok heißt es: "Sie müssen mindestens 13 Jahre alt sein, um die Plattform nutzen zu dürfen." und "Um Nutzern unter 18 Jahren ein altersgerechtes Erlebnis zu bieten, sind bestimmte Funktionen nicht verfügbar."
Eltern müssen Bescheid wissen
Die Zivilkammer verurteilte Tiktok nun dazu, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in Deutschland bei Nutzung der Videoplattform personenbezogene Daten von registrierten Nutzern im Alter zwischen 13 Jahren und der Vollendung des 16. Lebensjahres ohne Einwilligung des Trägers elterlicher Verantwortung für die "Versendung von Marketingnachrichten und zur Anzeige personalisierter Werbung zu verarbeiten", wenn die Feststellung des Alters ausschließlich auf Grundlage der Angaben aus dem Registrierungsprozess nach dem bisherigen Muster beruht. Für den Fall der Zuwiderhandlung setzte das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 Millionen Euro fest.
Verbraucherschützer wollen am Ball (Ball Aktie) bleiben
Nicht gefolgt ist die Kammer dagegen dem Antrag der Verbraucherzentrale, Teile der Datenschutzerklärung von Tiktok zu verbieten. Die vzbv störte sich etwa daran, dass der Erklärung zufolge unter anderem "Tastenanschlagmuster" erhoben werden und "wie sie mit anderen Nutzern in Kontakt treten". Nach Einschätzung der Richter handelt es sich hierbei jedoch um "einseitige tatsächliche Hinweise" und nicht um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" im Sinne eines Vertrags. Das Urteil ist bis jetzt nicht rechtskräftig. Gegen den Teil des Urteils zu den von ihr beanstandeten Klauseln der Datenschutzerklärung hat der Verband nach eigenen Angaben jetzt Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt./abc/DP/zb
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