- Der BGH entscheidet über eine Diskriminierungsklage.
- Frau Waseem klagte gegen einen Immobilienmakler.
- Der Fall prüft die Haftung des Maklers im Diskriminierungsfall.
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Auf der Suche nach einer neuen Wohnung für sich, ihren Ehemann und ihr erstes Kind hatte Humaira Waseem sich im November 2022 im Internet auf eine Wohnung des Maklerbüros beworben - mit prompter Absage. Es seien keine Termine mehr verfügbar, hieß es. Als die 30-Jährige es dann als "Frau Schneider" - bei sonst identischen Angaben zu ihrem Einkommen und Beruf - probierte, klappte es aber plötzlich mit dem Besichtigungstermin.
BGH prüft Haftung des Maklers
Der erste Zivilsenat des BGH hatte den Fall im Dezember mündlich verhandelt. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob ein Makler für einen solchen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz überhaupt haften muss. Der Anwalt des Maklers hatte argumentiert, sein Mandant sei vom Vermieter beauftragt worden. Daher müsse auch nicht er, sondern der Vermieter haften.
Waseems Anwältin hielt dagegen, dass eine große Schutzlücke entstehe, wenn diskriminierendes Verhalten von Maklern ohne Folgen bliebe. Denn meist seien Wohnungssuchende mit Maklern oder Hausverwaltung in Kontakt - und eben nicht mit den Vermietern. Die Klägerin hofft am BGH auf ein "klares und unmissverständliches Zeichen dafür, dass Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft in Deutschland nicht geduldet wird", sagte sie./jml/DP/jha
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