Wegen der Beschränkung auf Höchstbeträge können Steuerzahler einen Großteil ihrer Renten-, Lebens- und Krankenversicherungsbeiträge oft nicht in der Steuererklärung geltend machen. Doch es naht Hoffnung: Der Bundesfinanzhof hat an dieser Rechtslage verfassungsrechtliche Bedenken (Az. XI R 17/00). Die Bundesrichter möchten die absetzbaren Höchstgrenzen gern erweitern.
Allerdings erging bislang noch kein endgültiges Urteil, so dass die Finanzämter von Amts wegen die Steuerbescheide zunächst offen halten müssen. Steuerzahler sollten daher immer alle Ausgaben, die der persönlichen Absicherung dienen, in der Steuererklärung angeben, auch wenn sie über die derzeitigen Höchstgrenzen hinausgehen. Entscheidet der Bundesfinanzhof, dass die Höchstbeträge zu niedrig sind, winken satte Erstattungen.
Wichtig ist, dass der Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk wegen der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) enthält. Fehlt der Vermerk, sollten Sie innerhalb der Einspruchsfrist unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums IV D 2-S 0338-24/01 auf Änderung drängen.
Allerdings erging bislang noch kein endgültiges Urteil, so dass die Finanzämter von Amts wegen die Steuerbescheide zunächst offen halten müssen. Steuerzahler sollten daher immer alle Ausgaben, die der persönlichen Absicherung dienen, in der Steuererklärung angeben, auch wenn sie über die derzeitigen Höchstgrenzen hinausgehen. Entscheidet der Bundesfinanzhof, dass die Höchstbeträge zu niedrig sind, winken satte Erstattungen.
Wichtig ist, dass der Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk wegen der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) enthält. Fehlt der Vermerk, sollten Sie innerhalb der Einspruchsfrist unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums IV D 2-S 0338-24/01 auf Änderung drängen.