Börsenaufsicht warnt vor Kursmanipulation durchs Internet
Forenbeiträge sollten kritisch geprüft werden
Die deutsche Börsenaufsicht warnt mit Hinweis auf § 88 Börsengesetz, dass die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar ist.
"Pumping and dumping", Aufpumpen und Abstoßen unter Verwendung von gefälschten Informationen ist nach deutschem Recht verboten.
Besonders Angaben in Börsen-Foren sollten skeptisch betrachtet werden, bevor man eine Anlage-Entscheidung trifft. Gleichzeitig warnt man auch davor, selbst Falschmeldungen in diesen Foren oder an anderer Stelle zu verbreiten.
Versuchte Manipulationen können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. (ad)
www.juraforum.de/forum/t761/s.html
www.die-aktiengesellschaft.de/19953_20650.htm
BGH wertet Scalping als Kursmanipulation
Unter Scalping ist der Erwerb von Aktien zu verstehen, die nur gekauft werden, um sie danach öffentlich zu empfehlen und an den darauf folgenden Kursgewinnen zu partizipieren. Im Fall eines Anlageberaters und Wirtschaftsredakteurs hat nunmehr der BGH ein aufschlussreiches Urteil zur Strafbarkeit der Kursmanipulation gefällt (Az.: 1 StR 24/03).
Das LG Stuttgart hatte in erster Instanz eine auf Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Sie hielt den Vorgang, der sich zur Blütezeit des Neuen Marktes ereignet hatte, für ein verbotenes Insidergeschäft. Es war um die öffentliche Empfehlung von Aktien gegangen, die ein von dem Wirtschaftsredakteur beratener Fonds gekauft hatte, nachdem der betreffende Redakteur einen Gewinn von insgesamt 115262,10 € erzielt hatte. Der 1. Strafsenat des BGH hob das Urteil des LG Stuttgart auf und wertete das so genannte Scalping als eine Kursmanipulation und nicht als ein Insidergeschäft. In dem zugrunde liegenden Fall sah der BGH nach § 88 Nr. 2 BörsG die Täuschungshandlung darin, dass der Redakteur die Empfehlung an den von ihm beratenen Fonds nur deshalb gegeben hatte, um den Aktienkurs zu beeinflussen. Bei dieser Sachlage kommt es nach Auffassung des BGH nicht darauf an, ob die Aktien auch bei sachgerechter Beurteilung empfehlenswert waren. Der Fall wurde an das LG Stuttgart zurückverwiesen. Er muss nunmehr unter dem Gesichtpunkt der Kursmanipulation neu verhandelt werden.
Habe nur mal so die Börsenaufsicht angeschrieben um zu erfahren was das hier herrschende System rechtlich im Ernstfall zu befürchten hat.
www.fm.nrw.de/go/boersenaufsicht
Schönes Wochenende allen.
Greetz