Unfassbar


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General Electric C. kein aktueller Kurs verfügbar
 
Joshua_XP:

aha

 
05.01.02 19:40











Joshua
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PRAWDA:

Jugendstrafe (ohne Bewährung) §§ 17,18 JGG

 
05.01.02 19:41
Jugendstrafe (ohne Bewährung) §§ 17,18 JGG

Als allerletztes Mittel und im Gegensatz zum Erwachsenenrecht noch viel seltener
ausgesprochen als die dort entsprechende Freiheitsstrafe kann die Jugendstrafe o.B.
gem. §§ 17,18 JGG gelten. Sie sollte jedoch gem. § 17 II JGG nur im äußersten
Ausnahmefall ausgesprochen werden, wenn den schädlichen Neigungen anders nicht
zu begegnen ist. Die Jugendstrafe wird in eigens dafür eingerichteten Jugendstraf-
vollzugsanstalten verbüßt.
Jugendstrafe soll mindestens 6 Monate dauern, darf jedoch im Gegensatz zu den Be-
stimungen im StGB bei Vergehen 5 Jahre und bei Verbrechen 10 Jahre nicht über-
steigen
.
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zombi17:

@ Cap

 
05.01.02 19:43
Ich wohne in einer 30km  Zone , ich habe mich hier schon vor Autos geworfen, einer hat mich sogar angetickt. Denen bringe ich die heilige Furcht bei.
Es sind ausnamslos nur Halbstarke.
Dem letzten habe ich meine Tochter und zwei Besuchermädchen gezeigt.
Ich habe Ihm gesagt , wenn die einmal von deinem Auto angefahren werden , ziehe ich dich aus deinem BMW. Und dann hilft auch kein beten mehr.
Was soll ich sagen , wenn er und seine Kumpel an meinem Haus vorbeifahren, sind sie mittlerweile Vorbilder.
Ich nenne das Zivilcourage.
Zombi
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Joshua_XP:

Zombi, sorry

 
05.01.02 19:46
ich nenne das Selbstjustiz.










Joshua
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PRAWDA:

das wartet auf ihn als Jugendstraftäter

 
05.01.02 19:49
"Für alle übrigen Fälle, d.h. somit für die älteren Verurteilten (ab dem 19. Geburtstag) und ab dem 17. Geburtstag im Fall des Strafmaßes über 3 Jahre Jugendstrafe hinaus, ist, das kann man zumindest für Urteile und Vollstreckte aus dem OLG- Bezirk Bamberg uneingeschränkt sagen, ist die JVA Ebrach zuständig. In den Jugendvollzugsanstalten sitzen Vollzugsbeamte, die besondere Kurse
absolviert haben, damit der pädagogische Effekt der Strafvollstreckung den
Charakter der reinen Strafvollstreckung bei Erwachsenen überwiegt.

Dies geht zum Teil soweit, daß besondere "Unterrichte" angesetzt werden, in denen
z.B. die Drogenproblematik und andere Sachthemen zur Sprache kommen, um
den straffälligen Jugendlichen wieder auf den richtigen Weg zu bringen
. Ebenfalls
ist es möglich, ein Handwerk zu erlernen oder Schulabschlüsse nachzuholen bzw. sich einfach fortzubilden. Je nach JVA werden dem Jugendlichen oder Heranwachsenden verschiedene Aus- u. Fortbildungsmöglichkeiten angeboten.
...
...

Es ist möglich den Realschulabschluß, den qualifizierenden Hauptschulabschluß und den "normalen" Hauptschulabschluß nachzumachen. Ebrach bietet den Ausbildungsberuf des Bäckers, Elektroinstallateurs, Gärtner, Gas-u.Wasserinstallateur, KFZ- Mechaniker, Land-/Tierwirt, Maler u. Lackierer, Maschinenbaumechaniker, Maurer, Metallbauer, Metzger, Schreiner, Stukkateur und Zentralheizungs- u. Lüftungsbauer (z.T. jedoch wird eine gewisse Erfahrung in einer bisherigen Ausbildung erwünscht). Im Zuge dessen können auch KFZ-Lackierer und Landmaschinenmechaniker erlernt werden. In Ebrach kann man an, mit diesen Berufen artverwandten, Ausbildungslehrgängen teilnehmen. Dazu kommen noch Lehrgänge als Gabelstapel- Fahrer und als Lagerfachkraft. Es ist möglich, den qualifizierenden sowie den normalen Hauptschulabschluß nachzumachen, nicht jedoch den Abschluß einer weiterführenden Schule. Nebenbei werden noch - auch im Rahmen der bestehenden Kurse - Deutsch-, Mathematik-, Computer-, Schreibmaschinen-, Englisch-, Führerschein Klasse 1-3 und Erste-Hilfeaufbauunterrichte angeboten. (Deutsch insbesondere auch für Aussiedler und ausländische Mitbürger). Die JVA Laufen-Lebenau bildet junge Gefangene als Elektroinstallateur, Gärtner, Gas- u. Wasserinstallateur, Kraftfahrzeugmechaniker, Landwirt, Maler u. Lackierer, Maurer, Metallbauer und Schreiner aus. Es ist dort möglich verschiedene Lehrgänge insbesondere im Metallbereich und dort vor allem im Schweißerbereich und einigen kleineren Spartenbereichen zu besuchen. Das Profil der zusätzlichen Kurse entspricht in etwa dem derer in Ebrach. Auch dort kann man natürlich den "Quali" und den normalen Hauptschulabschluß nachmachen. Als Besonderheit gibt es hier für die Jüngsten auch einen Pflichtschulunterricht für die achte und neunte Jahrgangsstufe der Hauptschule. Die vollzugstechnisch etwas härtere Spezialanstalt in Bezug auf Laufen-Lebenau, Neuburg-Herrenwörth, bietet in etwa dieselben Ausbildungsberufe an: Elektroinstallateur, Maler u. Lackierer, Maurer, Metallbauer, Metzger, Schreiner, Gas- u. Wasserinstallateur und Spengler. Der Schwerpunkt der Lehrgänge liegt nicht mehr im Metallverarbeitungsbereich, ist eigentlich recht vielschichtig: Gebäudereiniger, Holz-, Metall- Bau- u. Farbverarbeitung, Ökolandschaftsgestaltung, verschiedene Maschinenbedieungs- und Bürofachlehrgänge sowie EDV-Kurse sind hier zu finden. Es ist auch hier nur möglich, den "Quali" und den normalen Hauptschulabschluß nachzumachen."
privat.schlund.de/k/konrad-breunig/home.htm?jugrecht.htm
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zombi17:

@Joshua

 
05.01.02 19:51
Nenne es wie du willst, ist mir vollkommen egal.
Ich bin wirklich friedlich , aber leider ist die Polizei nicht immer da , wo sie sein sollte, solange es hilft  , sind mir die Mittel egal.
Ps : Hast du Kinder ?
z
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PRAWDA:

..dann kann er aus dem Jugendvollzug

 
05.01.02 19:53
"Sollte nun ein Insasse im Laufe der Verbüßung seiner Haftstrafe entweder aufgrund

seines Verhaltens oder seiner geistigen und sittlichen Reife sich nicht mehr als für
für den Jugendstrafvollzug geeignet erweisen,

dann kann er aus dem Jugendvollzug
herausgenommen werden
."

privat.schlund.de/k/konrad-breunig/home.htm?jugrecht.htm
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josua1123:

TRIEBtäter

 
05.01.02 19:54
sind ausnahmslos GEISTESkranke
daher muss man in jedem Falle vor der Entlassung
diesen Trieben begegnen,wie auch immer
nur mit guten Zureden wird es wohl nicht gehen
Also Eier ab,oder bis zum letzten Atemzug in einer Anstalt

jo.
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PRAWDA:

Schon nach 6 Monaten

 
05.01.02 19:57
"Schon nach 6 Monaten (mind. 1/3 der Strafe) kann vom Jugendrichter gem. § 88 II u. V geprüft werden, ob eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in Frage kommt und nicht nur,
wie im Erwachsenenrecht, zum 1/2 oder 2/3 Zeitpunkt
."
privat.schlund.de/k/konrad-breunig/home.htm?jugrecht.htm
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zombi17:

Theorie ist so einfach.

 
05.01.02 19:58
Ich kenne zwei Seelenklempner , wenn ich die erzählen höre , stehen meine Haare zu Berge.
Die ganze Welt kann machen was sie will , sie will nicht geändert werden , aber auf meine Familie achte ich , solange ich kann.
z
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PRAWDA:

Ausgleich mit dem Opfer zu bemühen

 
05.01.02 19:59
") sich um einen persönlichen bzw. finanziellen Ausgleich mit dem Opfer zu bemühen, wovon bei größeren Schäden jedoch abgesehen wird (§ 81 JGG) und eventuell an einem Täter-Opfer- Ausgleich auf einer zwischenmenschlichen Ebene unter Beteiligung eines neutralen Vermittlers teilzunehmen. Stichworte für diese recht neue Art der Verarbeitung einer Straftat könnten sein: "Versöhnen statt Strafen" oder "Wiedergutmachung statt Vergeltung". Wichtig hierbei ist aber auch, daß im Vorfeld der Anordnung eines TOA die Geeignetheit des Delikts und der Personen auf Täter- und auf Opferseite genau geprüft wurde. Weder eignen sich echte Bagatelldelikte , die ansonsten ohne justizielle Sanktionen geblieben wären, noch auf der anderen Seite Delikte, deren Schwere zu einer Traumatisierung des Opfers geführt haben (wie z.B. Sexualdelikte, massive Kapitalverbrechen) auch ist es nicht ratsam, ein Mißverhältnis in der Machtstruktur zwischen Täter und Opfer zu ignorieren. Wichtig ist auch eine gewisse Freiwilligkeit auf beiden Seiten. Mögliche Ziele eines TOA könnten sein: ein klärendes Gespräch bzw. eine ernstgemeinte Entschuldigung, die Wiedergutmachung des Schadens oder Schadensersatz, Zahlung von Schmerzensgeld, Geschenke als symbolische Geste, Arbeitsleistungen oder gemeinsame Aktionen. Die Zahl der TOAs steigt erfreulicherweise von Jahr zu Jahr. Sie sind jedoch für die vermittelnde Stelle mit einem enormen Arbeitsaufwand verbunden. Auch die zivilrechtliche Seite muß hierbei vom Vermittler richtig eingeschätzt werden."
privat.schlund.de/k/konrad-breunig/home.htm?jugrecht.htm
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PRAWDA:

Anwendbarkeit des JGG

 
05.01.02 20:06
Anwendbarkeit des JGG

Um nun in medias res zu kommen. Das JGG ist für Jugendliche von 14- 18 Jahren,
in Ausnahmefällen, gemessen an der Reife des Straftäters, auch bei bis 21-jährigen,
zuständig, wobei es hierbei auf den Zeitpunkt des Begehens der Tat ankommt.
(§1JGG)

Soweit das JGG nichts anderes bestimmt, gilt das Erwachsenenstraf- u. verfahrens-
recht. (§ 2 JGG)

privat.schlund.de/k/konrad-breunig/home.htm?jugrecht.htm
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josua1123:

PRAWDA

 
05.01.02 20:07
falscher Thread für TAO

jo.
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PRAWDA:

§ 176 StGB Sexueller Mißbrauch von Kindern.

 
05.01.02 20:11
§ 176. Sexueller Mißbrauch von Kindern. (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer


sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,

ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder

auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr. 3.

§ 176a. Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern. (1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn


eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,

die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird,

der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder

der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet werden soll.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2

bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder

durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
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cap blaubär:

also gibt ne Kompetenzunterstellung ähnlich der

 
05.01.02 20:13
Unschuldsvermutung,wo willste ne Grenze für"GesundesVolksempfinden"halten wo für richtige Justiz nee Ihr macht euren Job+die Leute die den Kram machen ihren,geht ausserdem davon aus das Sie Eure Ängste genausoernst nehmen wie Ihr(der zuständige hier hat 3 kleine Kinder)
Übrigens hat mir mal´n Seelenklemptner verraten wer drakonische Strafen bei sowas fordert hat meist selber ein problem mit Sexualität+Kinder(aber nicht weitersagen)
blaubärgrüsse
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zombi17:

@ Prawda, was soll das heißen ?

 
05.01.02 20:13
3 Teddys uns alles ist wieder gut?
Ich will nicht den großen Zampano spielen, aber stellt Euch vor , eine siebenjährigr Person , die Ihr sehr lieb habt , wiederfährt sowas.
Die Tochter von Eurem besten Freund  und Ihr sollt tröstende Worte finden .
Der junge ist nur fehlgeleitet , das ist normalerweise ein netter Kerl usw.
Habt Ihr Euch jemals Gedanken darüber gemacht , das für die ganze Familie das fröhliche unbeschwerte Leben vorbei ist. Nicht nur für das Opfer?
Denkt was Ihr wollt , ich kann auch ohne den Müll gut leben.
Seid froh , das ich kein Richter bin.
Zombi
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PRAWDA:

"Strenges" Strafrecht, zombi17 - § 177 StGB

 
05.01.02 20:15
§ 177 StGB Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung. (1) Wer eine andere Person


mit Gewalt,

durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder

unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

das Opfer

bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder

durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Antworten
zombi17:

Alleine die Satzstellung ist zum kotzen., o.T.

 
05.01.02 20:19
Antworten
PRAWDA:

bei Eigentumsdelikten jedoch geht es zur Sache ..

 
05.01.02 20:19
§ 263a StGB Computerbetrug. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

Antworten
unknown777:

² joshua: du tust mir leid !

 
05.01.02 20:20
soviel rückradlosigkeit verdient ja schon anerkennung!

ich finde es doch beachtlich, dass du das verbrechen und die gedankenstruktur einiger boardteilnehmer auf gleiche stufe stellst! sowas finde ich "unfassbar" !

du gehörst zu der sorte menschen, die bei jedem problem folgende passende antwort parat haben: gottes wege sind unergründlich!

naja - schönes leben noch  
Antworten
PRAWDA:

sehr gutes Schlußwort unknown777 o.T.

 
05.01.02 20:22
Antworten
der boardaufp.:

@Zombi17

 
05.01.02 20:26
Wohnst Du zufällig nicht in meiner Gegend:-)? ...nein, sicher nicht, aber Deine Verhältnise, so wie Du sie schilderst -ähneln den meinen sehr.

Habe 2 Mädchen(16 u. 12...ok, einen Bub mit 6 hab' ich auch noch), und teile VOLL Deine Sorgen, tu' ich genau das gleiche und bin echt immer erleichtert, wenn sie nach einer Tour wieder zu Hause sind.

Was allerdings die 30 Zone angeht, bringt es solange nix, bis man auf der Strasse, nicht die sg. schlafenden Polizisten findet, ansonsten rasen die Jugentlichen weiter, um vielleicht der Partnerin/Freudin so zu imponieren.
Wenn ich schon so einen schnell fahren sehe, stelle ich mich mitten auf der Strasse, als ob ich nix wüsste(der hält sicher an!), und nach ca. einer Minute zittert er an ganzem Körper, und bringt kaum ein wort richtig zusammen!
...frage nicht was ich dann tue -stelle Dir das nur vor!


Gruß
boardi
Antworten
zombi17:

@ Coppara

 
05.01.02 20:36
Ich kenne das , schön das es schon 2 gibt.
Und von mir können alle denken was sie wollen , ich greife lieber ein , bevor ich nichts mehr ändern kann.
Es ist traurig , aber was sollen wir tun ?
Zombi
Antworten
coppara:

Ich denke, wir tun genau das richtige!

 
05.01.02 20:47
:-)
(c)oppara
Antworten
Egozentriker:

Ach ja...

 
05.01.02 20:53
Ihr seid schon toughe Jungs.
Macht sich hier auch mal jemand über die Ursachen Gedanken oder reicht es Euch, Eure perversen Rache- und Strafgelüste auszuleben ?
Ich glaube, daß niemand als Sexualstraftäter oder Amokläufer oder sonstwas geboren wird.
Vielleicht rennen Eure Sprößlinge ja auch mal los und verzapfen eine solche Scheisse.
Liebe Leute - die Gesellschaft ist's, die sowas hervorbringt. Und wir sind Teil derselben. Also hebt Euch mal nicht auf einen Thron und spielt Euch als Herrgötter auf.
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  80 Unfassbar Joshua_XP schmuggler 05.01.02 22:21

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