Fakt ist (§19 InsO)
Eine Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit besteht.
Hier gibt's eine 3 Wochenfrist die einzuhalten ist.
Steinhoff hat ein negatives Kapital , ABER wenn eine positive Fortführungsprognose besteht, ist man nach Insolvenzrecht NICHT überschuldet! Die positive Prognose muss für das aktuelle Geschäftsjahr und das folgende Geschäftsjahr bestehen. Weiterführende Geschäftsjahre sind völlig irrelevant!
Steinhoff hat sich an alles gehalten und jederzeit die Zahlungsfähigkeit sichergestellt! Erst die Weigerung der Vertragsverlängerung und Änderung der weltweiten Kreditzinsen führten dazu, das die Zahlungsfähigkeit bis aufs folgende Geschäftsjahr nicht mehr sichergestellt war. Infolge dessen, wurde das Schutzschirmverfahren beantragt.
ALLES wurde korrekt durchgeführt. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist übrigens keine Antragspflicht! Nur eine festgestellte oder eben eine Überschuldung, die aber nur dann relevant ist, wenn die Fortführungsprognose negativ ausfällt.
DAS SIND DIE FAKTEN! Und jetzt aufhören mit den Lügen...
insoguide.de/ueberschuldung