Die stellen sich vor,und Du entnimmst,von welchem Magazin die sind.
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Eine endgültige Entscheidung scheint es ja nicht zu sein:
"The Registrant has determined not to proceed with the proposed initial public offering of the securities contemplated by the Registration Statement at this time. The Registration Statement has not been declared effective by the Commission and the Registrant confirms that it has not sold any securities pursuant to the Registration Statement. Accordingly, the Registrant believes that the withdrawal of the Registration Statement is consistent with the public interest and the protection of investors, as contemplated by Rule 477(a) of the Securities Act.
The Registrant acknowledges that no refund will be made for fees paid to the Commission in connection with the filing of the Registration Statement. The Registrant requests, however, that, in accordance with Rule 457(p) promulgated under the Securities Act, all fees paid to the Commission in connection with the filing of the Registration Statement be credited for future use in the name of Mattress Firm Group Inc."
Mit großer Wahrscheinlichkeit würde ein IPO zum jetzigen Zeitpunkt dem gesamten Vorhaben lt. 15.12. zuwiderlaufen.
www.sec.gov/Archives/edgar/data/1883331/.../tm232521d1_rw.htm
Laut Gesetzeslage sollte ja folgendes zutreffen, falls es zu einem Deslisting kommt:
Damit sich ein Unternehmen von der Börse verabschieden kann, bedarf es zum einen der Zustimmung der BaFin,
auf der anderen Seite muss auch der Aufsichtsrat des Unternehmens seine Einwilligung geben.
Im Jahr 2015 führte die Reform des Börsengesetzes dazu, dass Aktionäre im Fall eines Börsenrückzugs besser geschützt werden.
Seither muss den Anlegern bei Bekanntgabe einer geplanten Dekotierung ein Abfindungsgebot gemacht werden.
Und das, noch bevor der eigentliche Antrag zum Widerruf der Börsenzulassung gestellt wird.
Zur Berechnung dieser Abfindung gibt es einen Richtwert. So sollte sie dem Durchschnittspreis der letzten sechs Monate der Aktie entsprechen.
Nur in einigen Ausnahmefällen wird die Abfindung mithilfe der Unternehmensbewertung ermittelt.
Zu solchen Ausnahmen zählt beispielsweise, wenn sich das Unternehmen bis zu sechs Monate vor Stellen des Abfindungsangebots etwas hat zuschulden kommen lassen, was den Aktienkurs sehr gedrückt hat, zum Beispiel falsche Informationen verbreitet oder Ad-hoc-Meldungen unterlassen.
Darüber hinaus legt das Börsengesetz auch fest, dass die Abfindung immer einem Geldbetrag in Euro entsprechen muss,
andere Währungen oder auch andere Aktien dürfen nicht bei einem Delisting angeboten werden.
https://www.finanzen.net/nachricht/aktien/rueckzug-von-der-boerse-delisting-was-passiert-wenn-eine-aktie-von-der-boerse-genommen-wird-10855494
Spannend, wie das mit der sechsmonatigen Regelung im Falle eines Delistings laufen wird und was monetär tatsächlich angeboten werden könnte...
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