Und wer nicht nur lesen sondern auch verstehen kann, der weiß, dass das Thema 'Vermögenslosigkeit im Rahmen des Doppeltatbestandes' nur auf die Löschung der Rechtspersönlichkeit z.B. einer Aktiengesellschaft abzielt, aber
EBEN NICHT auf eine Umgehung des Aktiengesetzes, speziell §274 !
de.wikipedia.org/wiki/Vollbeendigung
§274 AktG:
(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft
1. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben worden ist;
dejure.org/gesetze/AktG/274.html
Ich will hier die Quellen für EURE Behauptungen sehen...bitte.