erhöhung von der mittlerweile erloschenen EO Investors GmbH unter Druck gesetzt worden. (Dies als Vorbemerkung. Nicht, dass noch jemand offtopic brüllt. Und den Beleg zu der offensichtlich unbegründeten Anfechtungsklage der EO Investors GmbH findet man hier:
http://www.powerbags.de/dl/Freigabeentscheidung_Powerbags_052008.pdf)
Mit Dank an einen Kollegen, zitiere ich dann mal etwas sehr interessantes. Wobei ich davon ausgehe, dass die P9B die dort erwähnten Schritte auch unternommen hat oder unternehmen wird:
http://www.dr-nenninger.de/...0071004180046&sub=News&visit=Startseite "
Durchschlagender Erfolg bei Abwehr von aktienrechtlicher Anfechtungsklage durch Berufskläger
--------------------------------------------------
Das Landgericht Frankfurt (3-05 O 177/07 bzw. 3-5 O 194/07) bestätigt das von KNP Dr. Nenninger, Penatzer & Krins entwickelte „Düsseldorfer Modell“ zur Abwehr von aktienrechtlichen Anfechtungsklagen durch Berufskläger.
1. Das Problem
Deutschlandweit erwerben einzelne, einschlägig bekannte natürliche Personen oder ihnen nahe stehende Körperschaften Aktien. Auf der Hauptversammlung legen sie Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, bevorzugt Kapitalerhöhungen, ein. Anschließend erheben sie Anfechtungsklagen gegen diese Kapitalerhöhung und verlangen hohe Abfindungen dafür, dass sie die Klage zurücknehmen. Dabei machen sie sich zunutze, dass grundsätzlich eine Kapitalerhöhung erst durchgeführt werden kann, wenn der entsprechende Beschluss nebst Satzungsänderung im Handelsregister eingetragen ist. Eine Anfechtungsklage verhindert dies jedoch.
Zur Behebung von Missbräuchen hat der Gesetzgeber ein so genanntes Freigabeverfahren nach § 246 a AktG eingeführt. Selbst dieses Verfahren, das einer „einstweiligen Verfügung“ angenähert ist, bedeutet eine erhebliche Verzögerung des Vollzugs des relevanten Beschlusses der Hauptversammlung. Deshalb lassen sich immer noch viele Vorstände von Aktiengesellschaften auf teure Vergleiche ein, um die Kläger zur Rücknahme der Anfechtungsklage zu bewegen.
2. KNP hat das so genannte „Düsseldorfer Modell“ entwickelt, um solchen missbräuchlichen Aktionärsklagen Einhalt zu gebieten.
Es folgt folgenden Grundsätzen:
Null Toleranz: Solange der Anfechtungsklage kein offensichtlich vorliegender Anfechtungsgrund zum Sieg verhilft und auch kein Sanierungsdruck besteht, schließt die Aktiengesellschaft weder gerichtlich noch außergerichtlich einen Vergleich.
Zusammen mit der Klageerwiderung reicht die Aktiengesellschaft einen Freigabeantrag nach § 246 a AktG ein. Gleichzeitig verkündet die Aktiengesellschaft den Beratern, die den behaupteten Verstoß zu verantworten haben, den Streit.
Die Aktiengesellschaft erhebt zwei Eventual-Widerklagen. Diese gelten nur als erhoben, wenn die Anfechtungsklage unbegründet ist. Damit gibt es für die Eventual-Widerklagen keinerlei Kostenrisiko.
Die Aktiengesellschaft beantragt festzustellen, dass der Kläger der Aktiengesellschaft den Schaden, der durch die Anfechtungsklage und die sich hieraus ergebenen Verzögerungen entsteht, zu ersetzen hat.
Die Aktiengesellschaft beantragt festzustellen, dass dieser Schaden auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht.
Auf diese Weise erkennt der Berufskläger sofort, dass ihm die Aktiengesellschaft Widerstand entgegensetzt. Der erste Widerklage-Antrag bereitet die Schadensersatzklage vor, der zweite die Strafanzeige.
Das Landgericht Frankfurt hat am 02. Oktober 2007 allen Klageanträgen, einschließlich des Freigabeantrages nach § 246 a AktG, stattgegeben und damit das „Düsseldorfer Modell“ bestätigt.
Sollten die Obergerichte und der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt aufrechterhalten, kann der „Spuk“ der Berufskläger innerhalb recht kurzer Zeit beendet werden, wenn sich mehr oder weniger alle Aktiengesellschaften an das „Düsseldorfer Modell“ halten.
"
