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Firmen haben üblicherweise Allgemeine Verkaufs- und Lieferverbindungen und auch Allgemeine Einkaufsbedingungen. Darin ist u.a. ausgewiesen, welcher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Geschäft (Kauf oder Verkauf) mit dieser Firma gilt und welches Recht für ein Geschäft (Kauf oder Verkauf) mit dieser Firma zur Anwendung gelangt.
Im Vertrag über den Auftrag X ist dann ausgewiesen, welches Recht für dieses Geschäft gilt und wo der Gerichtsstand ist (oder dass z.B. die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der verkaufenden Firma Y gelten (in denen eben die entsprechenden Angaben enthalten sind)). Üblicherweise diktiert jene Partei (Auftraggeber oder Auftragnehmer), die in der stärkeren Verhandlungsposition ist, für dieses Geschäft anzuwendendes Recht und Gerichtsstand.
Ich gehe davon aus, dass in den Verträgen zwischen NEL und Iwatani jener Gerichtsstand vereinbart wurde, an dem nun Iwatanis Klage eingereicht wurde.
Beispielhaft sind hier die Unterlagen von Brenntag (ich habe jetzt einfach irgendeinen DAX-Wert genommen):
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Punkt XVII auf Seite 4)
(Microsoft Word - AVLB - Brenntag GmbH - Aktualisierung 2023 - gültig ab 25.05.2023) (e-spirit.cloud)
Allgemeine Einkaufsbedingungen (Punkt XXI auf Seiten 4 und 5)
(Microsoft Word - AEB - Brenntag GmbH - Aktualisierung 2023 - gültig ab 25.05.2023) (e-spirit.cloud)
Im ersten Satz war ein Verschreiber. Ich meinte:
Firmen haben üblicherweise Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ....
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