BGH: Stolpe darf als Stasi-Mitarbeiter bezeichnet werden
Entscheidung gegen Ehrenschutz
Karlsruhe - Brandenburgs Ministerpräsident Manfred Stolpe (SPD) darf als langjähriger Stasi-Mitarbeiter bezeichnet werden. Dies entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe unter Verweis auf die Meinungsfreiheit. Das Gericht äußerte sich ausdrücklich nicht dazu, ob Stolpe Stasi-Spitzel war oder nicht.
Der Vorsitzende Richter Werner Groß verwies in dem Rechtsstreit zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz auf die vom Bundesverfassungsgericht (BVG) in der "Soldaten sind Mörder"-Entscheidung entwickelten Grundsätze. Danach seien Tatsachenbehauptungen auch dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn sie "Grundlage der Meinungsäußerung waren". Stolpe erklärte, er werde sich mit dem Urteil nicht abfinden: "Ein wirksamer Schutz der persönlichen Ehre ist Teil der Menschenwürde. Diese darf nicht mit Füßen getreten werden", betonte Stolpe.
Konkret ging es bei der Verhandlung um eine Aussage des Berliner CDU-Politikers Lehmann-Brauns. Er hatte in der ZDF-Sendung "Frontal" 1996 im Zuammenhang mit der geplanten Zusammenlegung der Länder Berlin und Brandenburg gesagt: "Die Tatsache, daß Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, daß der die Chance erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu werden, das heißt, daß ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen".
OLG entschied entgegengesetzt
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte im Juni vergangenen Jahres in der Aussage eine unzulässige Tatsachenbehauptung gesehen, weil trotz einiger Indizien nicht eindeutig bewiesen werden könne, daß Stolpe ein langjähriger MfS-Mitarbeiter gewesen sei. Die Brandenburger Richter kamen deshalb zu dem Schluß, daß die Aussage des CDU-Politikers keine Meinungsäußerung sondern eine unzulässige Tatsachenbehauptung sei, die geeignet sei, Stolpe "verächtlich zu machen, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und damit in seiner politischen Stellung anzugreifen". Deshalb gaben sie Stolpe recht und untersagten Lehmann-Brauns, seine Äußerung zu wiederholen. Der CDU-Politiker rief daraufhin den BGH an.
Keine Entscheidung über die Tatsache
Die Bundesrichter urteilten nun, daß Lehmann-Brauns Äußerung trotz der darin enthaltenen unbewiesenen Tatsachenbehauptung vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. Es sei "entscheidungserheblich", daß die Erklärung des CDU-Politikers im öffentlichen Meinungskampf um eine "die Allgemeinheit wesentlich berührende Frage" geäußert wurde, erklärte das Gericht mit Blick auf die von Lehman-Brauns angesprochene Zusammenlegung der Länder Berlin und Brandenburg mit Stolpe als möglichem Ministerpräsidenten. Das Gericht betonte ausdrücklich, daß es offen gelassen habe, ob sich aus der Äußerung des CDU-Politikers entnehmen läßt, daß Stolpe aufgrund einer Verpflichtungserklärung und für Entgelt für die Stasi gearbeitet habe.
Stolpe verweist auf Interessenvertretung
Stolpe verwies in seiner Stellungnahme nach dem Urteil darauf, daß "unter den Bedingungen der Diktatur" im Interesse der Menschen "teilweise andere Wege beschritten werden mußten, als in einer freiheitlichen Demokratie". Der brandenburgische Ministerpräsident hatte Kontakte mit der Stasi nie geleugnet. Diese waren nach seinen Angaben im Rahmen seiner Kirchenarbeit notwendig. Er habe aber nie für die Stasi gearbeitet.
AFP; Foto: AP