SdK stellt Strafanzeige gegen Letsbuyit.com
Die Schutzgemeinschaft hat heute bei der Staatsanwaltschaft München 1 aufgrund von § 88 Börsengesetz Strafanzeige gegen das Management der Letsbuyit.com eingereicht. Die SdK wirft Letsbuyit vor, in ihrer gestern veröffentlichten ad Hoc-Mitteilung unrichtige Angaben gemacht und die Anleger bewusst getäuscht zu haben.
In der am 08. April um 13.39 Uhr erschienenen Meldung hieß es:
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LetsBuyIt.com gibt Jahresabschluss 2001 bekannt
LetsBuyIt.com, Europas führender CoShopping Anbieter, gibt seinen
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 bekannt.
Während eines für die Branche herausfordernden Jahres konnte LetsBuyIt.com bei einem Umsatz von EUR 4.7 Millionen ihren Gewinn um 300% auf EUR 1.3 Millionen steigern. Der Verlust pro Aktie sank von EUR 1.83 in 2000 auf EUR 0.48 in 2001. Der Nettobetriebsverlust und die betrieblichen Aufwendungen konnten jeweils um 70 % gegenüber dem Vorjahr verringert werden.
John Palmer, Gründer und Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft, sagt dazu: „Wir haben uns Ende 2001 stärker positioniert, neue Investments getätigt, das neue Geschäftsmodell erfolgreich implementiert und das Unternehmen schlanker gestaltet. Durch diese Veränderungen konnten wir erheblich Kosten senken und uns auf unsere Kernkompetenzen konzentrieren. Ausgehend von kontinuierlich steigenden Verkaufszahlen haben wir für LetsBuyIt.com die Möglichkeit geschaffen, innerhalb der nächsten 12 Monate die Gewinnschwelle zu erreichen.“
Ende der Ad-hoc-Mitteilung
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Der Kurs stieg aufgrund der Meldung gestern um zeitweise 50 Prozent. Erst um 16:48 Uhr Nachmittag und nach Aufforderung der SdK hat die Gesellschaft die Meldung in dem Punkt des „Gewinns“ wie folgt korrigiert:
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LetsBuyIt.com N.V. gibt Klarstellung zum Jahresabschluss 2001 bekannt
Um Missverständnisse zu vermeiden, stellt LetsBuyIt.com N.V. klar, dass es sich in der deutschen Version seiner heutigen Ad hoc-Mitteilung zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2001 bei der 300%igen Steigerung des Gewinns auf EUR 1,3 Mio. um den Bruttogewinn (Bruttoergebnis vom Umsatz), wie in der englischen Version veröffentlicht, handelt.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung
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Dem erst am Abend des 08. April in englischer Sprache veröffentlichten Geschäftsabschluss ist zu entnehmen, dass die Meldung trotz Korrektur ein völlig falsches Bild des Unternehmens darstellt.
Im ersten Satz der Meldung wird der Anschein erweckt, dass das Ergebnis des Unternehmens sich besser entwickelte als die Branche. Das ist jedoch keinesfalls so.
In der ad Hoc-Meldung ist zwar die Höhe des Umsatzes von 4,7 Millionen Euro erwähnt, nicht jedoch die Tatsache, dass sich dieser im Vorjahr noch auf 38,1 Millionen Euro belief und dramatisch eingebrochen ist.
Des weiteren wurde dargestellt, dass der Verlust pro Aktie von 1,83 Euro auf 0,48 Euro gefallen ist, nicht erwähnt wurde jedoch, dass die Anzahl der Aktien, auf die sich der Verlust verteilt, erheblich gestiegen ist.
Nicht erwähnt wurde zudem der katastrophale absolute Gesamtverlust, der sich auf 50,45 Millionen Euro beläuft und damit mehr als zehnmal so hoch ist wie der Umsatz von 4,74 Millionen Euro.
Nicht erwähnt wurde, dass die liquiden Mittel von 15,3 Millionen Euro per 31.12.00 auf nur noch 0,58 Millionen Euro per 31.12.01 gefallen sind.
Nicht erwähnt wurde die Tatsache, dass die Wirtschaftprüfungsgesellschaft PWC aufgrund des negativen cash flows am 04. April 2002 erhebliche Zweifel an einer operativen Überlebensfähigkeit der letsbuyit.com äußerte.
Diese unserer Meinung nach ad Hoc-meldepflichtigen Tatsachen hat das Unternehmen nicht bzw. falsch dargestellt, um Anleger zu täuschen.
Die SdK bittet die Staatsanwaltschaft, Ermittlungen gegen das Unternehmen aufzunehmen. Dabei möge die Staatsanwaltschaft auch prüfen, ob die Gesellschaft in der Vergangenheit meldepflichtige Tatsachen falsch dargestellt hat oder nicht ad hoc gemeldet hat. So hat die Gesellschaft beispielsweise im Dezember 2001 an ProSieben die Anzahl von 60 Millionen Aktien für die Schaltung von Werbespots ausgegeben, ohne Anleger ad Hoc über dieses Geschäft zu informieren.
Die Schutzgemeinschaft wendet sich mit der Strafanzeige an die Münchner Staatsanwaltschaft, weil sich dort ein Firmensitz der Gesellschaft befindet und dort bereits Ermittlungen gegen den in Untersuchungshaft befindlichen Letsbuyit-Investor Kim Schmitz laufen.
Die SdK sieht hier Zusammenhänge, da die Herrn Schmitz vorgeworfenen kriminellen Insidergeschäfte nur durch die von der Letsbuyit zu verantwortende ad Hoc-Meldung vom 25.01.01 möglich waren. Darin wurde bekannt gegeben, dass die Kimvestor AG formal Interesse bekundet hat, noch vor Ende Februar ein Investment von bis zu 50 Mio. Euro in LetsBuyIt.com zu tätigen. Die Meldung löste einen extremen Kursanstieg aus. Dass die Kimvestor AG überhaupt nicht für 50 Millionen Euro solvent war, hätte vor der Meldung überprüft werden müssen und wäre einfach festzustellen gewesen.
Besonders fragwürdig erscheint dieser Sachverhalt jetzt, da bekannt geworden ist, dass es offensichtlich von einem Großaktionär Insidervorwürfe gegen das Management gibt, die derzeit untersucht werden.
Die Schutzgemeinschaft hat neben der Staatsanwaltschaft auch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel gebeten, die gestrige ad Hoc-Mitteilung und die anderen erwähnten Vorgänge bezüglich möglicher Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz zu untersuchen.
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Quelle aus dem Börsengesetz
Die Schutzgemeinschaft beruft sich bei ihrer Strafanzeige gegen Letsbuyit auf den §88 Börsengesetz, der wie folgt lautet:
VI. Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
§ 88
Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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München, 09. April 2002