Gebrauch unlizensierter Software nicht strafbar
Oberster Gerichtshof (OGH) knüpft den Gebrauch von Software an die Vervielfältigung. Zivilrechtliche Ansprüche des Herstellers bleiben vom Urteil unberührt.
WIEN (p.o.). Lange Microsoft-Prozesse gibt es nicht nur in den USA. Vier Jahre lang dauerte ein Verfahren zwischen Microsoft und einem privaten Anwender illegal kopierter Software in Österreich. Es zog sich durch drei Instanzen und endete nun mit einem Freispruch des vermeintlichen Täters durch den OGH.
Es ging darum, daß ein Wiener unlizensierte Kopien von Microsoft-Programmen "geschickt" bekam - ohne daß ihm nachgewiesen werden konnte, daß er sie selbst kopiert hätte. Sehr wohl aber hatte der Beklagte die Software selbst gebraucht. Von Microsoft wurde der sparsame User sowohl auf Vervielfältigung als auch unbefugten Gebrauch von Computersoftware geklagt. In erster Instanz sprach der Richter den Beklagten vom Vorwurf der Vervielfältigung frei, erklärte ihn aber für schuldig, weil er die Software "gebraucht" habe. Das logische Problem dieser Entscheidung bestand darin, daß der bloße Gebrauch von Software im Urheberrecht nicht als Tathandlung angeführt ist - sondern lediglich die "Vervielfältigung".
Deshalb, erklärt Werner Suppan, Anwalt des Beklagten, sagte der OGH, daß "Gebrauch als Verfielfältigung interpretierbar sein müßte", um Strafbarkeit zu begründen. "Und so hob der angerufene OGH schließlich das erstinstanzliche Urteil auf, weil es in sich widersprüchlich war", erklärt Microsoft-Anwalt Guido Kusco. Daß der "Gebrauch" von lizenzloser Software somit unter allen Umständen legal sei, könne daraus aber keinesfalls geschlossen werden, betonen Kusco und Suppan unisono.
Nach Klärung der strafrechtlichen Seite des Prozesses steht nun die Bewältigung der zivilrechtlichen Probleme an. Daß Microsoft hier gegen den "User" Ansprüche hat, wird von Suppan nicht bestritten. Gegenwärtig befinden sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen.
Oberster Gerichtshof (OGH) knüpft den Gebrauch von Software an die Vervielfältigung. Zivilrechtliche Ansprüche des Herstellers bleiben vom Urteil unberührt.
WIEN (p.o.). Lange Microsoft-Prozesse gibt es nicht nur in den USA. Vier Jahre lang dauerte ein Verfahren zwischen Microsoft und einem privaten Anwender illegal kopierter Software in Österreich. Es zog sich durch drei Instanzen und endete nun mit einem Freispruch des vermeintlichen Täters durch den OGH.
Es ging darum, daß ein Wiener unlizensierte Kopien von Microsoft-Programmen "geschickt" bekam - ohne daß ihm nachgewiesen werden konnte, daß er sie selbst kopiert hätte. Sehr wohl aber hatte der Beklagte die Software selbst gebraucht. Von Microsoft wurde der sparsame User sowohl auf Vervielfältigung als auch unbefugten Gebrauch von Computersoftware geklagt. In erster Instanz sprach der Richter den Beklagten vom Vorwurf der Vervielfältigung frei, erklärte ihn aber für schuldig, weil er die Software "gebraucht" habe. Das logische Problem dieser Entscheidung bestand darin, daß der bloße Gebrauch von Software im Urheberrecht nicht als Tathandlung angeführt ist - sondern lediglich die "Vervielfältigung".
Deshalb, erklärt Werner Suppan, Anwalt des Beklagten, sagte der OGH, daß "Gebrauch als Verfielfältigung interpretierbar sein müßte", um Strafbarkeit zu begründen. "Und so hob der angerufene OGH schließlich das erstinstanzliche Urteil auf, weil es in sich widersprüchlich war", erklärt Microsoft-Anwalt Guido Kusco. Daß der "Gebrauch" von lizenzloser Software somit unter allen Umständen legal sei, könne daraus aber keinesfalls geschlossen werden, betonen Kusco und Suppan unisono.
Nach Klärung der strafrechtlichen Seite des Prozesses steht nun die Bewältigung der zivilrechtlichen Probleme an. Daß Microsoft hier gegen den "User" Ansprüche hat, wird von Suppan nicht bestritten. Gegenwärtig befinden sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen.