So, liebe Leute, hier nun mein Beitrag zum Thema "Sammelklagen". Damit
endlich Licht in die Sache kommt, bevor sich hier der eine oder andere
noch wie ein Kampfhund darin verbeißt. Im Gegensatz zu manch anderem,
pflege ich nicht mit Begriffen um mich zu schmeißen, deren Bedeutung ich
nicht genau kenne. Der Beitrag soll auch alle die entlarven und schamvoll
schweigen lassen, die das nicht tun und den Lesern hier Tag für Tag unaus-
gegorenen Blödsinn auftischen.
Vorab: Ich habe gesagt, Sammelklagen, wie wir sie z.B. aus den USA kennen,
gibt es in Deutschland nicht. Dabei bleibt es. Doch der Reihe nach:
Ständig wird man mit diesem Begriff konfrontiert - hier wie in den Medien.
Im Zusammenhang mit den Klagen von ehemaligen Zwangsarbeitern gegen
deutsche Firmen geisterte der Begriff wochenlang durch die Presse. Vielleicht
erinnert sich mancher daran, daß die amerikanischen Anwälte deutsche Firmen
damals in de USA verklagten, und nicht in Deutschland - weil die erstrebten
Sammeklagen eben hierzulande nicht möglich waren/sind.
Auch jetzt wieder, im Zusammenhang mit angeblichen "Sammelklagen" von Gaskunden
gegen EON & Co.
Was Fakt ist und was Legende, veranschaulicht der nachfolgende, leicht ver-
ständliche Beitrag von e-juristen.de:
""Den Begriff "Sammelklage" hört man immer wieder, wenn über Aufsehen erregende
Prozesse - vorwiegend aus den USA - berichtet wird. Man denke hier einmal an
die vielen Prozesse gegen Bill Gates und seine Firma Microsoft oder an die
Prozesse in denen es um Entschädigungen für NS-Opfer ging.
Die in USA "Class Aktion" genannten Sammelklagen (Gruppenklagen) kennt man so
in Deutschland nicht. In diesen Verfahren werden die Belange vieler in einem
Prozess geklärt, auch wenn sie nicht selbst an diesen Prozessen beteiligt sind.
§
In Deutschland muss jeder der einen Anspruch gegen einen anderen zu haben
glaubt, diesen individuell geltend machen, d.h., ein Streit ist jeweils zwischen
Kläger und Beklagtem zu klären.
§
In Deutschland kennt man die Streitgenossenschaft (auch unter Streitgemeinschaft bekannt), Betroffene bilden so etwas wie eine Rechtsgemeinschaft, d.h.,Streitge-
genstand und die tatsächlichen rechtlichen Gründe sind identisch.
§
Na, da haben wir doch die Konstellation wie bei der in USA bekannten "Class
Aktion" wird jetzt möglicherweise der ein oder andere sagen. Das deutsche Recht
geht jedoch davon aus, dass jedem ein individueller Schaden entsteht, jeder also
einen unterschiedlichen Grund hat zu klagen.
§
Zugebenermassen ist das etwas schwer eingängig, aber da es nun einmal so ist,
muss dies auch die Richtlinie sein.
§
Eine weitere Möglichkeit gemeinsam zu klagen ist die Prozessverbindung, die
Verbraucher gerne wählen, wenn geschädigte Geldanleger, wie z. B. geprellte
Anleger von Fonds aller Art Interessengemeinschaften bilden.
§
Anlegerschutzvereine erbieten sich hier oft, die Geschädigten "einzusammeln"
und an "befähigte" Rechtsanwälte zu vermitteln. Die ein oder andere Verbrau-
cherzentrale hat da jedoch Zweifel, ob es da immer "mit rechten Dingen"
zugeht.
§
Bei der Prozessverbindung kann ein Gericht mehrere separate Prozesse zu einer Verhandlung und Entscheidung zusammenlegen. Voraussetzung ist, dass es um die-
selbe Tatfrage und Rechtsfrage geht.
§
Der Sammelklage nicht unähnlich ist die Verbandsklage. Verbände können unter
bestimmten Voraussetzungen für mehrere Personen oder die Allgemeinheit recht-
liche Ansprüche geltend.
§
Klagen, die normalerweise in Deutschland geführt werden müssen, können auch
als Sammelklage in den USA durchgeführt werden, wenn der zugrunde liegende
Sachverhalt einen Bezug in die USA aufweist, wie das z. B. der Fall ist, wenn
von vielen Geschädigten einige aus den USA stammen.
§
Vereinzelte Versuche eine Sammelklage in Deutschland durchzuführen und damit
einzuführen waren nicht wirklich erfolgreich, obwohl vieles dafür sprechen
würde, mit Sammelklagen viele einzelne Verfahren unnötig zu machen.
§
In Deutschland findet im Sprachgebrauch eine oftmalige Verwechslung zwischen
Sammelklage und Massenklage statt...""
§
§