1 Einleitung 1
2 Ordentliche Kapitalherabsetzung 2
2.1 Zweck der ordentlichen Kapitalherabsetzung 2
2.2 Voraussetzungen der ordentlichen Kapitalherabsetzung 2
2.3 Arten der ordentlichen Kapitalherabsetzung 3
2.3.1 Herabsetzung der Aktiennennbeträge 3
2.3.2 Zusammenlegung von Aktien 3
2.4 Gläubigerschutz 5
2.5 Gleichzeitige Kapitalerhöhung 6
3 Vereinfachte Kapitalherabsetzung 7
3.1 Zweck der vereinfachten Kapitalherabsetzung 7
3.2 Voraussetzungen der vereinfachten Kapitalherabsetzung 7
3.3 Gläubigerschutz 8
3.4 Rückbeziehung auf vorhergehenden Jahresabschluss 9
4 Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Anteilen 10
4.1 Zweck der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Anteilen 10
4.2 Durchführung der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Anteilen 10
5 Ausweis der Kapitalherabsetzung 12
6 Schlussbetrachtung 13
Literaturverzeichnis 14
1. Einleitung
Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Euro-Einführung zum 01. Januar 2002 werden sich auch Veränderungen für Kapitalgesellschaften ergeben. Wenn diese ihr Grund- beziehungsweise Stammkapital auf Euro umstellen, wird dies zu einem auf mehrere Stellen hinter dem Komma lautenden, gebrochenen Betrag führen. Um das Grund- beziehungsweise Stammkapital auf volle Euro glattzustellen, bietet sich eine Kapitalherabsetzung an. Meistens werden Kapitalherabsetzungen jedoch zum Zweck der Unternehmenssanierung vorgenommen. Dabei ist gerade nicht beabsichtigt Kapital abfließen zu lassen, sondern günstige Bedingungen für eine anschließende Kapitalerhöhung zu schaffen.
Es gibt verschieden Formen der Kapitalherabsetzung. Dies sind die ordentliche Kapitalherabsetzung gem. § 222 AktG beziehungsweise § 58 GmbHG. Weiterhin gibt es auch die vereinfachte Kapitalherabsetzung in den §§ 229-236 AktG und seit 1994 auch im GmbH Recht im § 58 a GmbHG geregelt. Das Aktienrecht sieht noch die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien vor (§§ 237-239 AktG). Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung soll vorhandenes Gesellschaftsvermögen ausge-schüttet oder ausschüttungsfähig gestellt werden. Dagegen hat die vereinfachte Kapitalherabsetzung die Beseitigung einer Unterbilanz zum Ziel.
Im Rahmen dieser Seminararbeit werden für den Leser die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei im Aktiengesetz geregelten Formen der Kapitalherabsetzung herausgearbeitet.
2. Ordentliche Kapitalherabsetzung
2.1 Zweck der ordentlichen Kapitalherabsetzung
Die ordentliche Kapitalherabsetzung kann zu jeglichem Zweck verwendet werden. Dieser muss gem. § 222 Abs. 3 AktG im Beschluss der Hauptversammlung hinreichend festgesetzt werden. In den meisten Fällen liegt der Zweck für eine Kapitalherabsetzung in Sanierungsbestrebungen zur Verlustdeckung oder zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage.1 Weitere Zwecke können aber auch in der Befreiung der Aktionäre von rückständigen Einlagen, sowie in der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals liegen.2 Allerdings ist eine anschließende Ausschüttung von Haftungskapital eine seltene Maßnahme, die auch nur dann zu vertreten ist, wenn das Unternehmen gemessen an seiner Geschäftstätigkeit überkapitalisiert ist.3
2.2 Voraussetzungen der ordentlichen Kapitalherabsetzung
Da die Kapitalherabsetzung eine Satzungsänderung erfordert, muss der Beschluss der Hauptversammlung mindestens mit einer drei Viertel Mehrheit erfolgen. Mit erfolgter Handelsregistereintragung gilt das Grundkapital als herabgesetzt (s. a. AktG § 224).4
Der im Herabsetzungsbeschluss festzuhaltende Zweck ist nicht allgemein, sondern spezifisch anzugeben. Hierdurch sollen die Hintergründe der Kapitalherabsetzung zugunsten der Aktionäre festgelegt und zugunsten der Gläubiger der AG offengelegt werden. Häufig werden in der Praxis mit einer Kapitalherabsetzung mehrere Zwecke gleichzeitig verfolgt. Wegen der Kundmachungsfunktion des § 222 Abs. 3 AktG genügt nicht die Angabe eines der verschiedenen angestrebten Zwecke. Vielmehr sind alle verfolgten Zwecke anzugeben, auch wenn sie nur mitverfolgt werden. Werden mehrere Zwecke alternativ verfolgt, dann sind diese auch so anzugeben. Vor Eintragung des Änderungsbeschlusses in das Handelsregister ist noch eine Änderung der Zwecksetzung möglich. Allerdings ist auch hierzu ein Beschluss mit allen besonderen Erfordernissen einer Kapitalherabsetzung nötig.5
Die Grundkapitalherabsetzung kann durch eine Herabsetzung des Nennwertes der Aktien (§ 222 Abs. 4 Satz 1 AktG) oder durch Zusammenlegung der Aktien (§ 222 Abs. 4 Satz 2 AktG) erfolgen. Eine Zusammenlegung ist nur zulässig, soweit der Mindestnennbetrag für Aktien infolge der Herabsetzung nicht eingehalten werden kann.6 Diese gesetzliche Regelung dient insbesondere dem Schutz der Kleinaktionäre, die möglichst vor dem Verlust ihres Aktienrechts und somit des Rechts an der Unternehmenssubstanz geschützt werden sollen.7 Gem. § 8 Abs. 2 AktG müssen Nennbetragsaktien auf mindestens einen Euro lauten.
2.3 Arten der ordentlichen Kapitalherabsetzung
2.3.1 Herabsetzung der Aktiennennbeträge
Bei der Herabsetzung der Aktiennennbeträge werden die Nennbeträge aller Aktien gleichermaßen herabgesetzt. Hieraus resultiert eine Verminderung der nominellen Beteiligung des einzelnen Aktionärs an der AG, aber nicht eine Verringerung seiner Beteiligungsquote. Auch das durch Aktien verkörperte Mitgliedschaftsrecht, besonders im Hinblick auf Selbständigkeit und hinsichtlich des Verhältnisses zu anderen Mitgliedschaftsrechten, wird durch diese Art der Herabsetzung nicht berührt. Im Rahmen dieser Art der Kapitalherabsetzung sind die Aktienurkunden zu berichtigen oder auf den geänderten Betrag neu auszustellen.8
2.3.2 Zusammenlegung von Aktien
Bei der ordentliche Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien werden mehrere Anteile zu einer geringeren Zahl vereinigt. Hierbei muss der Gesamtnennbetrag der neuen Aktien geringer sein als der Gesamtnennbetrag der alten Aktien, da sonst keine Kapitalherabsetzung vorliegen würde. Auch hier werden die Mitgliedschafts-rechte infolge der Zusammenlegung nicht vernichtet und die Quote am gesamten Grundkapital bleibt im alten Umfange bestehen. Jedoch verlieren die Mitgliedschafts-rechte ihre rechtliche Selbständigkeit infolge der Zusammenlegung.9
Der einzelne Aktionär, der die zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl alter Aktien nicht besitzt, hat nun zwei Möglichkeiten. Er kann entweder die ihm noch fehlenden Aktien hinzukaufen oder seine Aktien der Gesellschaft zur Verwertung für seine Rechnung zur Verfügung stellen. Zum letzteren Schritt ist er gezwungen, wenn er nicht in der Lage ist die ihm noch fehlenden Aktien hinzuzukaufen. Der einzelne Aktionär kann der Kapitalherabsetzung nicht widersprechen, trotz der Gefahr eines Verlustes seines Aktienrechts.10 Der Verlust des Aktienrechts kann durch eine Kraftloserklärung seitens der AG für nicht eingereichte Aktien oder für eingereichte Aktien, die jedoch zahlenmäßig nach dem Verhältnis der Zusammenlegung nicht vollständig zum Ersatz durch neue oder berichtigte Anteile ausreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung des betroffenen Aktionärs zur Verfügung gestellt wurden, erfolgen (s.a. § 226 AktG).11
Als Voraussetzung für eine wirksame Kraftloserklärung muss die Gesellschaft alle Aktionäre auffordern ihre Aktienurkunden bei ihr einzureichen. Diese Aufforderung ist mindestens dreimal in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sie hat in gleicher Weise, wie sie für die Nachfrist zur Zahlung säumiger Aktionäre nach § 64 Abs. 2 AktG gefordert ist, zu erfolgen. Des weiteren muss die Gesellschaft die Kraftloserklärung androhen. Die erfolgte Kraftloserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer einmaligen Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern.12
Abgesehen von der Gefahr eines Verlustes des Aktienrechts im Zuge der Zusammenlegung können die Interessen des Aktionärs noch weitergehend beeinträchtigt werden. Denn die Bindung des Gesellschaftsvermögens bis zur Grundkapitalhöhe wirkt sich zugunsten aller Aktionäre gleichmäßig aus. Wird aber nun Vermögen durch die Herabsetzung des Grundkapitals verfügbar gemacht, so hat der Aktionär nicht Gewähr dafür, dass es gleichmäßig zugunsten aller Aktionäre zur Verwendung gelangt.13
2.4 Gläubigerschutz
Neben den Aktionären haben auch die Gläubiger der Gesellschaft ein besonderes Schutzbedürfnis. Jede Kapitalherabsetzung gefährdet deren Belange, da sich mit der Herabsetzung des Grundkapitals die Haftungsgrundlage verringert.14 Hier sind aber nur solche Gläubiger betroffen, deren Forderung gegenüber der Gesellschaft schon vor der wirksamen Kapitalherabsetzung bestand. Gläubigerverhältnisse die erst nach diesem Zeitpunkt entstehen, basieren bereits auf der verringerten Kapitalgrundlage und werden hier nicht berücksichtigt.15
Die Gefährdung der Gläubigerinteressen gilt besonders im Rahmen der ordentlichen Kapitalherabsetzung, wenn diese zur Rückzahlung von freiwerdenden Mitteln an die Aktionäre oder zum Erlass noch ausstehender Einlageverpflichtungen führt. Den nötigen Gläubigerschutz gewährleistet § 225 AktG. Dieser Schutz wird hier durch drei Maßnahmen gewährleistet.16
1. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung des Registergerichts über die Eintragung der Kapitalherabsetzung auf ihr Recht, Sicherheitsleistung von der Gesellschaft zu verlangen, hinzuweisen (s.a. § 225 Abs. 1 Satz 2 AktG).17
2. Die Gläubiger besitzen einen klagbaren Anspruch gegenüber der Gesellschaft auf Sicherheitsleistung. Dieser Anspruch ist sofort fällig. Gläubiger fälliger Forderungen haben keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung, sondern einen Anspruch auf Befriedigung ihrer Forderung durch die Gesellschaft.18
3. Der Gläubigerschutz gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten, der sogenannten Sperrfrist. Diese Beginnt mit erfolgter Bekanntmachung durch das Registergericht (s.a. § 225 Abs. 1 Satz 1 AktG). Dies bedeutet, dass er sich innerhalb der Sperrfrist bei der Gesellschaft zum Zwecke der Sicherheitsleistung oder Befriedigung melden muss. Ein Fristversäumnis hat den Verlust des Gläubigerschutzes zur Folge.19 Frühestens nach Ablauf der Sperrfrist dürfen Zahlungen an die Aktionäre erfolgen.20
2.5 Gleichzeitige Kapitalerhöhung
Die ordentliche Kapitalherabsetzung und auch die vereinfachte kann in Kombination mit einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung erfolgen. Diese Form wird häufig für Sanierungsbestrebungen verwendet, da hierbei der gesetzliche vorgeschriebene Mindestnennbetrag für das Grundkapital unterschritten werden darf.21
Für diesen Fall muss die Gesellschaft durch Hereinnahme neuen Eigenkapitals den nach § 7 AktG vorgeschriebenen Grundkapitalmindestnennbetrag binnen sechs Monaten nach der Beschlussfassung wieder erreichen. Allerdings dürfen zur Erhöhung nur Geldeinlagen und keine Sacheinlagen verwendet werden. Die erforderlichen Beschlüsse der Hauptversammlung über Herabsetzung und anschließender Erhöhung müssen gleichzeitig gefasst werden (s.a. § 228 Abs. 1 AktG). Wenn beide Beschlüsse nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen wurden, so sind sie gem. § 228 Abs. 2 Satz 1 AktG nichtig. Die Durchführung der Kapitalerhöhung ist innerhalb der gleichen Frist einzutragen. Beide Beschlüsse und die durchgeführte Grundkapitalerhöhung sollen nur gemeinsam eingetragen werden, da sie eine Einheit bilden (s. a. § 228 Abs. 2 Satz 3 AktG).22
3. Vereinfachte Kapitalherabsetzung
3.1 Zweck
Sie erfolgt gem. § 229 Abs. 1 AktG für klar definierte Zwecke. Hiernach können der Ausgleich von Wertminderungen, die Deckung sonstiger Verluste und die Einstellung in die Kapitalrücklage als Zweck verfolgt werden.23
Somit ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung auf den Sanierungsfall beschränkt und die Rückzahlung von Kapital an die Aktionäre ist ausgeschlossen (s. a. § 230 AktG). Da die oben genannten Zwecke nur Umbuchungsvorgänge und keinen Kapitalabfluss zur Folge haben, brauchen auch die Gläubigerschutzregeln gem. § 225 AktG nicht berücksichtigt zu werden.24 Diese förmliche Beseitigung von Verlusten liegt auch im Interesse der Gläubiger. Denn nur auf diese Weise kann eine durch Verluste entstandene Unterbilanz der Gesellschaft ausgeglichen werden. Dies ist aber Voraussetzung für die häufig erforderliche Zuführung neuer Mittel durch eine Kapitalerhöhung. Neben des Verbotes Zahlungen an Aktionäre aus der Kapitalherabsetzung sind auch Dividendenzahlungen aus künftigen Gewinnen in § 233 AktG beschränkt.25
3.2 Voraussetzungen
Zur Durchführung ist ein Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des in ihr vertretenen Grundkapitals erforderlich. Sowohl Art und Weise als auch der Zweck der Herabsetzung muss im Beschluss angegeben werden. Für die Art und Weise kommen nur die Herabsetzung des Nennbetrages und die Zusammenlegung von Aktien in betracht (s.a. § 222 Abs. 4 AktG; beide Möglichkeiten wurden bereits im Rahmen der ordentlichen Kapitalherabsetzung erläutert).26 Der Zweck muss im Beschluss klar zu erkennen sein und eindeutig beschrieben werden. Die Angabe ist aber nicht auf nur einen Zweck beschränkt, es können auch Zwecke verbunden angegeben werden.27
Gem. § 229 Abs. 2 AktG sind zunächst alle Gewinnrücklagen einschließlich eines Gewinnvortrages, die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage, soweit sie zusammen 10 % des herabgesetzten Grundkapitals übersteigen, aufzulösen.28
3.3 Gläubigerschutz
¬ Verboten ist die Ausschüttung des Buchgewinns, der sich aus der vereinfachten Kapitalherabsetzung und aus der vorhergehenden Auflösung von Rücklagen und Gewinnvorträgen ergibt. Die Aktionäre dürfen nicht von der Verpflichtung zur Einlagenleistung befreit werden. Der Buchgewinn darf nur für die in § 229 Abs. 1 AktG genannten Zwecke verwandt werden.29
¬ Verboten ist weiterhin die Ausschüttung des Buchgewinns, der sich daraus ergibt, dass sich die ursprünglich angenommenen Verluste später als tatsächlich geringer erweisen. Dieser Unterschiedsbetrag ist in die Kapitalrücklage einzustellen.30
¬ Verboten ist darüber hinaus jede Gewinnausschüttung, solange die gesetzliche Rücklage nicht mindestens 10 % des herabgesetzten Grund-kapitals beträgt.31
¬ Beschränkt auf 4 % ist für das Jahr der Kapitalherabsetzung und für die beiden folgenden Jahre die Höhe der Gewinnausschüttung. Dies gilt auch bei ausreichender Höhe der gesetzlichen Rücklage. Die Beschränkung kann durch Anwendung des Systems des Gläubigerschutzes bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung gem. § 225 Abs. 1 AktG vermieden werden.32
3.4 Rückbeziehung auf vorhergehenden Jahresabschluss
Eine wichtige Eigenheit der vereinfachten Kapitalherabsetzung ist die Zulässigkeit der Rückwirkung der Kapitalherabsetzung. Diese Form ist für Sanierungszwecke besonders geeignet (s. a. §§ 234-236 AktG) aber bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung ausgeschlossen. Hier geht es um Fragen der Bilanzpolitik (z. B. Kreditfähigkeit) die gerade bei einem sanierungsreifen Unternehmen eine große Rolle spielen.33
Die Rückwirkung ist nur auf das letzte vor der Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr zulässig. Unzulässig ist eine Rückbeziehung auf frühere Geschäftsjahre. Die Hauptversammlung muss den Jahresabschluss, auf den die Kapitalherabsetzung bezogen werden soll, feststellen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss aufzustellen in dem das Grundkapital mit dem Betrag aufgenommen wird, auf den es herabgesetzt werden soll. Ebenfalls sind bereits die Verwendung der aus der Auflösung von Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge zu berücksichtigen. Durch den engen Zusammenhang sind die Beschlüsse über Kapitalherabsetzung und Rückwirkung zugleich zu fassen. Die Frist zur Eintragung für den Kapitalherabsetzungsbeschluss in das Handelsregister beträgt drei Monate. Bei Versäumnis sind beide Beschlüsse nichtig. Der Beschluss über den Jahresabschluss ist bis zur wirksamen Handelsregistereintragung der Kapitalherabsetzung in der Schwebe. Die rückwirkende Kapitalherabsetzung ist auch mit einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung zulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen hierfür werden in § 235 Abs. 1 Satz 2 AktG genannt.34
4. Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Anteilen
4.1 Zweck
Diese Form der Kapitalherabsetzung ist mit der ordentlichen Kapitalherabsetzung vergleichbar, insofern für die ordentliche Einziehung der Aktien an die Aktionäre ein Entgelt bezahlt wird oder aber eine Zwangseinziehung zulässig ist. Deshalb wird auch in § 237 Abs. 2 Satz 1 AktG bestimmt, dass die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen sind. Die einfache Einziehung setzt voraus, dass die Aktien, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist, der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Oder aber, sie werden zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrücklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden können, eingezogen. Bei der einfachen Einziehung brauchen die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nicht beachtet zu werden (s. a. § 237 Abs. 3 AktG).35
Durch die Einziehung tritt eine Herabsetzung des Grundkapitals in Höhe des Nennwertes der eingezogenen Aktien ein. Dies geschieht durch Vernichtung der eingezogenen Aktienrechte. Die übrigen Aktienrechte werden in ihrem Bestande nicht getroffen.36
Weiterhin gibt diese Form der Kapitalherabsetzung der Gesellschaft gewisse Möglichkeiten auf den Bestand ihrer Aktionäre einzuwirken. Hierzu muss die Satzung, für den Fall des Eintritts bestimmter Ereignisse, die Einziehung der betroffenen Aktien vorsehen.37
4.2 Durchführung
Es lassen sich zwei Arten der ordentlichen Einziehung unterscheiden. Zum einen die Einziehung der Anteile nach dem Erwerb durch die Gesellschaft, zum anderen die Zwangseinziehung. Letztere muss aber in der Satzung vorgesehen sein, damit dies dem Aktionär schon vor dem Aktienerwerb bekannt war.38
Die Zwangseinziehung erfolgt ohne Rücksicht auf den konkreten Willen des betroffenen Aktionärs. Sie ist nur zulässig wenn sie in der ursprünglichen Satzung oder durch eine bewirkte Änderung der Satzung angeordnet oder gestattet ist.39 Ist die Zwangseinziehung nur gestattet, so bedarf sie vor ihrer Durchführung eines Hauptversammlungsbeschlusses. Der Beschluss ergeht bei der ordentlichen Einziehung mit einer 75 % Mehrheit, bei der einfachen Einziehung genügt die einfache Stimmenmehrheit nach § 133 AktG, soweit die Satzung nichts anderes fordert.40 Die Preisfestsetzung für die einzuziehende Aktie kann nicht der Willkür der Hauptversammlung überlassen werden. Handelt es sich um eine angeordnete Zwangseinziehung, so muss die Entgeltfrage in der Satzung so genau geregelt sein, dass der Verwaltung keinerlei eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. Bei der gestatteten Zwangseinziehung kann die Satzung selbst die Regelung des Entgelts treffen. Geschieht dies nicht, so entscheidet die Hauptversammlung. Allerdings nicht nach belieben. Es muss eine Vergütung gewährt werden deren Höhe als angemessen zu betrachten ist (s. a. § 315 BGB). Der Börsenkurs ist mindestens angemessen. Der wirtschaftliche Wert ist anderweitig festzustellen, wenn ein Börsenkurs fehlt.41
Die Einziehung durch Erwerb ist unabhängig davon zulässig, ob sie in der Satzung bestimmt ist. Voraussetzung ist der wirksame Erwerb durch die Gesellschaft. Sie muss Eigentümerin der Aktien sein, bevor sie diese einzieht. Die Hauptversammlung kann die Kapitalherabsetzung durch Einziehung noch zu erwerbender Aktien beschließen. Der Beschluss ist dann durch den Erwerb der Aktien bedingt. Ein zulässiger Erwerb im Sinne des § 237 AktG kann nur vorliegen wenn nicht gegen die in § 71 AktG genannten Restriktionen verstoßen wurde. Allerdings macht ein Verstoß den Erwerb eigener Aktien grundsätzlich nicht unwirksam. In diesem Fall ist die Gesellschaft verpflichtet die Aktien nach § 237 AktG einzuziehen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem rechtswidrigen Erwerb veräußert wurden.42
5. Ausweis der Kapitalherabsetzung
Der Ausweis der Kapitalherabsetzung ist im § 240 AktG geregelt. Er stellt besondere Publizitätserfordernisse für den aus der Herabsetzung gewonnenen Buchgewinn auf. Diese gelten für jede Form der Kapitalherabsetzung.43
,,Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als ,,Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem Posten ,,Entnahmen aus Gewinnrücklagen", auszuweisen. Eine Einstellung in die Kapitalrücklage nach § 229 Abs. 1 und § 232 ist als ,,Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen. Im Anhang ist zu erläutern, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnen Beträge
1. zum Ausgleich von Wertminderungen,
2. zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
3. zur Einstellung in die Kapitalrücklage
verwandt werden."(44)
6. Schlussbetrachtung
Ziel dieser Seminararbeit war eine Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten der Kapitalherabsetzung im Aktienrecht. Als Ergebnis kann festgestellt werden, dass die Kapitalherabsetzung mit dem Ziel der Einlagenrückzahlung an die Aktionäre vergleichsweise selten vorkommt. Kapitalherabsetzungen zur Beseitigung einer Unterbilanz zu Sanierungszwecken sind dagegen sehr viel häufiger. Diese sind in den meisten Fällen jedoch nicht endgültig, sondern mit Maßnahmen einer anschließenden Kapitalerhöhung gekoppelt. Der Gesetzgeber bestimmt für die ordentliche Kapital-herabsetzung umfangreiche Gläubigerschutzregeln, da ihre Interessen hier einem verstärkten Schutz bedürfen. Für die vereinfachte Kapitalherabsetzung genügen dagegen Regeln, die eine Umgehung zu Lasten der Gläubiger verhindern und angemessene Fristen für die Wiederaufnahme der Dividendenzahlung sicherstellen. Deshalb ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung auch die typische Form der Herabsetzung für die Sanierung von notleidenden Gesellschaften. Das Unternehmen hat durch die Form der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien, die Möglichkeit bestimmte Mitgliedschaften gezielt zu beseitigen. Deshalb hat der Gesetzgeber in den Regelungen, für diese Art der Kapitalherabsetzung, einen Schwerpunkt für den Schutz der betroffenen Aktionäre gelegt. Diese, im AktG festgelegten, Schutzmaßnahmen für Gläubiger und Aktionäre einer AG sind auch notwendig. Denn weder steht den Gläubigern, noch den überstimmten Aktionären der Gesellschaft eine rechtliche Handhabe zur Seite eine Kapitalherabsetzung zu verhindern.
mfg
baerchen