So, jetzt wissen wir, dass Kleinanleger mit Duldung solcher dubiosen Behörden ausgenommen werden. AIMHO.
Antwort der Bafin:
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für Ihren Hinweis vom 29.06.2011 danke ich Ihnen. Ihr Schreiben zu Camelot Entertainment Group Inc habe ich aufgenommen und es auf den Tatbestand der Marktmanipulation geprüft. Zur Bearbeitung wurde das Aktenzeichen WA 24-Wp 5100-2010/0202 vergeben. Aufgrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten darf ich ihnen keine Informationen über Fortschritt oder Ergebnis der Prüfung mitteilen.
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Marktmanipulation daher ist das Prüfungsergebnis Negativ.
Eine Marktmanipulation liegt vor, wenn unrichtige oder irreführenden Angaben über bewertungserhebliche Umstände gemacht werden; bei rechtswidrigem Verschweigen bewertungserheblicher Umstände; durch Geschäfte und Aufträge, die geeignet sind, irreführende Signale für Angebot, Nachfrage oder den Börsenpreis zu geben oder die ein künstliches Preisniveau herbeiführen; sowie sonstigen Täuschungshandlungen, die geeignet sind, auf den Börsenpreis eines Finanzinstrumentes einzuwirken. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Manipulationshandlungen können Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sein. Entscheidend hierfür ist, dass der Börsenpreis durch Marktmanipulationen beeinflusst wurde. Eventuelle Ordnungswidrigkeiten werden durch die BaFin selbst verfolgt. Beim Verdacht auf eine Straftat gebe ich den Vorgang nach abgeschlossener Prüfung an die Staatsanwaltschaft ab, welche das Ermittlungsverfahren durchführt und ggf. Anklage erhebt.
Weitere Hinweise, die dazu beitragen sollen, sich vor unseriösen Angeboten zu schützen finden Sie in Broschüren der BaFin (Links anbei):
Geldanlage - Wie Sie unseriöse Anbieter erkennen (pdf/113 KB): www.bafin.de/cln_161/nn_722596/SharedDocs/...vb_geldanlage.pdf
Wertpapiergeschäfte - Was Sie als Anleger beachten sollten (pdf/326 KB): www.bafin.de/cln_161/nn_722596/SharedDocs/...piergeschaeft.pdf
Mit freundlichen Grüßen
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