Jagdzwang
Weiterhin wird immer häufiger kritisiert, dass Grundeigentümer nicht selbst darüber entscheiden können, ob die Jagd auf ihrem Grund und Boden ausgeübt werden soll oder nicht. In Deutschland werden Eigentümer von Grundflächen unter 75 Hektar automatisch Mitglieder in einer Jagdgenossenschaft, das Jagdausübungsrecht für den Gemeinschaftsjagdbezirk wird in der Regel verpachtet. Der Grundeigentümer hat selbst dann keine Möglichkeit, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten und auf seinem Grund und Boden die Jagd zu verbieten, wenn er sie aus ethischen Gründen ablehnt.
In Europa existiert eine Zwangsbejagung nicht in allen Ländern. Dort, wo sie existiert, wehren sich Betroffene seit einiger Zeit juristisch. 1999 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass französische Grundeigentümer die Jagd auf ihrem Grundeigentum nicht zulassen müssen und auch nicht Mitglied in einer den deutschen Jagdgenossenschaften ähnlichen Vereinigung werden müssen und begründete dies mit dem Eigentumsrecht und der Vereinigungsfreiheit.[16] In Luxemburg erklärte der Verwaltungsgerichtshof 2004 unter Bezugnahme auf das Straßburger Urteil die Zwangsbejagung und die Zwangsmitgliedschaft in einem Jagdsyndikat ebenfalls für menschenrechtswidrig.[17]. Während in vielen anderen Ländern Europas ebenfalls keine Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften existiert und die Grundeigentümer selbst über die Jagd auf ihrem Grund und Boden entscheiden können, hat das Bundesverfassungsgericht 2006 eine Verfassungsbeschwerde in dieser Sache mit der Begründung abgelehnt, dass die Grundrechte der Beschwerdeführers nicht verletzt seien, weil er nicht selbst an der Jagd teilnehmen müsse. Ein Gewissenskonflikt sei deswegen nicht gegeben, weil der Grundeigentümer hier gar keine Entscheidungsbefugnis habe.[18] Gegner der bestehenden Regelung erwarten, dass sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit der Materie befassen muss, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das luxemburgische System (das dem deutschen ähnlicher ist als das französische) 2007 für menschenrechtswidrig erklärt hat und die erste Beschwerde aus Deutschland beim EGMR bereits eingelegt ist
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