Bremse mit Ausnahmen
Die Mietpreisbremse gilt in Gegenden, die die jeweilige Regierung des Bundeslandes als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt. Bei Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete dort zu Beginn höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. So heißt die Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen, die zum Beispiel in Mietspiegeln zu finden ist.
Von der Bremse ausgenommen sind unter anderem neu gebaute Wohnungen, die nach Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, und Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung zum ersten Mal wieder vermietet werden.
Die in der Bundesregierung für das Mietrecht zuständige Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat die Verlängerung mit Hochdruck vorangetrieben. Gleichzeitig betont sie, im Mietrecht seien noch weitere Reformen notwendig - auch um zu verhindern, dass Vermieter die Mietpreisbremse durch Kurzzeitmietverträge oder die Vermietung von möbliertem Wohnraum umgehen./abc/DP/men
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