- Der BGH prüft die Zulässigkeit der Untervermietung.
- Ein Mann hatte eine Wohnung ohne Erlaubnis teurer untervermietet.
- Das Amtsgericht wies die Räumungsklage 2022 ab.
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Ob der achte Zivilsenat in Karlsruhe schon am Mittwoch nach der Verhandlung (10.00 Uhr) ein Urteil spricht, war zunächst unklar. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte die Räumungsklage der Vermieterin 2022 abgewiesen, das Landgericht Berlin gab ihr im Berufungsverfahren jedoch statt.
Es argumentierte, ein Vermieter müsse einem Mieter jedenfalls nicht ohne Beteiligung am Ertrag gestatten, mit einer Untervermietung wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Auch unabhängig davon habe ein Mieter keinen Anspruch auf Erlaubnis einer Untervermietung, die nicht mit den Vorschriften zur Mietpreisbremse vereinbar sei. Gegen die Entscheidung geht der Mann nun vor./kre/DP/stw
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