Google
BTC-Echo  | 
aufrufe Aufrufe: 120

GENIUS Act stärkt Ripple USD – aber nicht XRP

Ripple positioniert sich mit RLUSD, XRP erreicht ein Allzeithoch. Doch die neue US-Regulierung nutzt vor allem dem Stablecoin-Geschäft.
  • Die USA haben den GENIUS Act verabschiedet – ein regulatorisches Fundament für Stablecoin-Emittenten wie Ripple. Während das Gesetz Ripple beim Aufbau seines neuen Stablecoins RLUSD zugutekommt, dürfte die Wirkung auf XRP begrenzt bleiben.
  • “Ripple ist einzigartig positioniert, um von dieser neuen Gesetzgebung zu profitieren”, so Austin King, Mitbegründer von Omni Network, gegenüber Decrypt. Das Gesetz verschaffe Stablecoins wie “USDC und RLUSD einen Wettbewerbsvorteil, wenn es um die institutionelle Akzeptanz geht”, so King.
  • Das stärkt das US-Geschäft – aber nicht automatisch den XRP-Kurs. Der Grund: Die Nutzung des Tokens zur Gebührendeckung im Netzwerk ist laut King marginal.
  • Der XRP-Kurs ist zwar im Rahmen des GENIUS Act auf ein neues Allzeithoch gestiegen. Aber: Der Ripple Coin bleibt von der neuen Gesetzgebung weitgehend unberührt. Eine rechtliche Einordnung des Tokens könnte erst durch den geplanten CLARITY Act erfolgen.
  • Welche Kursmarken jetzt wichtig werden, lest ihr hier: Ripple-Höhenflug: Darum könnte XRP auf ein neues Allzeithoch springen.
Empfohlenes Video
Mega-Wal verkauft 80.000 Bitcoin: Müssen wir uns Sorgen machen?

Quelle

play Anhören
share Teilen
feedback Feedback
copy Kopieren
newsletter
font_big Schrift vergrößern
XRP/EUR 1,75009 XRP/EUR (Ripple / Euro) Chart +0,15%
Zugehörige Wertpapiere:

Für dich aus unserer Redaktion zusammengestellt

Dein Kommentar zum Artikel im Forum

Jetzt anmelden und diskutieren Registrieren Login

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Weitere Artikel des Autors

Themen im Trend