- EU-Arbeitnehmer müssen Behörden vorab informieren.
- 16 Millionen Europäer leben oder arbeiten im Ausland.
- Ausnahmen gelten bei Kurzaktivitäten bis drei Tagen.
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Grundsätzlich entscheiden die 27 EU-Staaten jeweils über ihr eigenes Sozialversicherungssystem. Um Probleme zu vermeiden, wenn Menschen nicht in ihrem Heimatland leben oder arbeiten, gibt es auch europaweite Regeln. Rund 16 Millionen der knapp 450 Millionen Europäer leben oder arbeiten laut EU-Kommission in anderen Mitgliedstaaten.
Ausnahmen bei kurzem Auslandsaufenthalt
Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung und der sogenannten A1-Bescheinigung, die nachweist, dass man in einem Mitgliedstaat bereits Sozialversicherungsbeiträge abführt, soll es bei Dienstreisen und Kurzaktivitäten bis zu drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geben. Ausgenommen davon ist der Bausektor - das heißt vor dem Auslandseinsatz von Bauarbeitern müssen weiter die zuständigen Behörden informiert werden.
Die Politiker vereinbarten unter anderem auch Regelungen zu Pflege- und Familienleistungen sowie für Arbeitslosenleistungen, wenn Ansprüche in einem anderen Land als dem Wohnsitz erworben wurden.
Die bisherigen Regeln gelten seit 2010. Die Kommission hatte 2016 Änderungen vorgeschlagen, Parlament und Mitgliedstaaten konnten sich aber nicht dauerhaft einigen. Nun müssen beide Institutionen noch formell zustimmen./wea/DP/jha
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