bin selber etwas uffjerecht wegen der Breaking News:
1. Doppel-Ministerin Christine Lambrecht kommt aus der SPD-Partei. (Justiz & Familie seit heute)
2. Die landesweite 7-Tage-inzidenz in den norddeutschen Bundesländern Schleswig-Holstein (SH), Hansestadt Hamburg (HH) und Niedersachsen (NS) liegt bereits unter 50, in SH sogar schon unter 35.
zu der Razzia in Berlin noch einmal. die Mädels bei xvideos und chaturbate sichern uns Männern unsere physische gesundheit (durch "entladen"), kein mensch kann wirklich beurteilen, ob die alle über 18 sind! "Sex empfohlen ab 12" würde der menschlichen Natur viel eher entsprechen (Meinungsfreiheit nach Artikel 5 oder 6 GG genutzt von mir, okayy.. *stirnrunzelnd guck*)
Artikel 13 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (BRD) seit 1949
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
für Juristen & juristisch interessierte only:
Was viele nicht wissen: am 1. April 1998 (kein Aprilscherz) kamen folgende 3 Absätze dazu (4-6) laut wikipedia.org, wo ich öfter nachschaue, wenn ich etwas nicht mehr ganz genau weiß, und Absatz 3 wurde auch verändert vom damaligen Bundestag (noch unter der CDU/FDP-Helmut Kohl-Regierung), wikipedia.org erläutert zu diesen 1998er Veränderung (als BRD im WM-Viertelfinale 0:3 vs. Kroatien verlor, auch wegen schlechtem Karma offenbar (Rote Karte für Wörns), wo die Fußballer aber gar nichts für konnten, auch nicht für den verletzten französischen Polizisten, *böse Erinnerung hochkommt*
Die erste und bislang einzige Überarbeitung erfuhr Art. 13 GG durch Gesetz vom 26. März 1998 mit Wirkung zum 1. April desselben Jahres. Hierdurch schuf der Gesetzgeber die gegenwärtigen Absätze 3–6 des Art. 13 GG, welche die technische Überwachung von Wohnungen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Durch die Neuregelung wollte der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen, um die technische Überwachung als Mittel zur Bekämpfung organisierter Kriminalität zu nutzen.[13][14] In der Rechtswissenschaft war äußerst umstritten, ob diese Änderung verfassungskonform ist: Kritische Stimmen warfen dem Gesetzgeber vor, dass die neuen Absätze die Möglichkeit schufen, in den Kernbereich privater Lebensgestaltung einzugreifen, in den als elementarer Bestandteil der Menschenwürde gemäß Art. 1 Absatz 1 GG nicht eingegriffen werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Neuregelung in seinem Urteil zum Großen Lauschangriff von 2004 für mit dem Grundgesetz vereinbar. Es gab allerdings eine restriktive Handhabung der Befugnis zur technischen Überwachung vor, um Verstöße gegen die Menschenwürde auszuschließen.[15][16]
www.bing.com/...-14&cvid=0942fcf4bfa5497d8d038045f56bec48