Antwort der Deutschen Bundesbank* (auf eine Leseranfrage)
Zur Frage, ob im Falle eines "Staatsbankrotts" eines Mitgliedstaates die Euro-Banknoten, welche die Länder-Kodierung dieses Staates tragen (z.B. Z für Belgien, Y für Griechenland, X für Deutschland, usw.), ungültig werden, sei zunächst darauf hingewiesen, daß Euro-Banknoten nicht von den Mitgliedstaaten ausgegeben werden. Ausgeber sind vielmehr die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Europäische Zentralbank. Diese Banknoten sind unabhängig von ihrer Länder-Kodierung in allen Ländern der Euro-Zone gesetzliches Zahlungsmittel.
Zudem enthält die Länderkodierung auch keine Aussage darüber, welche nationale Zentralbank die betreffende Banknote in Verkehr gebracht hat. Die Kodierung besagt lediglich, für welche nationale Zentralbank die betreffende Banknote hergestellt worden ist. Da nicht jede nationale Zentralbank jede Stückelung beschafft, sondern die Herstellung auf alle nationalen Zentralbanken aufgeteilt wird, sind die nationale Zentralbank, welche eine Banknote herstellen läßt, und diejenige, welche die betreffende Banknote in Verkehr bringt, nicht notwendigerweise identisch.
Welche Rechte sich aus einer Banknote gegenüber den nationalen Zentralbanken ergeben, ist in Art. 3 des Beschlusses der EZB vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten geregelt. Nach Art 3 Abs. 2 dieses Beschlusses nehmen die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten sämtliche Euro-Banknoten, d.h. unabhängig von der aufgedruckten Länderkodierung, zum Austausch in Euro-Banknoten des gleichen Wertes oder zur Gutschrift auf ein bei der Empfänger-NZB unterhaltenes Konto an. Den Beschluß finden Sie unter folgendem Link:
www.ecb.eu/ecb/legal/pdf/02001d0913-20080101-de.pdf
Unabhängig davon verlieren Euro-Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel in dem im Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten geregelten Fällen. Sie finden den Beschluß unter folgendem Link:
www.ecb.int/ecb/legal/pdf/l_07820030325de00160019.pdf
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