nach meinem Verständnis sind außerordentliche Erträge wie folgt definiert:
Außerordentliche Erträge (a.o. Erträge)
Außerordentliche Erträge fallen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit an (§ 277 Abs. 4 Satz 1 HGB). Sie beruhen, ebenso wie die außerordentlichen Aufwendungen, auf außergewöhnlichen Ereignissen, die nicht im normalen Ablauf des Geschäftsjahres auftreten. Das sind Ereignisse, die ungewöhnlich in der Art sind, selten vorkommen und einige materielle Bedeutung haben.
Eigenart des Unternehmens maßgeblich
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um außerordentliche Erträge/ Aufwendungen handelt, müssen Sie auf die Eigenart Ihres Unternehmens abstellen.
Sie müssen den Posten außerordentliche Erträge hinsichtlich Betrag und Art im Anhang erläutern, soweit der ausgewiesene Betrag für die Beurteilung der Ertragslage Ihres Unternehmens nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Es heißt im Gesetz: nicht von untergeordneter Bedeutung. Das ist weniger als von Bedeutung. Die Schwelle für die Erläuterungspflicht liegt daher relativ niedrig. Da unter diesem Posten ohnehin nur außergewöhnliche Erträge ausgewiesen werden, wird die Erläuterungspflicht im Zweifel zu bejahen sein, zumal es sich gewöhnlich nur um wenige Fälle handeln wird.
Begriff Außerordentliche Erträge
Vor dem Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes verstand man unter den außerordentlichen Erträgen alle nicht betriebstypischen Erträge. Das waren betriebsfremde Erträge (z. B. erhebliche Versicherungsentschädigungen, Nachlässe auf Verbindlichkeiten), periodenfremde Erträge (z. B. Steuererstattungen, Gutschriften und Boni für Vorjahre, Zahlungseingänge auf in früheren Jahren abgeschriebene Forderungen) und Erträge, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverlaufs anfielen (z. B. Erträge aus Verkäufen von Anlagegegenständen, Erträge aus der Herabsetzung des Forderungsdelkrederes, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen).
Außerordentliche Erträge sind Erträge, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Diese Vorschrift gilt zwar unmittelbar nur für Kapitalgesellschaften. Nach ihr richten sich aber die einschlägigen Kontenrahmen, nach denen nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen ihre Konten gliedern. Mittelbar hat daher die Begriffsbestimmung auch für Unternehmen anderer Rechtsform Bedeutung.
Außerordentliche Erträge sind daher für alle Unternehmen gleich welcher Rechtsform ungewöhnliche, seltene oder zufällige Erträge. Erträge, die zwar nicht mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, aber immer wieder vorkommen, z. B. Buchgewinne bei der Inzahlunggabe des bisherigen Betriebs-Pkw oder Ausbuchungen von Rückstellungen bei Außenprüfungen des Finanzamts, rechnen zu den sonstigen betrieblichen Erträgen.
Unterscheiden Sie:
Erträge aus Geschäften, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typisch sind, sind Umsatzerlöse,
Erträge aus Geschäften, die für das Unternehmen nicht typisch sind, gehören zu den
sonstigen, betrieblichen Erträgen, wenn die Geschäfte wiederholt vorkommen,
außerordentlichen Erträgen, wenn die Geschäfte ungewöhnlich, selten oder rein zufällig sind.
Was gehört zu den außerordentlichen Erträgen?
Zu den außerordentlichen Erträgen gehören:
Erträge aus dem Verkauf von Teilbetrieben, Zweigniederlassungen oder Geschäftsstellen,
Erträge aus dem Verkauf von Beteiligungen,
Erträge aus dem Verkauf eines zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Grundstücks,
Erträge aufgrund eines für das Unternehmen existentiellen Prozesses,
Sanierungsgewinne,
einmalige Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Umstrukturierung von Geschäftszweigen.
Bei der Veräußerung eines Teilbetriebs wird einkommensteuerlich vom Veräußerungsgewinn ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG abgezogen und die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG bemessen. Der Veräußerungsgewinn unterliegt auch nicht der Gewerbesteuer. Prüfen Sie daher bei der Veräußerung von funktionell miteinander verbundenen Anlagegegenständen, ob es sich hierbei um einen Teilbetrieb handelt. Das ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil Ihres Gesamtbetriebs, der im Rahmen Ihres Betriebs für sich allein lebensfähig ist.
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Also, wo lungern sie nun die a.O.E. Bei Leerverkäufen der Hedger, wohl kaum! das ist ihr gewöhnliches Geschäft! Bei den Banken, die schreiben den Kredit an den Ehlerding ab und verbuchen den Aktienerlös als a.o.E. Warum? um ihre Bilanz zu polieren??? Könnten sie die Gewinn nicht im nächsten Jahr besser gebrauchen?
Also, ich sehe nichts sinnvoll lungern??
deranalyst