Auszüge aus dem Bescheid des Landratsamt Dachau vom 09.Juli 2002 zur Wahlanfechtung der OB-Wahl 2002
Dieser Bescheid ist an alle Wahlanfechter durch persönliche Zustellung verschickt worden.
"Prüfung der Wahl des Oberbürgermeisters in der Stadt Dachau
Sehr geerter .........
Das Landratsamt (LA) Dachau erlässt folgenden Bescheid:
1. Die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Dachau vom März 2002 wird von Amts wegen für ungültig erklärt.
2. Die Enrscheidung in Ziffer 1 wird auch auf die Wahlanfechtung erstreckt.
3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
Gründe:
Am 3. März 2002 fand in der Stadt Dachau die Wahl des Oberbürgermeisters statt. Die Wahl brachte folgendes Ergebnis:
Gesamtzahl der gültigen Stimmen: 16.945
Davon entfielen auf
Peter Bürgel 6.654
Katharina Ernst 2.547
Kurt Piller 6.458
R. Konopka 505
Lili Schlumberger-Dogu 779
Stimmen. "
(summe= 16.943 ???? 2 Enthaltungen oder hat sich da jemand verrechnet?? Warum werden diese Stimmen nicht aufgeführt??? Müssen wir das alles noch mal selber nachrechnen und nachzählen? Hilfe!!!! Ich plädiere für eine unabhängige Wahlbeobachterkommission der Vereinten Nationen, um eine klare Nachwahl in Dachau durchführen zu können. "Der Sätzer")
"Der Wahlausschuss stellte das Ergebnis am 5. März 2002 fest und stellte gleichzeitig fest, dass keine der sich bewerbende Personen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhielt und dass deshalb eine Stichwahl zwischen Bürgel und Piller stattzufinden hat (Art. 46 Abs. 1 GLKrWG).
Die Stichwahl am 17. März 2002 erbrachte nach den Vorbereitungen durch den Wahlleiter nach § 94 Abs. 2, 3 und 7 GLKrWO folgendes Ergebnis:
Gesamtzahl der gültigen Stimmen: 15.339
Davon entfielen auf Peter Bürgel 7.706
Kurt Piller 7.633
Stimmen.
Nach den Vorbereitungen des Wahlleiters für den Beschluss des Wahlausschusses über die Feststellung des Ergebnisses nach § 94 Abs. 2, 3 und 7 GLKrWO erhielt der Bewerber Bürgel von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl. Der Wahlleiter hat daraufhin ermittelt, dass der Bewerber Bürgel das Amt des Oberbürgermeisters erhält (§94 Abs. 7 GLKrWO). Das Ergebnis der Wahl wurde, nachdem sich der Wahlausschuss weigerte, das Ergebnis festzustellen, am 30. April 2002 vom LA Dachau im Rahmen der Ersatzvornahme festgestellt und vom Wahlleiter am 30. April 2002 verkündet.
Das LA hat eine Wahlprüfung von Amts wegen nach Art. 50 Abs. 1 GLKrWG vorgenommen. Außerdem ist die Wahl von 164 wahlberechtigten Personen gemäß Aet. 51 Satz 1 GLKrWG angefochten worden mit dem Ziel, die Wahl des Oberbürgermeisters für ungültig zu erklären.
Das LA konnte folgende Sachverhalte, die die Oberbürgermeisterwahlen betreffen, feststellen:
1. Bei der Wahl am 3. März 2002:
1.1 Die Stadt Dachau hat 3.551 Wahlscheine der von den Briefwahlvorständen ohne Beschluss zugelassenen Wahlbriefe bei den Wahlen am 3. März 02 nicht hinterlegt und nicht ordnungsgamäß verwahrt; die Wahlscheine sind nicht mehr auffindbar.
1.2 Die Stadt Dachau hat Mitglieder des Wahlausschusses auch in Wahlvorstände berufen.
1.3 Nach den Erkenntnissen des LAs aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hat ein Mandatsträger zugegeben, ca. 140 Stimmzettel der OB-Wahl bei der Briefwahl ebenso wie bei der Stadtratswahl und der Kreistagswahl entegegen der Versicherung an Eides statt selbst gekennzeichnet zu haben. Nach anderen Erkenntnissen aufgrund staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen hat ein Bewerber eingeräumt, in ca. 35 Fällen Stimmzettel selbst ausgefüllt zu haben. Hinsichtlich weiterer ca. 210 Stimmzettel eines Komplexes, die bei der Stadtratswahl auffällig sind, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sie auch bei der OB-Wahl nicht vom Wähler persönlich gekennzeichnet wurden weil angenommen werden darf, dass manipulierende Personen, die Stimmzettel der Stadtrats- und Kreistagswahlen gekennzeichnet haben, gleichzeitig auch Stimmzettel der Wahl zum OB gekennzeichnet haben. Es liegen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor, dass über diese ca. 385 Stimmzettel hinaus weitere Stimmzettel der OB-Wahl nicht vom Wähler persönlich gekennzeichnet wurden. Die Vernehmung von ca. 500 Briefwählern durch die Staatsanwaltschaft erbrachten nur in ca. 25 Fällen Anhaltspunkte dafür, dass Versicherungen an Eides statt nicht von den stimmberechtigten Personen selbst unterzeichnet wurden.
2. Bei der Stichwahl am 17. März 2002:
2.1 Im Altpapier des Bauhofes wurde aus der Stichwahl des Oberbürgermeisters ein Paket mit 199 Stimmzetteln für den Bewerber Bürgel und ein Paket mit 205 Stimmzetteln für den Bewerber Piller sowie 5 Wahlscheine aufgefunden.
2.2 Den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ist zu entnehmen, dass ein Mandatsträger angegeben hat, er habe bei 30 bis 40 Hausbesuchen Wahlbriefe eingesammelt. Dabei hätten in mindestens 60 Fällen die Wähler Stimmzettel der Stichwahl bei der Briefwahl in seinem Beisein gekennzeichnet. Er habe den Wählern auf Nachfrage gesagt, sein Kandidat sei Herr Bürgel.
Ein Bewerber gab an, er habe bei zehn Hausbesuchen gesehen, wie Wahlberechtigte ihre Kandidaten angekreuzt haben, wobei überwiegend Herr Bürgel und in wenigen Fällen auch Herr Piller gewählt worden sei.
2.3 Ein Mandatsträger gab gegenüber der Staatsanwaltschaft weiter an, er habe bei sechs Personen die Stimmzettel der Stichwahl selbst ausgefüllt, wobei die Versicherungen an Eides statt von den stimmberechtigten Personen selbst unterzeichnet worden seien.
2.4 Laut Aussage eines Mitgliedes eines Briefwahlvorstandes wurden in sieben Fällen Wahlumschläge geöffnet, um dort nach den Wahlscheinen zu suchen; diese Wahlbriefe wurden zugelasseen.
2.5 Bei der Durchsicht der Wahlscheine wurden vertauschte Versicherungen an Eides statt bei zwei Ehepaaren festgestellt. Ein Wahlschein eines zugelassenen Wahlbriefes enthielt keine Versicherung an Eides statt.
2.6 Bei der Wahlprüfung wurden zwei Stimmzettel mit Stimmen für den Bewerber Piller gefunden, die auf der Rückseite beschriftet sind.
Das LA hat Herrn "Oberbürgermeister" Bürgel mit Schreiben vom 24. Jni 02 gemäß Art. 28 BayVwVfG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es ging keine Äußerung ein.
Das LA Dachau ist als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Dachau für die Wahlprüfung von Amts wegen und zur Entscheidung über Wahlanfechtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3b BayVwVfG örtlich und gemäß Art. 50 Abs. 1, Art. 51 GLKrWG und Art. 110 Satz 1 GO sachlich zuständig
Nach Art. 51 Satz 2 n Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 Satz 1 GLKrWGhat das LA Dachau die Wahl des Oberbürgermeisters für ungültig zu erklären, weil Verstöße gegen die wahlrechtlichen Bestimmungen nachgewiesen sind, ohne die eine anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre, und weil ein richtiges Ergebnis durch eine Berichtigung nicht erreicht werden kann.
Art. 50 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG setzt für ene Berichtigung oder für eine Ungültigkeitserklärung erwiesene Wahlrechtsverstöße voraus. Ein Verdacht auf Wahlrechtsverstöße oder auch nur wahrscheinlich erscheinende Wahlrechtsverstöße reichen weder für eine Berichtigung noch für eine Ungültigkeitserklärung aus. (BayVGH, Urteil vom 25.6.1997 Az. 4 B 96.3908). Dabei ist zwischen der Wahl vom 3. März 02 und der Stichwahl vom 17. März 02 zu unterscheiden.
1. Wahl am 3. März 2002:
Bei der Wahl am 3.3.2002 wurden zwar Wahlrechtsverstöße festegestellt, sie konnten aber keine Auswirkungen auf die feststellung haben, dass die Bewerber Piller und Bürgel in die Stichwahl kamen"
In Punkt 1.1 bis 1.3 folgen Erläuterungen, warum die massiven Eingriffe der Betrüger letztendlich an der Tatsache einer Stichwahl zwischen Piller und Bürgel nichts geändert hätte
1.3 Die Kennzeichnung von etwa 385 Stimmzetteln durch andere als die Wähler hat keine Auswirkung auf das Wahlergebnis.
(...........)
Damit steht fest, dass die Wahlrechtsverstöße bei der Wahl am 3. März 2002 keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Wahl des Oberbürgermeisters haben konnten. Auch ohne diese Wahlrechtsverstöße wäre es zu einer Stichwahl gekommen, an der Herr Bürgel und Herr Piller teilgenommen hätten.
2. Stichwahl am 17. März 2002:
Die Wahlrechtsverstöße bei der Stichwahl am 17. März 2002 führen dazu, dass die Wahl für ungültig zu erklären ist.
2.1 Die im Altpapier des Bauhofs gefundenen Stimmzettel und Wahlscheine konnten dem Stimmbezirk 32 zugeordnet werden. Die Stimmenzahlen und die Anzehl der eingenommenen Wahlscheine stimmten mit der Niederschrift dieses Stimmbezirkes überein; sie waren ordnungsgemäß ausgewertet worden. Die Stimmzettel sind nun verpackt und versiegelt bei den Wahlunterlagen. Eine Veränderung des Ergebnisses der Stichwahl konnte von diesem Wahlrechtsverstoß nicht ausgelöst werden.
2.2 Das Einräumen des Mandatsträgers, dass Wähler in mindestens 60 Fällen in seinem Beisein die Stimmzettel gekennzeichnet haben, versteht das LA im Weg der Beweiswürdigung dahingehend, dass er dabei ebenso wie der Bewerber, der das eingeräumt hat, zugesehen hat. Die Stimmzettel sind von den Briefwählern nach § 72 Abs. 1 GLKrWO unbeobachtet zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Stimmzetteln, bei der Dritte zusehen, ist ein Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz der freien und geheimen Wahl (Art. 28 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 i.V. mit Art. 14 Abs.1 BV und Art. 22 Abs. 1 GLKrWG). Dieser Wahlrechtsgrundsatz ist ein besonders hohes Gut, da er den Gewählten eine zweifelsfreie demokratische Legitimation verschafft. Durch die nicht geheime Stimmvergabe wurde gegen Wahlvorschriften i.S. des Art. 50 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG verstoßen. Darunter sind nämlich alle staatlichen Normen zu verstehen, die im Zusammenhang mit Kommunalwahlen erlassen wurden.
Das Wahlgeheimnis kann auch durch Nicht-Wahlorgane, hier durch Wähler, verletzt werden. Art. 50 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG unterscheidet nicht danach, durch wen Wahlvorschriften verletzt wurden. Der Grundsatz der geheimen Wahl richtet sich sowohl gegen den Staat als auch gegen Private. Da der Grundsatz der geheimen Wahl die freie Wahlentscheidung sichern will, ist der Wähler selbst zwar nicht grundsätzlich gehindert, in der Zeit vor und nach der Wahlhandlung seine Stimmabgabe zu offenbaren. Er hat sich jedoch bei der Wahlhandlung den zur Sicherung des Wahlgheimnisses erlassenen Vorschriften zu fügen und dort sein Wahlgeheimnis zu wahren; er darf nicht nur, sondern er muss geheim wählen (z.B. VGH n.F 14,52).
Im übrigen war es ein wesentlicher Gesichtspunkt für die verfassungsmäßige Unbedenklichkeit der Briefwahl, dass der Briefwähler verpflichtet wird, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen (BVerfGE 21, 200/205). Jedenfalls schwerwiegende Verstöße hiergegen können nicht unbeachtet bleiben. Der Grundssatz der geheimen Wahl wäre andernfalls bei der Briefwahl nur unzureichend geschützt.
Gleiches gilt auch im vorliegenden Fall. Dabei dürfen die einzelnen Vorgänge nicht isoliert betrachtet werden. Zahlreiche Wähler wurden durch einen kommunalen Mandatsträger bzw. einem Bewerber um ein kommunales Amt von einer unbeobachteten Kennzeichnung des Stimmzettels beim systematischen Einsammeln von Wahlbriefen abgehalten. Der kommunale Mandatsträger bzw. Bewerber um ein kommunales Mandat haben strafrechtlich relevante Wahlfälschungen eingeräumt; ise hhaben mit System Stimmzettel manipuliert, Wahlunterlagen eingesammelt und zugleich Stimmberechtigte bei der Kennzeichnung eines Stimmzettels beobachtet. Angesichts dessen kann von Verstößen gegen das Gebot einer freien und geheimen Wahl, die für die Gültigkeit der Wahl unbeachtlich wären, keine rede sein.
2.3 Bei der Kennzeichnung der Stimmzettel der Stichwahl für sechs Personen unter Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt (siehe 1.2.3) liegt ein objektiver Wahlrechtsverstoß des Briefwahlvorstandes vor, der zur Zurückweisung der Wahlbriefe hätte führen müssen (§ 74 Abs. 2 Nr. 3 GLKrWO).
2.4 Die sieben Wahlbriefe, die keinen Wahlschein enthielten (siehe 1.2.4), durften nicht geöffnet werden, um dort nach dem Wahlschein zu suchen; sie wären zurückzuweisen gewesen (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 GLKrWO).
2.5 Das gleiche gilt bei den vertauschten Versicherungen an Eides statt bei den zwei Ehepaaren und bei dem gefundenen Wahlschein eines zugelassenen Wahlbriefs ohne Versicherung an Eides statt (siehe 1.2.5).
2.6 Die zwei Stimmzettel, die auf der Rückseite beschriftet sind (siehe 1.2.6), müssen für ungültig erklärt werden (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 GLKrWO)
3. Wie oben dargelegt, sind Wahlrechtsverletzungen nachgewiesen. Diese Wahlrechtsverletzungen sind in ihrer speziellen und unmittelbaren Folge geeignet, ein anderes Wahlergebnis herbeizuführen (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG).
Zuerst müssen die Stimmen der 18 Wahlbriefe (Summe aus II 2.3 bis II 2.5), die hätten zurückgewiesen werden müssen, fiktiv beim gewählten Bewerber abgezogen werden. Er erhält damit 7.688 Stimmen. Dann sind beim Bewerber Piller zwei Stimmen (siehe 1.2.6) abzuziehen. Er erhält damit 7.631 Stimmen. Die Differenz beträgt damit 57 Stimmen.
Es ist nicht auszuschließen, dass die ca. 70 Wähler, die bei der Briefwahl nicht geheim abgestimmt haben, bei geheimer Wahl die Stimme nicht dem Bewerber Bürgel, sondern dem Bewerber Piller gegeben hätten.
Bei der Prüfung, ob das Ergebnis einer Bürgermeisterwahl anders hätte ausfallen können, sind die Stimmen, die bei Einhaltung der wahlrechtlichn Vorschriften möglicherweise für den unterlegenen Bewerber abgegeben worden wären, nicht etwa als "ungültig" zu behandeln und nur dem gewählten Bewerber abzuziehen, sie sind vielmehr zusätzlich der Stimmenzahl des unterlegenen Bewerbers hinzuzuzählen. Würde der Unterlegene damit mindestens die gleiche Stimmenzahl erreichen wie der Gewählte , so ist das Wahlergebnis verdunkelt (VGH n. F. 14,47). Deshalb kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass der Bewerber Piller in der Stichwahl mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hätte.
4. Liegen erwiesene Wahlrechtsverstöße vor und ist es möglich, dass deshalb ein anderes Ergebnis zustande gekommen wäre, darf eine Wahl nur dann für ungültig erklärt werden, wenn ein richtiges Ergebnis durch eine berichtigung nicht herbeigeführt werden kann (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG).
Ein richtiges Ergebnis kann durch eine Berichtigung nicht erreicht werden, da die Anzahl der Stimmen für die beiden Bewerber, die sie bei ordnugsgemäßer Durchführung der Wahl erhalten hätten, nicht zu ermitteln ist.
5. Die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Dachau war deshalb wegen erwiesener Wahlrechtsverstöße, die ein falsches Ergebnis herbeigeführt haben, das nicht berichtigt werden kann, von Amts wegen insgesamt für ungültig zu erklären. Ob weitere Wahlrechtsverstöße vorliegen oder sich noch aus den laufenden Ermittlungen erweisen werden, kann dahinstehen.
Gleichzeitig war gemäß Art. 51 Satz 3 GLKrWG die Ungültigkeitserklärung auch auf die Wahlanfechtung zu erstrecken.
6. Bei einer Ungültigkeitserklärung der Wahl ist das Wahlverfahren gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG grundsätzlich nur so weit zu erneuern, wie die festgestellten wahlrechtlichen Verstöße reichen. Die Wahlrechtsverstöße wurden, soweit sie geeignet sind, ein anderes Ergebnis herbeizuführen, im Zusammenhang mit der Briefwahl zur Stichwahl begangen. Die bei der Wahl am 3. März 2002 begangenen Wahlrechtsverstöße haben keine Azswirkung auf das Ergebnis. Das LA wird nach Eintritt der Bestandskraftdieses Bescheids eine Nachwahl anordnen, die mit der Benachrichtigung der Wahlberechtigten auf der Grundlage der auf den neuesten Stand gebrachten Wahlverzeichnisse zur Stichwahl beginnt. Sollte allerdings zwischen der Nachwahl und dem ursprünglichen Twermin der Stichwahl (17. März 2002) mehr als ein Jahr liegen, wird das LA die Erneuerung des gesamten Wahlverfahrens anordnen (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GLKrWG ).
7. Die Entscheidung über die Kostenfreiheit beruht auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG
Es folgt Rechtsbehelfsbelehrung: Klagefrist gegen diesen Bescheid = 1 Monat. Gerichtsort: Verwaltungsgericht München.
Dieser Bescheid ist an alle Wahlanfechter durch persönliche Zustellung verschickt worden.
"Prüfung der Wahl des Oberbürgermeisters in der Stadt Dachau
Sehr geerter .........
Das Landratsamt (LA) Dachau erlässt folgenden Bescheid:
1. Die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Dachau vom März 2002 wird von Amts wegen für ungültig erklärt.
2. Die Enrscheidung in Ziffer 1 wird auch auf die Wahlanfechtung erstreckt.
3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
Gründe:
Am 3. März 2002 fand in der Stadt Dachau die Wahl des Oberbürgermeisters statt. Die Wahl brachte folgendes Ergebnis:
Gesamtzahl der gültigen Stimmen: 16.945
Davon entfielen auf
Peter Bürgel 6.654
Katharina Ernst 2.547
Kurt Piller 6.458
R. Konopka 505
Lili Schlumberger-Dogu 779
Stimmen. "
(summe= 16.943 ???? 2 Enthaltungen oder hat sich da jemand verrechnet?? Warum werden diese Stimmen nicht aufgeführt??? Müssen wir das alles noch mal selber nachrechnen und nachzählen? Hilfe!!!! Ich plädiere für eine unabhängige Wahlbeobachterkommission der Vereinten Nationen, um eine klare Nachwahl in Dachau durchführen zu können. "Der Sätzer")
"Der Wahlausschuss stellte das Ergebnis am 5. März 2002 fest und stellte gleichzeitig fest, dass keine der sich bewerbende Personen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhielt und dass deshalb eine Stichwahl zwischen Bürgel und Piller stattzufinden hat (Art. 46 Abs. 1 GLKrWG).
Die Stichwahl am 17. März 2002 erbrachte nach den Vorbereitungen durch den Wahlleiter nach § 94 Abs. 2, 3 und 7 GLKrWO folgendes Ergebnis:
Gesamtzahl der gültigen Stimmen: 15.339
Davon entfielen auf Peter Bürgel 7.706
Kurt Piller 7.633
Stimmen.
Nach den Vorbereitungen des Wahlleiters für den Beschluss des Wahlausschusses über die Feststellung des Ergebnisses nach § 94 Abs. 2, 3 und 7 GLKrWO erhielt der Bewerber Bürgel von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl. Der Wahlleiter hat daraufhin ermittelt, dass der Bewerber Bürgel das Amt des Oberbürgermeisters erhält (§94 Abs. 7 GLKrWO). Das Ergebnis der Wahl wurde, nachdem sich der Wahlausschuss weigerte, das Ergebnis festzustellen, am 30. April 2002 vom LA Dachau im Rahmen der Ersatzvornahme festgestellt und vom Wahlleiter am 30. April 2002 verkündet.
Das LA hat eine Wahlprüfung von Amts wegen nach Art. 50 Abs. 1 GLKrWG vorgenommen. Außerdem ist die Wahl von 164 wahlberechtigten Personen gemäß Aet. 51 Satz 1 GLKrWG angefochten worden mit dem Ziel, die Wahl des Oberbürgermeisters für ungültig zu erklären.
Das LA konnte folgende Sachverhalte, die die Oberbürgermeisterwahlen betreffen, feststellen:
1. Bei der Wahl am 3. März 2002:
1.1 Die Stadt Dachau hat 3.551 Wahlscheine der von den Briefwahlvorständen ohne Beschluss zugelassenen Wahlbriefe bei den Wahlen am 3. März 02 nicht hinterlegt und nicht ordnungsgamäß verwahrt; die Wahlscheine sind nicht mehr auffindbar.
1.2 Die Stadt Dachau hat Mitglieder des Wahlausschusses auch in Wahlvorstände berufen.
1.3 Nach den Erkenntnissen des LAs aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hat ein Mandatsträger zugegeben, ca. 140 Stimmzettel der OB-Wahl bei der Briefwahl ebenso wie bei der Stadtratswahl und der Kreistagswahl entegegen der Versicherung an Eides statt selbst gekennzeichnet zu haben. Nach anderen Erkenntnissen aufgrund staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen hat ein Bewerber eingeräumt, in ca. 35 Fällen Stimmzettel selbst ausgefüllt zu haben. Hinsichtlich weiterer ca. 210 Stimmzettel eines Komplexes, die bei der Stadtratswahl auffällig sind, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sie auch bei der OB-Wahl nicht vom Wähler persönlich gekennzeichnet wurden weil angenommen werden darf, dass manipulierende Personen, die Stimmzettel der Stadtrats- und Kreistagswahlen gekennzeichnet haben, gleichzeitig auch Stimmzettel der Wahl zum OB gekennzeichnet haben. Es liegen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor, dass über diese ca. 385 Stimmzettel hinaus weitere Stimmzettel der OB-Wahl nicht vom Wähler persönlich gekennzeichnet wurden. Die Vernehmung von ca. 500 Briefwählern durch die Staatsanwaltschaft erbrachten nur in ca. 25 Fällen Anhaltspunkte dafür, dass Versicherungen an Eides statt nicht von den stimmberechtigten Personen selbst unterzeichnet wurden.
2. Bei der Stichwahl am 17. März 2002:
2.1 Im Altpapier des Bauhofes wurde aus der Stichwahl des Oberbürgermeisters ein Paket mit 199 Stimmzetteln für den Bewerber Bürgel und ein Paket mit 205 Stimmzetteln für den Bewerber Piller sowie 5 Wahlscheine aufgefunden.
2.2 Den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ist zu entnehmen, dass ein Mandatsträger angegeben hat, er habe bei 30 bis 40 Hausbesuchen Wahlbriefe eingesammelt. Dabei hätten in mindestens 60 Fällen die Wähler Stimmzettel der Stichwahl bei der Briefwahl in seinem Beisein gekennzeichnet. Er habe den Wählern auf Nachfrage gesagt, sein Kandidat sei Herr Bürgel.
Ein Bewerber gab an, er habe bei zehn Hausbesuchen gesehen, wie Wahlberechtigte ihre Kandidaten angekreuzt haben, wobei überwiegend Herr Bürgel und in wenigen Fällen auch Herr Piller gewählt worden sei.
2.3 Ein Mandatsträger gab gegenüber der Staatsanwaltschaft weiter an, er habe bei sechs Personen die Stimmzettel der Stichwahl selbst ausgefüllt, wobei die Versicherungen an Eides statt von den stimmberechtigten Personen selbst unterzeichnet worden seien.
2.4 Laut Aussage eines Mitgliedes eines Briefwahlvorstandes wurden in sieben Fällen Wahlumschläge geöffnet, um dort nach den Wahlscheinen zu suchen; diese Wahlbriefe wurden zugelasseen.
2.5 Bei der Durchsicht der Wahlscheine wurden vertauschte Versicherungen an Eides statt bei zwei Ehepaaren festgestellt. Ein Wahlschein eines zugelassenen Wahlbriefes enthielt keine Versicherung an Eides statt.
2.6 Bei der Wahlprüfung wurden zwei Stimmzettel mit Stimmen für den Bewerber Piller gefunden, die auf der Rückseite beschriftet sind.
Das LA hat Herrn "Oberbürgermeister" Bürgel mit Schreiben vom 24. Jni 02 gemäß Art. 28 BayVwVfG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es ging keine Äußerung ein.
Das LA Dachau ist als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Dachau für die Wahlprüfung von Amts wegen und zur Entscheidung über Wahlanfechtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3b BayVwVfG örtlich und gemäß Art. 50 Abs. 1, Art. 51 GLKrWG und Art. 110 Satz 1 GO sachlich zuständig
Nach Art. 51 Satz 2 n Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 Satz 1 GLKrWGhat das LA Dachau die Wahl des Oberbürgermeisters für ungültig zu erklären, weil Verstöße gegen die wahlrechtlichen Bestimmungen nachgewiesen sind, ohne die eine anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre, und weil ein richtiges Ergebnis durch eine Berichtigung nicht erreicht werden kann.
Art. 50 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG setzt für ene Berichtigung oder für eine Ungültigkeitserklärung erwiesene Wahlrechtsverstöße voraus. Ein Verdacht auf Wahlrechtsverstöße oder auch nur wahrscheinlich erscheinende Wahlrechtsverstöße reichen weder für eine Berichtigung noch für eine Ungültigkeitserklärung aus. (BayVGH, Urteil vom 25.6.1997 Az. 4 B 96.3908). Dabei ist zwischen der Wahl vom 3. März 02 und der Stichwahl vom 17. März 02 zu unterscheiden.
1. Wahl am 3. März 2002:
Bei der Wahl am 3.3.2002 wurden zwar Wahlrechtsverstöße festegestellt, sie konnten aber keine Auswirkungen auf die feststellung haben, dass die Bewerber Piller und Bürgel in die Stichwahl kamen"
In Punkt 1.1 bis 1.3 folgen Erläuterungen, warum die massiven Eingriffe der Betrüger letztendlich an der Tatsache einer Stichwahl zwischen Piller und Bürgel nichts geändert hätte
1.3 Die Kennzeichnung von etwa 385 Stimmzetteln durch andere als die Wähler hat keine Auswirkung auf das Wahlergebnis.
(...........)
Damit steht fest, dass die Wahlrechtsverstöße bei der Wahl am 3. März 2002 keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Wahl des Oberbürgermeisters haben konnten. Auch ohne diese Wahlrechtsverstöße wäre es zu einer Stichwahl gekommen, an der Herr Bürgel und Herr Piller teilgenommen hätten.
2. Stichwahl am 17. März 2002:
Die Wahlrechtsverstöße bei der Stichwahl am 17. März 2002 führen dazu, dass die Wahl für ungültig zu erklären ist.
2.1 Die im Altpapier des Bauhofs gefundenen Stimmzettel und Wahlscheine konnten dem Stimmbezirk 32 zugeordnet werden. Die Stimmenzahlen und die Anzehl der eingenommenen Wahlscheine stimmten mit der Niederschrift dieses Stimmbezirkes überein; sie waren ordnungsgemäß ausgewertet worden. Die Stimmzettel sind nun verpackt und versiegelt bei den Wahlunterlagen. Eine Veränderung des Ergebnisses der Stichwahl konnte von diesem Wahlrechtsverstoß nicht ausgelöst werden.
2.2 Das Einräumen des Mandatsträgers, dass Wähler in mindestens 60 Fällen in seinem Beisein die Stimmzettel gekennzeichnet haben, versteht das LA im Weg der Beweiswürdigung dahingehend, dass er dabei ebenso wie der Bewerber, der das eingeräumt hat, zugesehen hat. Die Stimmzettel sind von den Briefwählern nach § 72 Abs. 1 GLKrWO unbeobachtet zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Stimmzetteln, bei der Dritte zusehen, ist ein Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz der freien und geheimen Wahl (Art. 28 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 i.V. mit Art. 14 Abs.1 BV und Art. 22 Abs. 1 GLKrWG). Dieser Wahlrechtsgrundsatz ist ein besonders hohes Gut, da er den Gewählten eine zweifelsfreie demokratische Legitimation verschafft. Durch die nicht geheime Stimmvergabe wurde gegen Wahlvorschriften i.S. des Art. 50 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG verstoßen. Darunter sind nämlich alle staatlichen Normen zu verstehen, die im Zusammenhang mit Kommunalwahlen erlassen wurden.
Das Wahlgeheimnis kann auch durch Nicht-Wahlorgane, hier durch Wähler, verletzt werden. Art. 50 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG unterscheidet nicht danach, durch wen Wahlvorschriften verletzt wurden. Der Grundsatz der geheimen Wahl richtet sich sowohl gegen den Staat als auch gegen Private. Da der Grundsatz der geheimen Wahl die freie Wahlentscheidung sichern will, ist der Wähler selbst zwar nicht grundsätzlich gehindert, in der Zeit vor und nach der Wahlhandlung seine Stimmabgabe zu offenbaren. Er hat sich jedoch bei der Wahlhandlung den zur Sicherung des Wahlgheimnisses erlassenen Vorschriften zu fügen und dort sein Wahlgeheimnis zu wahren; er darf nicht nur, sondern er muss geheim wählen (z.B. VGH n.F 14,52).
Im übrigen war es ein wesentlicher Gesichtspunkt für die verfassungsmäßige Unbedenklichkeit der Briefwahl, dass der Briefwähler verpflichtet wird, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen (BVerfGE 21, 200/205). Jedenfalls schwerwiegende Verstöße hiergegen können nicht unbeachtet bleiben. Der Grundssatz der geheimen Wahl wäre andernfalls bei der Briefwahl nur unzureichend geschützt.
Gleiches gilt auch im vorliegenden Fall. Dabei dürfen die einzelnen Vorgänge nicht isoliert betrachtet werden. Zahlreiche Wähler wurden durch einen kommunalen Mandatsträger bzw. einem Bewerber um ein kommunales Amt von einer unbeobachteten Kennzeichnung des Stimmzettels beim systematischen Einsammeln von Wahlbriefen abgehalten. Der kommunale Mandatsträger bzw. Bewerber um ein kommunales Mandat haben strafrechtlich relevante Wahlfälschungen eingeräumt; ise hhaben mit System Stimmzettel manipuliert, Wahlunterlagen eingesammelt und zugleich Stimmberechtigte bei der Kennzeichnung eines Stimmzettels beobachtet. Angesichts dessen kann von Verstößen gegen das Gebot einer freien und geheimen Wahl, die für die Gültigkeit der Wahl unbeachtlich wären, keine rede sein.
2.3 Bei der Kennzeichnung der Stimmzettel der Stichwahl für sechs Personen unter Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt (siehe 1.2.3) liegt ein objektiver Wahlrechtsverstoß des Briefwahlvorstandes vor, der zur Zurückweisung der Wahlbriefe hätte führen müssen (§ 74 Abs. 2 Nr. 3 GLKrWO).
2.4 Die sieben Wahlbriefe, die keinen Wahlschein enthielten (siehe 1.2.4), durften nicht geöffnet werden, um dort nach dem Wahlschein zu suchen; sie wären zurückzuweisen gewesen (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 GLKrWO).
2.5 Das gleiche gilt bei den vertauschten Versicherungen an Eides statt bei den zwei Ehepaaren und bei dem gefundenen Wahlschein eines zugelassenen Wahlbriefs ohne Versicherung an Eides statt (siehe 1.2.5).
2.6 Die zwei Stimmzettel, die auf der Rückseite beschriftet sind (siehe 1.2.6), müssen für ungültig erklärt werden (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 GLKrWO)
3. Wie oben dargelegt, sind Wahlrechtsverletzungen nachgewiesen. Diese Wahlrechtsverletzungen sind in ihrer speziellen und unmittelbaren Folge geeignet, ein anderes Wahlergebnis herbeizuführen (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG).
Zuerst müssen die Stimmen der 18 Wahlbriefe (Summe aus II 2.3 bis II 2.5), die hätten zurückgewiesen werden müssen, fiktiv beim gewählten Bewerber abgezogen werden. Er erhält damit 7.688 Stimmen. Dann sind beim Bewerber Piller zwei Stimmen (siehe 1.2.6) abzuziehen. Er erhält damit 7.631 Stimmen. Die Differenz beträgt damit 57 Stimmen.
Es ist nicht auszuschließen, dass die ca. 70 Wähler, die bei der Briefwahl nicht geheim abgestimmt haben, bei geheimer Wahl die Stimme nicht dem Bewerber Bürgel, sondern dem Bewerber Piller gegeben hätten.
Bei der Prüfung, ob das Ergebnis einer Bürgermeisterwahl anders hätte ausfallen können, sind die Stimmen, die bei Einhaltung der wahlrechtlichn Vorschriften möglicherweise für den unterlegenen Bewerber abgegeben worden wären, nicht etwa als "ungültig" zu behandeln und nur dem gewählten Bewerber abzuziehen, sie sind vielmehr zusätzlich der Stimmenzahl des unterlegenen Bewerbers hinzuzuzählen. Würde der Unterlegene damit mindestens die gleiche Stimmenzahl erreichen wie der Gewählte , so ist das Wahlergebnis verdunkelt (VGH n. F. 14,47). Deshalb kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass der Bewerber Piller in der Stichwahl mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hätte.
4. Liegen erwiesene Wahlrechtsverstöße vor und ist es möglich, dass deshalb ein anderes Ergebnis zustande gekommen wäre, darf eine Wahl nur dann für ungültig erklärt werden, wenn ein richtiges Ergebnis durch eine berichtigung nicht herbeigeführt werden kann (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG).
Ein richtiges Ergebnis kann durch eine Berichtigung nicht erreicht werden, da die Anzahl der Stimmen für die beiden Bewerber, die sie bei ordnugsgemäßer Durchführung der Wahl erhalten hätten, nicht zu ermitteln ist.
5. Die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Dachau war deshalb wegen erwiesener Wahlrechtsverstöße, die ein falsches Ergebnis herbeigeführt haben, das nicht berichtigt werden kann, von Amts wegen insgesamt für ungültig zu erklären. Ob weitere Wahlrechtsverstöße vorliegen oder sich noch aus den laufenden Ermittlungen erweisen werden, kann dahinstehen.
Gleichzeitig war gemäß Art. 51 Satz 3 GLKrWG die Ungültigkeitserklärung auch auf die Wahlanfechtung zu erstrecken.
6. Bei einer Ungültigkeitserklärung der Wahl ist das Wahlverfahren gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG grundsätzlich nur so weit zu erneuern, wie die festgestellten wahlrechtlichen Verstöße reichen. Die Wahlrechtsverstöße wurden, soweit sie geeignet sind, ein anderes Ergebnis herbeizuführen, im Zusammenhang mit der Briefwahl zur Stichwahl begangen. Die bei der Wahl am 3. März 2002 begangenen Wahlrechtsverstöße haben keine Azswirkung auf das Ergebnis. Das LA wird nach Eintritt der Bestandskraftdieses Bescheids eine Nachwahl anordnen, die mit der Benachrichtigung der Wahlberechtigten auf der Grundlage der auf den neuesten Stand gebrachten Wahlverzeichnisse zur Stichwahl beginnt. Sollte allerdings zwischen der Nachwahl und dem ursprünglichen Twermin der Stichwahl (17. März 2002) mehr als ein Jahr liegen, wird das LA die Erneuerung des gesamten Wahlverfahrens anordnen (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GLKrWG ).
7. Die Entscheidung über die Kostenfreiheit beruht auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG
Es folgt Rechtsbehelfsbelehrung: Klagefrist gegen diesen Bescheid = 1 Monat. Gerichtsort: Verwaltungsgericht München.