„ist dann eine Steuererstattung möglich?“
In der Tat eine interessante Frage!
sind „Verlustverrechnungsregelung für Aktienverkäufe verfassungswidrig?“
Rechtsfrage:
Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (jetzt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG)
Hierbei wird zu prüfen sein, ob eine Verlustverrechnung mit anderer Kapitaleinkünften zukünftig nur mit aus der Vergangenheit oder gegenwärtigen Verlusten möglich ist. Wenn also Verlustvorträge vor einer Regelung durch das Bundesverfassungsgericht ( AZ: 2 BvL 3/21 ) eingetreten sind, so wie es hier vielfach empfohlen wird, dürfte es möglicherweise schwierig werden, diese anerkennen zu lassen. Anders mag es sich verhalten, wenn die Verluste aus dann noch gegenwärtig gehaltenen Investitionen wie z. B. Aktienzertifikate, Aktienfonds oder Stiftungsvermögen resultieren.
„Nach Auffassung des BFH ist diese Regelung nicht verfassungskonform. Der BFH hat daher eine Entscheidung des BVerfG eingeholt, da aus seiner Sicht hierbei der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist. Das Az beim BVerfG lautet 2 BvL 3/21. Betroffene Steuerfestsetzungen ergehen insoweit vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO. Anleger sollten prüfen, ob für nicht ausgeglichene Aktienveräußerungsverluste beim Kreditinstitut eine Verlustbescheinigung beantragt werden sollte, damit im Falle einer Verfassungswidrigkeit die Verlustverrechnung in der Einkommensteuerveranlagung erfolgen kann.“
Quelle: www.haufe.de/finance/...0d%2520EStG%2520abgezogen%2520werden.
Quelle: 2 BvL 3/21