Aber wie kommt ihr darauf, dass Wieses Firmen Null Anspruch die die Klagen erhalten werden.
Die sind doch rechtlich selbstständig, auch wenn Wiese 100% an denen besitzt.
Nur mal so zum Rechtsverständnis.
Anders sehe ich den Fall der Rückabwicklung des Verkaufs von Wiese an die Steinhoff Holding.
Ist seinerzeit schließlich so bezahlt worden wie vereinbart. Er hat Cash und Aktien im Wert von der 50 Cent das Stück erhalten. Könnte die zwangsweise dann zu 49 Cent veräußern insofern ist ihm persönlich kaum ein Schaden entstanden.
Die Musterfeststellungsklage der VEB muss erst noch abgewartet werden, geht meiner Meinung nach durch.
Erst die anschließenden Klagen oder Vergleiche haben dann Einfluß auf zu zahlende Beträge.
Nun zur Frage bei einer /mMn nicht wirklich erwarteten Abwicklung der Holding.
Wären die Werte höher als die bisher im CVA festgeschriebenen Schulden, bliebe auch etwas für die aus den Klagen resultierenden Ansprüche.
Frage wäre auch, in welchem Rang stünden diese möglichen Ansprüche im Verhältnis zu den im CVA festgeschriebenen ?
Nachrangig oder gleich ?
Wenn nachrangig wäre es fraglich, ob solche Ansprüche überhaupt etwas von den Verwertung der Holding erhalten.
Sind halt Rechtsfragen, aber alles hypothetisch.
Ich denke, das Mangement regelt alles.
Die sind doch rechtlich selbstständig, auch wenn Wiese 100% an denen besitzt.
Nur mal so zum Rechtsverständnis.
Anders sehe ich den Fall der Rückabwicklung des Verkaufs von Wiese an die Steinhoff Holding.
Ist seinerzeit schließlich so bezahlt worden wie vereinbart. Er hat Cash und Aktien im Wert von der 50 Cent das Stück erhalten. Könnte die zwangsweise dann zu 49 Cent veräußern insofern ist ihm persönlich kaum ein Schaden entstanden.
Die Musterfeststellungsklage der VEB muss erst noch abgewartet werden, geht meiner Meinung nach durch.
Erst die anschließenden Klagen oder Vergleiche haben dann Einfluß auf zu zahlende Beträge.
Nun zur Frage bei einer /mMn nicht wirklich erwarteten Abwicklung der Holding.
Wären die Werte höher als die bisher im CVA festgeschriebenen Schulden, bliebe auch etwas für die aus den Klagen resultierenden Ansprüche.
Frage wäre auch, in welchem Rang stünden diese möglichen Ansprüche im Verhältnis zu den im CVA festgeschriebenen ?
Nachrangig oder gleich ?
Wenn nachrangig wäre es fraglich, ob solche Ansprüche überhaupt etwas von den Verwertung der Holding erhalten.
Sind halt Rechtsfragen, aber alles hypothetisch.
Ich denke, das Mangement regelt alles.
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