Tenbagger-Träume oder Janosch’s Traumstunde „Oh wie schön ist Abfindung.“
Neben dem HV-Vorschlag von SH oder der Insolvenz gibt es noch drei, weniger wahrscheinliche, Szenarien für eine Besserstellung der Aktionäre, die, auch dank SdK, nun zumindest geprüft werden können.
a) Schadensersatz wg. strafbarer Handlungen in der SIHNL.
b) Kauf oder Abfindungsangebot für die Aktionäre.
c) Anfechtung der HV-Vorschläge insgesamt.
Zu a) Schadensersatz gibt nur für einen Vermögensschaden, der tatsächlich eingetreten ist und mit Unterlagen belegt werden kann. Dazu muß es neben dem Geschädigten einen Verursacher geben, dem strafrechtlich relevante Vergehen nachgewiesen werden können, hier Steinhoff. Ein Gerichtsurteil oder eine freiwillige Vereinbarung unter den Parteien wäre die Voraussetzung dazu. (Klassisches Beispiel für so etwas ist die MPC-Fonds- Lösung des GS unter der die Schadensersatzansprüche der „alten“ Aktionäre pauschal und quotal abgegolten werden.) Die lächerliche EQS vom Dezember wird nicht reichen. Sie ist zwar eine Unverschämtheit, aber eine sachlich korrekte Information über den Zustand und die Pläne von SH, die so zur HV bestätigt wurde. Die Kursfolgen wären auch bei einer anders lautenden Restrukturierungs- (z.B. große KE) oder Insolvenzmeldung die gleichen.
Eine Sonderprüfung, wie vom SDK angestrebt, ist ein Ansatz, in jedem Falle gut, müßte allerdings handfeste Hinweise für Straftaten schon vor Dezember2022 liefern. Schlafmützigkeit oder Unfähigkeit des Managements geht zu Lasten der Aktionäre, wie auch die ggf. fälligen Schadensersatzzahlungen.
Die Sonderprüfung wäre mit den SdK Stimmen durchsetzbar.
Eine Wertgutachten zum Firmenwert bringt hier nur wenig (anders als unter b und c)), da die Firma komplett in eine neue TopCo übertragen wird und sich der evtl. eingetretene Schaden nur am Börsenkurs/Verkaufskurs innerhalb eines Zeitfensters orientiert.
Schadensersatz bedingt natürlich das Überleben der SIHNL oder einer Nachfolgegesellschaft gegen die sich die Ansprüche durchsetzen lassen. Ein Erfolg hier könnte die Neigung der Gläubiger zu Insolvenz verstärken.
Zu b) Die Gläubiger wollen unbedingt die volle Kontrolle über SH und wahrscheinlich ein Insolvenzverfahren vermeiden. Eine Option bliebe daher ein reguläres Kaufangebot seitens der Gläubiger (nicht von SH) bei dem sie (mindestens) 95% der Aktien erwerben. Das kommt nicht freiwillig, sondern nur durch Druck aus einer Sonderprüfung. Wie attraktiv der Kaufpreis hierbei sein müßte, läßt sich, bei der starken emotionalen Bindung vieler Aktionäre, schwer sagen. Hinweise kann dabei ein neutrales Wertgutachten liefern. Falls der Kauf gelänge würden die 5% restlichen „unwilligen“ Aktionäre tatsächlich eine zwangsweise Abfindung erhalten, entweder in der Höhe des angebotenen Kaufpreises oder, falls sich der Squeeze out zeitlich verzögert, in Höhe eines durchschnittlichen, zurückliegenden Börsenkurses.
Ob sich die Gläubiger dazu entschließen würden oder lieber fällig stellen und die Übernahme der Besicherungen vorziehen, ist Spekulation. Diese Option liegt jedenfalls in der Hand der Gläubiger und nicht bei den Aktionären. Ob die SdK in diese Richtung drängen kann oder überhaut möchte?
Untervariante zu b) die Gläubiger kaufen nur so viele Aktien, daß sie auf einer a.o. HV mit entsprechender Mehrheit einen Vorschlag wie in Punkt 9., nur ohne KE, durchsetzen können, (wenn sie die noch nicht haben.)
Zu c) Unabhängig von b) kann m.E. nur die Anfechtung des CVR-Konstrukts insgesamt die Situation verändern. (unter Bezugnahme auf ein Wertgutachten und wg. 80/20 und Stimmrechtsentzug, die durch das CVR nicht ausreichend abgegolten erscheinen). Das ist schwierig und dauert (länger als 30.6.2023), vor allem, wenn die HV-Beschlüsse schon angenommen wurden. Es erfordert eine Widerlegung des EY-Gutachtens (ist leicht), aber ein gerichtliches Vorgehen. Ob eine alternative Lösung dabei näher an der Fortführung der SIHNL oder näher an einer TopCo-CVR-Regelung läge ist heute nicht abschätzbar. Der Schuldenstand ist unverändert und würde die Richtung und die Lebensfähigkeit der Lösung bestimmen. Ohne Verlängerung der Kredite bis 31.12.2023 durch die Gläubiger ist eine alternative/nachgebesserte Lösung sicher nicht abschließend verhandelbar. Übergeordnetes Ziel kann hier nur sein, die Aktionäre besser zu stellen als im jetzigen Vorschlag, entweder durch druckvollen Vergleich oder Gerichtsbeschluss.
Über die Wahrscheinlichkeiten gibt es bestimmt unterschiedliche Einschätzungen. Deswegen gibt es von mir keine. Ich wollte lediglich die Restoptionen etwas detaillierter aufzeigen. Auch die SdK wird, da sie, Stand heute, weder die HV-Vorschläge noch Insolvenz will, die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten aussortieren müssen, wenn nicht noch neue Varianten auftauchen. Zu c) könnte es zahlreiche Varianten geben, z.B. mit KE, DES, Stamm- oder Vorzugsaktien, Listing usw., je nachdem ob genügend Druck auf die Gläubiger möglich ist.
In beiden Fällen a und b muß sich übrigens der Aktionär von seinen Aktien trennen. Schadensersatz oder Abfindung und Aktien behalten wollen, geht nicht.
Aus dem „Delisting“ läßt sich in keiner der Varianten eine Abfindungspflicht ableiten. In Falle HV-Annahme ist das CVR die Wertübertragung und in Falle b) der Kaufpreis. Das Delisting ist nach diesen Beschlüssen lediglich eine technische Folge der Firmenauflösung der SIHNL.