Die Rechtsnorm ist zutreffend und es gibt die Freigrenze bis 600 Euro. Bei Überschreiten dieser Freigrenze wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Diese Vorschrift des Paragr. 23 ist ja bei den "Sonstige Einkünfte" als lex specialis angesiedelt.
Sorry, hab nicht alle damit in Zusammenhang stehenden Beiträge gelesen.
An der Börse gehts zu wie im Dschungel, nur die Beute zählt. Und Beute - das sind die realisierten Gewinne, und die zählen.