webfiles.thecse.com/resource/...%20and%20Disqualification.pdf
POLITIK 3 SUSPENSIONEN UND DISQUALIFIZIERUNG
1. Listing Vereinbarung
1.1 Das Listing Agreement ermächtigt die Börse oder die Marktregulierungsbehörde, die Börse anzuhalten und zu autorisieren, die Notierung und den Handel in den Wertpapieren einer CNSX-Emittentin ohne vorherige Ankündigung und zu jeder Zeit auszusetzen oder die Notierung der Wertpapiere einer CNSX-Emittentin zu disqualifizieren, wenn CNSX oder die Marktregulierungsbehörde ist der Ansicht, dass dies im öffentlichen Interesse liegt.
2. Haltet
2.1 Die Börse oder die Marktaufsichtsbehörde kann eine Notierung und eine Handelsunterbrechung anordnen, um die öffentliche Verbreitung von wichtigen Nachrichten gemäß der Policy 5 zu ermöglichen.
3. Suspensionen
3.1 Die Börse wird automatisch und ohne vorherige Ankündigung von der Qualifizierung für die Notierung der Wertpapiere eines börsennotierten Emittenten suspendiert, wenn die notierte Emittentin zu irgendeinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die weitere Qualifizierung zur Notierung nicht erfüllt; oder die Börse hält es im öffentlichen Interesse dafür.
3.2 Wenn ein börsennotierter Emittent, dessen Wertpapiere aufgrund einer solchen Notierung für die Notierung gemäß dieser Richtlinie 3 gesperrt wurden oder anderweitig, innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Aussetzung den Verzug oder die Verletzung, die zur Aussetzung geführt hat, geheilt und die Requalifikationsgebühr bezahlt hat Wie in der Gebührenordnung der Börse dargelegt, werden die Wertpapiere der CNSX-Emittentin automatisch für die Notierung requalifiziert.
3.3 Während des gesamten Zeitraums, in dem die Wertpapiere eines börsennotierten Emittenten gesperrt sind, gestattet das Handelssystem keine Notierung oder den Handel von Händlern in den Wertpapieren des börsennotierten Emittenten. Die Exchange-Website zeigt an, dass die Wertpapiere der Emittentin gesperrt wurden. Händler dürfen die Wertpapiere des börsennotierten Emittenten auf anderen Marktplätzen oder außerbörslich notieren oder handeln, es sei denn, dies ist nach den Wertpapiergesetzen oder UMIR verboten.
3.4 Während des gesamten Zeitraums, in dem die Wertpapiere eines börsennotierten Emittenten gesperrt sind, muss der börsennotierte Emittent weiterhin alle geltenden Exchange-Anforderungen erfüllen.
4. Disqualifikationen und Rückzug von Listings
4.1 CNSX wird automatisch und ohne vorherige Ankündigung von der Notierung der Wertpapiere einer CNSX-Emittentin disqualifizieren, es sei denn, die Emittentin hat innerhalb von 90 Tagen nach der Einstellung ihrer Wertpapiere die Zulassung zur Notierung ausgesetzt:
a) den Verzug oder die Verletzung, die zu der Aussetzung der Zulassung zur Aufnahme in die Liste geführt haben, behoben haben; und (b) an CNSX die Requalifikationsgebühr gezahlt, die in Policy 10 festgelegt ist.
4.2 Eine CNSX-Emittentin kann jederzeit verlangen, dass CNSX von der Notierung aller oder einer beliebigen Klasse ihrer Wertpapiere zurücktritt. Ein solcher Antrag muss schriftlich gestellt werden und die Wertpapiere identifizieren, die Gegenstand des Widerrufs sein werden.