dejure.org/gesetze/WpHG/11.htmlwww.gesetze-im-internet.de/wphg/__21.htmlwww.gesetze-im-internet.de/wphg/__26.htmlDie Bafin war sehr genau in der Formulierung ihrer Antwort lt. Beitrag
#373:
"Naturgemäß bestehen hier in der Praxis aber größere Probleme, insolvente Meldepflichtige zur Abgabe von Meldungen zu bewegen oder insolvente Emittenten zur Veröffentlichung anzuhalten."
1. größere Probleme, insolvente Meldepflichtige zur Abgabe von Meldungen zu bewegen
Hier ist der gemeint, der gem. §21 WpHG melden muss. Hat der Melder auf Grund Insolvenz kein Geld für die Abgabe einer Meldung an den Emittenten und die Bafin frei, kann es passieren, dass er das schon mal unterlässt. Auch ohne Geld bleibt das ein Verstoß gegen das WpHG.
2.größere Probleme, insolvente Emittenten zur Veröffentlichung anzuhalten
Hier ist der Emittent, also der Schuldner, die AG gemeint, die gem. §26 WpHG veröffentlichen muss. Das Nichtbefolgen der Pflichten ist ein Verstoss gegen das WpHg.
Hat der Emittent kein Geld erhält er gem. §11 WpHG Unterstützung durch den Insolvenzverwalter, solange die Insolvenzmasse das hergibt. Droht eine Masseunzulänglichkeit dürfte der Insolvenzverwalter den Emittenten nicht unterstützen können. Um sich zu enthaften bzw. abzusichern, sollte der Inso-Verwalter in diesen Fällen besser die Bafin informieren. ;-)
Problematisch wird es - siehe Wortlaut der Bafin - falls die AG führungslos ist, es also keinen Vorstand gibt.
So lange es aber einen Vorstand gibt, sollte das Thema Stimmrechtsmeldungen aber kein Problem darstellen, da es eine Pflicht ist, die man auch einfordern kann. Notfalls mit Sanktionen, oder ?
Hat die Neschen AG einen Vorstand ? Ja, sogar einen, der sich mit dem WpHG gut auskennen sollte, richtig ?
Meine Meinung.