Alles offen hier......in beide Richtungen.
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de.wikipedia.org/wiki/Covenants :
Ein Abweichen von den vereinbarten Financial Covenants löst meist eine vorab vereinbarte Heilungsperiode ("remedy/grace period") aus. Diese Heilungsfrist soll dem Kreditnehmer die nachträgliche Erfüllung der vorgegebenen Kennzahlen oder Zusicherungen ermöglichen. Gelingt dies jedoch nicht, wird eine höhere Kreditmarge oder gar ein außerordentliches Kündigungsrecht durch den so genannten Covenant breach (Vertragsbruch) ausgelöst. Alternativ können Abweichungen von den vereinbarten Regelungen einen Anspruch auf Stellung von Kreditsicherheiten begründen (sog. Nachbesicherungsrecht). Der Kreditnehmer ist dann verpflichtet, erstmals oder weitere Kreditsicherheiten zu stellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, werden automatisch Kündigungsrechte nach Ziff. 13 Abs. 3 i.V.m. Ziff. 19 Abs. 3 AGB-Banken, rsw.beck.de/rsw/downloads/Text_AGB_Banken_neu.pdf , ausgelöst.
nach § 41 InsO gelten nicht fällige forderungen als fällig; die banken (einschl. der schuldscheingläubiger) werden also ihre gesamten ca. €30mio (einschließlich der zinsen bis eröffnung des verfahrens) beim sachwalter Piepenburg anmelden (§ 270c InsO), auch soweit sie noch nicht fällig sind
normalerweise üben die banken im weiteren verfahrensablauf ihre absonderungsrechte aus (verwertung der kreditsicherheiten); ihre insolvenzforderungen reduzieren sich um die realisierten sicherheiten
lt. einzelabschluss der Mox zum 31.12.2012 sind die forderungen der banken aber möglicherweise nicht besichert, s. unten anhang !
dann wären die banken nicht besser gestellt als die anleihegläubiger (einfache insolvenzgläubiger ohne sicherheiten) und müssten sich mit einer quote auf ihrer forderungen abfinden
wie hoch diese quote ist, hängt nach mM nicht nur, aber auch davon ab, ob und in welchem umfang die Mox-aktionäre (alte und/oder neue) in der lage und bereit wären die bankenquote (z.B. 1/3 = €10mio) durch eine kapitalerhöhung zu finanzieren
das von Mox vorzulegende plankonzept könnte auch kapitalmaßnahmen vorschlagen, die die gruppe der aktionäre betreffen (§ 225a Abs. 2 InsO, s. oben #317); die abstimmung über den insolvenzplan ersetzt dann den hauptversammlungsbeschluss (§ 254 InsO i.V.m. § 254a Abs. 2 S. 1 InsO)
sollte die gruppe der banken kein interesse an einem debt-equity-swap ihrer forderungen haben (wovon ich ausgehe), wäre der weg frei für kapitalmaßnahmen m i t bezugsrecht der aktionäre: entweder eine kapitalerhöhung (gegen bareinlage der aktionäre) oder die ausgabe von wandelschuldverschreibungen, die die aktionäre zeichnen (nicht zu verwechseln mit einem debt-equity-swap der anleihegläubiger, dieser wäre eine s a c h einlage ihrer forderungen)
für den fall einer kapitalerhöhung gegen bareinlage sehe ich zwei möglichkeiten:
etweder im verhältnis 1:2 zum bezugspreis von 1 €:
das plankonzept könnte vorsehen, dass Mox das grundkapital durch ausgabe von bis zu 9.744mio aktien von derzeit 4,872mio auf bis zu €14,616mio gegen bareinlage erhöht; die neuen aktien würden allen aktionären im bezugsverhältnis 1:2 zu einem bezugspreis von 1 € je aktie angeboten.
oder
im verhältnis 1:1 zum bezugspreis von 2 €:
ausgabe von bis zu 4,872mio neuer aktien auf bis zu €9,744mio grundkapital im bezugsverhältnis 1:1 zu einem bezugspreis von €2 je aktie
in beiden fällen wäre der emissionserlös €9,744mio: mit ihm könnten die banken in höhe ihrer insolvenzquote (z.B. 33% = €10mio) abgefunden werden und Mox wäre saniert
der aktuelle börsenwert der Mox-aktie von €6,3mio würde sich der verbesserten eigenkapitalsituation nach oben anpassen (sich mindestens verdoppeln, wenn nicht verdreifachen)
Obstruktionsverbot (§ 245 InsO):
Findet ein Insolvenzplan, der von den Anteilseignern abgelehnt wird, unter den Gläubigern eine Mehrheit, so kann das Gericht die fehlende Zustimmung der Anteilsinhaber ersetzen, sofern durch den Plan nicht weiter in ihre Rechte eingegriffenen wird, als § 245 Abs. 3 InsO erlaubt. Damit können Anteilseigner, die nicht mehr bereit sind, der insolventen Gesellschaft mit neuen Gesellschafterleistungen zur Verfügung zu stehen und somit keinen Beitrag zur Sanierung mehr leisten, mit geringen bis gar keinen Abfindungsbeträgen aus der Gesellschaft "gedrängt" werden. Das Obstruktionsverbot des § 245 InsO gilt somit nicht nur für die Gläubiger, sondern auch für die Anteilseigner uneingeschränkt. Darüber hinaus bestimmt § 246a InsO, dass die Zustimmung einer Gruppe der Anteilsinhaber im Falle fehlender Mitwirkung im Abstimmungstermin als erteilt gilt.
www.insolvenzberatung.de/page6/page25/page25.html
"Du warst ja bis vor einiger Zeit auch bei wallstreet-online aktiv, hast Dich dann aber dort leider ausgeklingt. Gut Deine m.E. fundierten Beiträge hier lesen zu können !
"
"leider ausgeklingt"....... ;)
Komisch die "fundierten" Beiträge bei den Chinawerten haben aber durch die Bank am ende nur eines zum vorschein gebracht.....Kursverluste.
"fundiert" = fun•diert Adj
1. mit einer gesicherten, soliden Grundlage: Seine Aussagen sind wissenschaftlich fundiert; Er verfügt über ein fundiertes Wissen
2. finanziell abgesichert: ein gut fundiertes Unternehmen; ein fundierter Kredit
... besteht darin, dass die 'freien' aktionäre nicht gutes geld (2 € je aktie im bespiel oben #386) schlechtem nachwerfen werden; sie werden ihre bezugsrechte an die kapitalstärkeren hauptaktionäre und neuinvestoren verkaufen
hauptaktionäre und neuinvestoren sind fein heraus, wenn sie eine kapitalerhöhung zu einem oder zwei euro zeichnen, vorausgesetzt das gemeldete vorläufige ergebnis 2013*** stimmt; dann haben sie haben durch die "insolvenz" nichts verloren, sondern nur gewonnen !
*** www.dgap.de/dgap/News/corporate/...anyID=690&newsID=800721
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