zu deinem
#8262Also die Problematik des § 8b KStG 2017 kann man schlecht mit Cum Ex vergleichen. Letztendlich wurde § 8b Abs 7 KStG in 2017 zu Lasten von L&S geändert. Letztendlich galt L&S nicht als Bank, mit der Folge, dass die normalen Regelungen des § 8b KStG gegriffen hätten. In der Folge wäre 8b häufiger angewendet worden und durch die Hinzurechnungsvorschriften mehr Einkommen entstanden, als an Gewinn hängen geblieben ist. L&S hat letztendlich, wie dargestellt, interne Prozesse umgestellt, so dass sie als Kreditinsitut bzw. als Finanzdienstleistungsinstitut gelten. Das war vorher nicht der Fall. Daher die verbindliche Auskunft. Und vorher die Berechnung so als ob § 9b Abs. 7 KStG nicht gilt (hohe Ertragsteuerquote wegen dieser ganzen 5% Klamotten, die es da gibt 8b Abs. 3 und 5.
Hinsichtlich Cum Ex ist es aber mitnichten so, dass es Wahlkampf ist. Letztendlich zeigt dein Beitrag der Tagesschau, warum wieso weshalb das Finanzamt Hamburg in 2016 in Sachen Cum Ex gegen Warburg erst nichts gemacht hat. Man hatte sich der Meinung vom Berater angeschlossen und kam zu der Überzeugung, dass die Deutsche Bank haftet und man daher keine Rückforderung machen kann. Diese Meinung hat man 2017 geändert und dann bis zum BGH durchgezogen, der jetzt in 2021 bestätigt hat, dass das Verhalten Steuerhinterziehung ist. Wie es gelaufen ist, zeigen die Schaubilder im Tagesschaubeitrag anschaulich.
Letztendlich war Warburg in dieses Szenario eingebettet und dafür verurteilt.
Aus meiner Sicht wird auch bei L&S genau die gleiche Sache abgezogen worden sein. Ich kann dabei aber nicht einschätzen, welche Daten hier in Köln vorliegen (ausnahmsweise mal nicht im "Fußball-Keller"). Interessanter ist, ob man analog zu Warburg dann als Bank mal anfängt, den Leuten, die damals die Kohlen eingestrichen hat (Investor A, B und C aus dem Schaubild) mal übre Schadensersatz versucht beizukommen. Irgendwer muss ja die Erstattung beantragt haben. Letztendlich werden über Tradegate genau solche Sachen über L&S durchgeführt worden sein. Die Investoren des Modell Bergers werden aber sicherlich im Ausland sitzen und sich ggf. über Verträge abgesichert haben. Das dürfte ja hier auch der Nachweis bei z. B. Warburg sein, da bleibt das komplette Urteil abzuwarten. Insofern bin ich mal gespannt, wie diese Entwicklungen weitergehen. Ich sagte ja schon, dass man das Urteil vom 28.07.21 zum Anlass nehmen wird, die cum-Ex Geschäfte seitens des Staates neu aufzurollen. Die Verlängerung der Fristen s. kpmg-law.de/mandanten-information/...erjaehrung-auf-15-jahre/ kam dem ja schon zuvor. Das wird ein interessanter Herbst für einige Finanzdiensleister/Banken. Wobei das Jahr in Hamburg, welches 2016 nicht angegangen wurde, nunmehr auch nicht mehr angegangen werden kann. Es wurde zwar um 5 Jahre verlängert, aber nur Sachen die Ende 2020 noch nicht verjährt waren. Da hat man also für Jahre 2010 und 2011 zumindest bei vielen Banken Luft. Interessanter wäre für mich jetzt die Frage, um bei dem Schaubild der Tagesschau zu bleiben, wer dem Investor C die Bescheinigung ausstellte. Dass dieser als ausländischer Investor, dann ggf. beim BZSt die Erstattung formlos beantragt hat, steht auf einem anderen Blatt
Bin gespannt, was in Bezug auf 2007 bzw 2010/2011 bei LuS noch kommt, der Rest vorher war ja teilweise allgemein gültig. Ich vermute andere Systeme, so dass eine Auswertung durch das Finanzamt entweder schwieriger ist oder das Risiko anders einzuschätzen ist.