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KGV 3,6 - Lang&Schwarz ab heute handelbar


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Lang & Schwarz . 22,40 € +0,00% Perf. seit Threadbeginn:   +861,37%
 
nahpets:

Steuern L&S

6
18.05.18 09:43
Ich verstehe die Ausführungen von L&S zum Thema Steuern so, dass man zwar "hofft", dass die neuen (2017) Regelungen dazu führen, dass Handelsgewinne bei Aktien zu 95% steuerfrei sind. Allerdings traut man dem Braten nicht so ganz und sorgt sich, dass das Finanzamt im Rahmen der Prüfung hier eine andere Auffassung vertritt. Deshalb hat man aus Vorsichtsgründen die Steuerrückstellung gebildet, bis die Überprüfung stattgefunden hat. Bevor jetzt aber einige auf eine baldige Auflösung dieser Steuerrückstellung und damit baldige Gewinne spekulieren: Erfahrungsgemäß kann es durchaus unter Umständen auch noch 5 Jahre dauern, bis das Jahr 2017 geprüft wird. Gibt es dann ggf. Streit zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt gehen schnell nochmal weitere 5 Jahre ins Land, bis der Sachverhalt rechtskräftig geklärt ist.
Also: Man geht auch hier (wie beim Ausblick) vorsichtig zu Werke und bilanziert so, dass es keine bösen Überraschungen geben wird, sondern die Situation (langfristig) sich nur verbessern kann. Sehr sympathisch diese Vorgehensweise.
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Bcon:

super danke. Zumindest ein gutes Gefühl.

 
18.05.18 10:29
Das Geld käme ja on top.
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andkos:

beeindruckende Zahlen

 
18.05.18 10:29
Das sind ja beeindruckende Zahlen, da gibts nur eines, Beine hochlegen und abwarten.

Q1 gut gelaufen, Dividende recht fix, Ausblick aufs Gesamtjahr ziemlich gut, hatte schon mal mehr Sorgen bei einer Aktie.
Antworten
schrmp1978:

Zahlen und Steuern

 
18.05.18 11:29
Die Zahlen sind unter meinen Erwartungen.

Das Steuerthema macht das ganze allerdings interessant. Wenn die Steuern wegfallen, würden die 2017er Zahlen und die Q1/2018er Zahlen ganz anders ausschauen. Wird aber wohl noch dauern bis es hier ein Ergebnis gibt.
Antworten
Thebat-Fan:

Naja

 
18.05.18 11:51

Deine Erwartung war ja auch nur gewürfelt. Du haust völlig aus der Luft gegriffene 1,20 Euro für I/2018 in den Raum, ohne den Wert auch nur annähernd zu begründen.

Kann aber auch sein, dass ich deine genaue Analyse damals nur überlesen habe. Dann sorry.
Antworten
crunch time:

War nach der hohen Vola an den Märkten

2
18.05.18 12:07

im Februar und März kaum anders zu erwarten und hat man bei Konkurrenten auch schon sehen können, daß deren Q.1 eine Geldregen brachte. Auch den Aktienkurs von LuS hat es bereits frühzeitig nach oben getrieben, da natürlich auch ohne Adhoc klar ist welche Unternehmen davon profitieren, wenn die Handelsumsätze an der Börsen hochschießen. Anfang Februar war man im Tief noch bei 23,6€ und Mitte März bei 37,2€. Also knapp 60% Anstieg in 6 Wochen. Entsprechend ist natürlich einiges schon eingepreist worden bevor die Zahlen jetzt kamen und der ein oder andere Anleger hat in den Vorwochen auch schon etwas von dem Gewinn bereits wieder mitgenommen. Bleibt die Frage, wie hoch wäre der Gewinn in Q.1/18gewesen, wenn die Märkte nicht in diese hohe Hektik geraten wären? Ist also das Ergebnis auch in Zukunft reproduzierbar z.B. im Q.1/2019 oder wird man dann einen klaren Rückgang gegenüber dem Vorjahresquartal verkünden müssen? Wie soll man also die Aktie bewerten, wo Zukunft gehandelt wird und Sonderfaktoren wie in Q.1/18 eher selten vorkommen bzw. unberechnbar sind ? Wie wird das Q.2/18 werden im Vergleich zu Q.2/17? Die hohe Vola ist ja auf dem Rückzug (siehe unten den Volatilitätsindex VIX). Aussagen in der Adhoc heute zum laufenden Q.2 lauten : " ...Die Entwicklung der Handelsergebnisse ist nach Ablauf der ersten sechs Wochen im zweiten Quartal 2018 bisher von einer im Vergleich zum ersten Quartal 2018 geringeren Dynamik geprägt." Zeitgt schon, daß man also von Q.1 nun nicht schließen darf, daß alle Quartale jetzt so prall die Vorjahresquartale toppen werden. DiviRendite ist bei ca. 5% mit 1,7€ bei ca. 33,5€ Kurs. Ist jetzt auch nicht mehr der große DiviAusnahmewert durch die deutlichen Kursanstiege im Feb./März. Aber immer noch solide für mögliche Neueinsteiger. Zumal man mit den hohen Q.1 Gewinnen im Rücken im nächsten Jahr wohl Jahr wieder eine klare Schippe drauflegen kann bei der Divi (vorausgesetzt die weiteren Quartale bringen keine negativen Dinge und sind eher auch mindestens leicht besser als im Vorjahr).

(Verkleinert auf 44%) vergrößern
KGV 3,6 - Lang&Schwarz ab heute handelbar 1055044
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andkos:

VIX

 
18.05.18 12:33
Also anhand des VIX war die Volatilität der ersten 6 Wochen Q2 noch deutlich überm Durchschnitt und ist es noch.
Und woher will man wissen, dass diese "Nervosität" von Anfang Februar nicht wieder kommt? Viele Experten gehen von deutlich erhöhten Volatilitäten in den nächsten Jahren aus und da kann ich mich nur anschließen.

Aber du hast natürlich recht, bei L&S ist schon viel eingepreist, da gabs offensichtlich genügend Leute die früh genug mitgedacht haben;-)
Antworten
schrmp1978:

@thebat-fan

 
18.05.18 13:13
Der Gewinn im Q4/2017 war 88 Cent/Aktie. Ich habe im Q1/2018 eine Verbesserung der Ergebnisse im Vergleich zum Q4/2017 erwartet. Der Crash Anfang Februar hat für höhere Handelsumsätze und Vola gesorgt. Ansonsten hat im Q1/2018 eigentlich auch alles gepasst.
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Raymond_Ja.:

L&S ab 2017 steuerfrei

2
18.05.18 13:56
anders als bei natuerl personen sind bei juristischen personen (insb GmbH und AG) aktienveräußerungsgewinne und dividenden grundsaetzlich steuerfrei (§ 8b Abs. 1 bis 6 KStG)
eine ausnahme gilt fuer
-- kreditinstitute und finanzdienstleistungsinstitute, die die aktien im handelsbestand haben (§ 8b Abs.7 Satz 1 KStG), und
-- finanzunternehmen (auch holding- und beteiligungsgesellschaften, auch Lang & Schwarz AG), die wertpapiere haeufiger umschichten (§ 8b Abs.7 Satz 2 KStG)
durch aenderung des § 8b Abs.7 Satz 2 KStG fallen ab 2017 nur noch finanzunternehmen unter die ausnahmeregelung, "an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute ... zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind"
Lang & Schwarz hat keine kreditinstitute oder finanzdienstleistungsinstitute als mehrheitsaktionaere und faellt daher ab 2017 nicht mehr unter die ausnahmeregelung, sodass ab 2017 auch fuer Lang & Schwarz aktienveräußerungsgewinne und dividenden nach § 8b Abs. 1 bis 6 KStG steuerfrei sind
dass die steuerliche gewinnermittlung nicht zu einem steuerl ergebnis von null fuehrt, sondern zu einem steuerl verlust, liegt an der fiktion des § 8b Abs. 3 KStG, der 5% der aktienveräußerungsgewinne als steuerl "nicht abziehbare betriebsausgaben" fingiert
Lang & Schwarz hat die aenderung des § 8b Abs.7 Satz 2 KStG bisher nicht beruecksichtigt und vorsorglich eine steuerrueckstellung von 4,7mio gebildet und beibehalten; die rueckstellung wird sie im einvernehmen mit der naechsten steuerl betriebspruefung gewinnwirksam aufloesen
hier die alte und neue fassung des § 8b Abs.7 Satz 2 KStG:
alte fassung:
2Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen ... mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. 
fassung ab 01.01.2017:
2Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen ..., an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.
Antworten
Bcon:

da würde ich schon nicht nein sagen...

 
18.05.18 14:25
...da L&S jetzt schon kein Geld braucht bzw. die Gewinne grösstenteils ausschütten kann, wäre dann eventuell eine nette Sonderdividende von 1.50 EUR drin. Ist für mich aber nicht entscheidend.

Entscheidend ist für mich, dass L&S kräftig wächst und aufgrund gering bleibender Verwaltungskosten hochprofitabel ist. Klar ist L&S nicht mehr das Schnäppchen was es mal war. Aber bei einem KGV von round about 10, soliden Rücklagen und gutem Wachstum weiss ich auch nicht, weshalb man hier Geld abziehen sollte.
Antworten
Raymond_Ja.:

#3734 - correction

 
18.05.18 14:49
richtig mus es heissen:
dass die steuerliche gewinnermittlung ab 2017 nicht zu einem steuerl ergebnis von null fuehrt, sondern zu einem steuerl verlust, liegt daran, dass das gesetz zwar 5% der aktienveräußerungsgewinne als steuerl "nicht abziehbare betriebsausgaben" (=gewinn) fingiert (§ 8b Abs. 3 KStG), dass alle betriebsausgaben aber abziehbar sind, soweit sie nicht in direktem zusammenhang mit den aktienveräußerungen stehen (§ 3c EStG, § 8 Abs.1 Satz 1 KStG)
Antworten
schrmp1978:

Eine Steuererstattung

 
18.05.18 14:58
hätte schon ordentliche Auswirkungen auf ERgebnis/Aktie und KGV.
Antworten
Thebat-Fan:

Warum?

 
18.05.18 15:42

Es wird keine Steuererstattung geben. Höchstens eine Auflösung der zu hoch gebildeten Rückstellung. Das wiederum hätte rein rechnerisch eine Auswirkung auf KGV bzw. Ergebnis je Aktie.
Antworten
nahpets:

@ Raymond: Aber ist L&S nicht selbst ein

 
18.05.18 15:50
Finanzdienstleistungsinstitut und demnach steuerpflichtig gemäß § 8b Abs.7 Satz 1 KStG ?

Danach wäre L&S schon steuerpflichtig. zumindest ist das zweifelhaft und wird in der Betriebsprüfung des Finanzamtes sicher nicht einfach so durchgewunken. Sonst hätte L&S auch eine Rückstellung bilden können. Die Beteiligung einer Bank wäre dann gar nicht notwendig. Oder sehe ich das falsch ?

Hier die Definition der Bundesbank zum Thema was ist ein Finanzdienstleistungsinstitut:

Seit 1998 werden auch Unternehmen, die Finanzdienst­leistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Finanzdienst­leistungsinstitute), grundsätzlich nach denselben Regeln wie Kreditinstitute beaufsichtigt und benötigen hierfür auch eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG. Einzelheiten zur Erlangung einer solchen Erlaubnis können Sie dem "Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienst­leistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG" entnehmen.

Zu den Finanzdienstleistungen zählen
•die Anlagevermittlung,
•die Anlageberatung,
•der Betrieb eines multilateralen Handelssystems,
•das Platzierungsgeschäft,
•der Betrieb eines organisierten Handelssystems
•die Abschlussvermittlung,
•die Finanzportfolioverwaltung,
•der Eigenhandel,
•das Factoring,
•das Finanzierungsleasing,
•die Anlageverwaltung und
•das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

Zur besseren Überwachung des "Grauen Kapitalmarktes" wurden auch
•die Drittstaateneinlagenvermittlung und
•das Sortengeschäft

in den Katalog der Finanzdienstleistungen aufgenommen.

Wer neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienst­leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 und 11 KWG auch Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder veräußern will, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft), bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis.
Antworten
schrmp1978:

@thebat-fan

 
18.05.18 16:07
Dann meinetwegen eine Auflösung der Rückstellungen. Ich bin davon ausgegangen, dass L&S erst zahlt und sie dann wieder bekommt, wenn die Betriebsprüfer ihr OK geben.



Antworten
Bcon:

heute haben sich zumindest bei hohem Volumen

 
18.05.18 16:22
doch noch einige dafür entschieden, dass L&S ein lohnendes Investment ist. Für mich nach wie vor eine der besten Aktien auf dem Markt.
Antworten
urlauber26:

Steuerrückstellung...sorry sehr langer Text :-)

 
18.05.18 17:59

1. Hätte man die TEUR 1.506 Steuern in Q1/18 nicht gebildet, hätte sich in Q1 EpS von 1,34 ergeben !!!


Aber egal, auch 0,86 EUR ist im Verhältnis zum Vorjahr (0,43 EUR) ein hervorragender Wert, so dass EpS 3,20-3,50 EUR für 2018 erreichbar sind (und damit, ich bleibe dabei: eine Divi von 2,20 EUR).


2. Die Meldung bzgl. der Steuern ist seltsam, ich schlüssel das mal auf:

"In 2017 wurde der § 8b Abs. 7 KStG geändert. Die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft ist ein Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) und fällt unter die hier vorgenommene Änderung. In Folge dessen sind § 8b Abs. 1 bis 6 KStG auf die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft nunmehr anzuwenden."



Auf der Bafin Seite und auf der Deutsche Bundesbankseite

www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/...idi_zugel_gesamt.html

www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/...rer_verbaende.pdf

tauchen als FDI bzw. KI nur die Lang & Schwarz Tradecenter AG und Co. KG sowie die Lang & Schwarz Broker GmbH auf, beides Tochtergesellschaften der AG. DIe AG ist also nur Holding und daher sog. Finanzunternehmen i.S.d. KWG.

"...und fällt unter die hier vorgenommene Änderung. In Folge dessen sind § 8b Abs. 1 bis 6 KStG auf die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft nunmehr anzuwenden." 

Das ist verkürzt und dadurch etwas missverständlich ausgedrückt. Man hätte besser schreiben können, dass die L&S AG zwar FU i.S.d. KWG ist, aber dass an ihr mehrheitlich keine FDI oder KI beteiligt sind (Streubesitz lt. Onvista 88%), so dass infolgedessen § 8b Abs. 7 NICHT mehr anwendbar ist, mit der Folge, der (normalen) Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 bis 6 KStG für die AG. Das wiederum bedeutet,  

"dass für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft insbesondere realisierte Verluste aus dem Handel mit Aktien unberücksichtigt bleiben und realisierte Gewinne aus dem Handel mit Aktien mit lediglich 5% Berücksichtigung finden."

"Diese Veränderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer führt für das Geschäftsjahr 2017 und für das erste Quartal 2018 dazu, dass die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft einen steuerlichen Verlust erwirtschaftet hat."

Ja klar ist das so, denn steuerlich dreht man das ganze Aktiengeschäft bei ihr raus, so dass keine "Umsätze" da sind, sondern nur noch die Aufwendungen. Hierdurch ergibt sich der Verlust und damit kein Steueraufwand für Q1: 

"Aufgrund des zuvor beschriebenen Sachverhalts ergibt sich rechnerisch kein Steueraufwand für das Veranlagungsjahr 2017 und das erste Quartal 2018 zusammen für die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft als Steuersubjekt."

"Die Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag erfolgte derzeit unter Anwendung der Steuervorschriften des Körperschaftsteuergesetzes vor den zuvor beschriebenen Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes in 2017. Damit bestehen derzeit Steuerrückstellungen für Körperschaftsteuern, Gewerbesteuern und den Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 2017 und das erste Quartal 2018 zusammen in Höhe von TEUR 4.698. Inwieweit die Gesetzesänderung auch im Rahmen der Überprüfung durch die Anschlussprüfung der Großbetriebsprüfung des Finanzamts für die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft Bestand hat, ist derzeit ungewiss. Aus diesem Grunde wurde bisher aus den daraus resultierenden Risiken ergebniswirksam eine Steuerrückstellung berücksichtigt."

Tja, und das fett Geschriebene verstehe ich dann leider nur bedingt und hinterlässt bei mir Fragezeichen. Das Finanzamt ist die Exekutive und hat die Gesetze anzuwenden - auch Gesetzesänderungen! - und nicht umgekehrt. Da fehlt mir grundsätzlich völliges Verständnis. Nach der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 8b Abs. 7 KStG würde L&S AG ganz klar aus § 8b Abs. 7 jetzt rausfallen (Seite 67/82 mit Verweis auf Seite 64/82).

dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0406-16.pdf

3. Als einziger Grund, weswegen die die RSt gebildet haben könnten, fällt mir ein, dass die Geschäfte nicht die AG, sondern die Tochter KG gemacht haben könnte. Bei ihr handelt es sich nämlich um ein FDI, d.h. die KG fällt - im Gegensatz zur AG - unter § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG. Die Gewinne und Verluste der Tochter sind bei ihr dann grundsätzlich in die Steuerberechnung mit einzubeziehen und würden normalerweise zu Steuern führen. Steuerlich ist es nun aber so, dass ein Personengesellschaft selbst nicht der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer unterliegt (GewSt aber doch, da ist das anders), sondern für sie eine sog. gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung abzugeben ist (Transparenzprinzip) und dann die Mitunternehmer, hier also unsere AG als Alleingesellschafterin die Ergebnisse der Personengesellschaft zu versteuern hat (Körperschaftsteuer). 

Und jetzt wäre hier das Ungewisse: die Ergebnisse auf Ebene der KG wegen Anwendung des § 8b Abs 7 Satz 1 KStG (also der Berücksichtigung der Gewinne und Verluste aus Aktienveräußerungen durch Nichtanwendung der Nichtbesteuerungsvorschriften § 8b Abs. 1 bis 6 KStG) würden eigentlich zu Steuern führen. Da sie aber eine Personengesellschaft ist, fällt nicht bei ihr die Einkommen-/Körperschaftsteuer an, sondern bei ihrer Gesellschafterin. Die AG kann allerdings aufgrund der Änderung seit 2017 sagen, dass für sie der § 8b Abs. 7 KStG nicht mehr greift, so dass vor allem die Gewinne (Normalfall) steuerlich nur mit 5% berücksichtigt werden, so dass auf IHRER Ebene steuerlich ein Verlust entsteht.    

Hmm, je mehr ich darüber nachdenke denke ich, dass das das Problem sein wird.

Kurz: Setzt sich also die stupide Anwendung des § 8b Abs. 7 für die AG durch oder schaut man bei der AG auf den Grundlagenbescheid der KG, nach der die Gewinne steuerlich zu berücksichtigen sind. Steuerlich sehr interessant, das könnte vor Gericht gehen... 

Immerhin bleibt die Gewerbesteuer auf Ebene der KG bei der Gemeinde hängen (Düsseldorf) und nur die KSt ginge zum Land. Dennoch wahrscheinlich Wunschdenken, dass der Düsseldorfer Betriebsprüfer unfiskalisch denkt und für seine Stadt mit der nur Gewerbesteuer zufrieden ist. Meiner Meinung nach ist das Ergebnis offen. Leider muss man wohl davon ausgehen, dass wir noch jahrelang diese Sätze in den Quartalsmeldungen/GB lesen werden...

Aber wenn das aufgelöst werden sollte, dann sehe ich Sonder-Dividenden auf mehrere Jahre gestreckt...  

Antworten
Raymond_Ja.:

zu #3739 - man muss unterscheiden ...

 
18.05.18 18:08
... zwischen den beiden 100%-igen Tochergesellschaften der Lang & Schwarz AG:  
a) Lang & Schwarz Broker GmbH:
ein Wertpapierhandelsunternehmen, also eine Bank (s. Seite 169 auf https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/...b=publicationFile )
b) Lang & Schwarz TradeCenter AG & Co. KG:
Diese bietet die eigenen Produkte der AG zum Handel u.a. im außerbörslichen Direkthandel und an der EUWAX (Börse Stuttgart) an. Aktuell quotiert die KG als Finanzdienstleistungsinstitut über 13.500 derivative Finanzinstrumente der Muttergesellschaft. Darüber hinaus quotiert sie Handelskurse für über 9.000 unterschiedliche Aktien, Fonds, ETPs und Anleihen. Als Market Maker quotiert die KG Finanzinstrumente auch an der Lang & Schwarz Exchange, dem elektronischen Handelssystem der Börse Hamburg (http://www.dgap.de/dgap/Companies/lang-schwarz-aktiengesellschaft/?companyId=1116&id=1030 )
Unter § 8b Abs.7 Satz 1 KStG neuer Fassungfallen bei Finanzdienstleistungsinstituten nur Aktien, "die dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind". Es kommt also auf die handelrechtliche Zuordnung zum Handelsbuch oder Anlagebuch an (anders noch zur alten Fassung der Vorschrift: BMF, Schreiben v. 13.7.2015 - IV C 6 - S 2133/09/10002). Die KG bilanziert die Finanzinstrumente (Umlaufvermoegen) vermutlich nicht als Handelsbestand, sondern als Forderungs- und Wertpapierpositionen ("sonstige Vermoegensgegenstaende" und "Wertpapiere", s. Konzernbilanz 2017).
Antworten
urlauber26:

Danke für

 
18.05.18 18:19
den Hinweis. Ja, die KG muss ALLE in § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG genannten Voraussetzungen erfüllen, damit das von mir oben beschriebene Problem entsteht. Das habe ich oben mal vorausgesetzt. Ich kann mir die Ungewissheit sonst einfach nicht erklären.
Falls die KG nicht drunter fällt, wie erklärst Du Dir in Anbetracht des eindeutigen Gesetzes die Ungewissheit, die so groß sein muss, dass die Rückstellungen bilden?



 
Antworten
nahpets:

@urlauber und Raymond

 
18.05.18 19:05
Danke für die Hinweise. Im Gesetz heißt es ja... Handelsbestand zuzuordnen sind ... Und genau da könnte das Problem liegen. Nämlich, dass der Betriebsprüfer eine Umgruppierung der Papiere in den Handelsbestand vornimmt, obwohl der Unternehmer das anders bilanziert hat. Darüber wird es dann Streit geben und die Klärung wird sich wie von mir unter #3726 beschrieben jahrelang hinziehen. Das werden wir von außen nicht abschließend beurteilen können aber die Steuerberater von L&S sehen das offensichtlich genauso. Und aus eigener Erfahrung: Gerade bei "neuen" Gesetzen (zu denen es noch keine Rechtsprechung gibt) oder neuen Geschäftsmodellen beißen sich Betriebsprüfer gerne hochmotiviert fest und ziehen das dann auch durch, so dass aus der Rückstellung dann auch ggf. schnell ein Liquiditätsabfluss zum Finanzamt werden kann.
Ich leg mich hier mal fest: Vor 2025 wird es (wenn überhaupt) keine Auflösung dieser Rückstellung geben!
Antworten
Thebat-Fan:

Alles dubios

 
18.05.18 19:45

Warum man hier nicht einfach eine verbindliche Auskunft einholt ist mir völlig schleierhaft. Evtl. scheut man ja die Kosten dafür?

Das Finanzamt wird die Bescheide nach dem neuen Recht veranlagen und keine Steuern festsetzen. Sollte die BP das dann anders sehen, ist eine Steuernachzahlung nebst 6% Zinsen p.a. fällig (wobei die 6% gerade in einem Fall vom BGH gekippt wurden).

Das Finanzamt wird aus dem Grund keine Steuern festsetzen, da sie sonst selber nach der BP die zuviel gezahlten Steuern plus 6% Zinsen p.a. an LuS zahlen müssten. Bei der Höhe der Steuern und der Verzinsung würde da nach 4-5 Jahren ein richtig netter Betrag zusammen kommen.

Fazit:

In der Handelsbilanz (= Grundlage für die Dividende) befindet sich die Rückstellung, die nach x Jahren vermutlich aufgelöst wird. Das würde dann die Grundlage für eine Sonderdividende bilden.

In der Steuerbilanz befindet sich dagegen keine Rückstellung, da vom steuerlichen Gewinn ein relativ großer Anteil auf die Umsätze nach 8b KStG entfallen und somit keine Steuer anfällt.
Antworten
Raymond_Ja.:

§ 8b KStG ...

 
18.05.18 19:57
... betrifft nur den handel
              -- einer juristischen person (hier: L&S AG)
              -- mit aktien (nicht mit derivaten oder zertifikaten)
indem die Lang & Schwarz TradeCenter AG & Co. KG die von der AG emittierten derivate und zertfikate durch sicherungserwerb der entsprechenden basiswerte (vor allem aktien) dinglich besichert, "handelt" die KG auch mit aktien, und zwar (so nehme ich an) treuhaenderisch fuer die AG
der aktienhandel wird dann steuerlich der AG als treugeberin zugerechnet (§ 39 Abs.2 Nr. 1 Satz 2 AO)
Antworten
Bcon:

also dass das Ergebnis ohne die

 
18.05.18 20:12
Rückstellung, welche ja (wenn ich das richtig verstehe) eventuell überflüssig ist,  zwischen 1 und 1.50 EUR lag, ist schon spannend. Das wäre natürlich eine ganz andere Hausnummer.
Antworten
Thebat-Fan:

Hmm

 
18.05.18 20:36

Am Einfachsten wäre es, wenn jemand die IR anschreibt und ganz einfach nachfragt, warum man hinsichtlich der Anwendung der Gesetzesänderung unsicher ist.
Antworten
schrmp1978:

HV

 
18.05.18 20:40
Fährt evtl wer zur HV und kann fragen, ob eine verbindliche Auskunft eingeholt wird und bis wann eine Klärung des SAchververhalts zu erwarten ist.
Habe heute Nachmittag schon eine Mail an die IR geschrieben. Mal sehen, ob eine konkrete Antwort kommt oder nur auf den STeuerberater verwiesen wird.
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