kennt jemand ein gutes Steuer - Forum ??? o.T.

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ReWolf:

kennt jemand ein gutes Steuer - Forum ??? o.T.

 
17.01.02 07:32
ReWolf:

leute gebt mir nen link !

 
17.01.02 08:07
und bitte keinen über tabaksteuer *ggg

**EINKOMMENSTEUER**
ReWolf:

up o.T.

 
17.01.02 08:58
ReWolf:

ist keiner von euch in nem steuer-forum ??? o.T.

 
17.01.02 19:42
mod:

gutes Forum? Gibt viele, kommt auf den Zweck an,

 
17.01.02 19:57
z.B.
f23.parsimony.net/forum52439/index.htm
www.steuer-sparbuch.de/de/pub/forum.cfm
cgi.steuernetz.de/stn_forum/
www.hypertecs.de/meltax/meltax/forum/forum1.php3
forum.kanzlei.de/list.php?f=17
ReWolf:

hey mod ...ich blick die steuerformel nicht...

 
17.01.02 19:58
kennst du dich da aus ??
mod:

§§ 33 ff EStG meine ich? o.T.

 
17.01.02 20:00
ReWolf:

ich erklär mal mein problem !

 
17.01.02 20:01
ich rechne wie ein wilder und bekomm es doch nicht hin.
EK steuer für 2001 bei zvE von DM 14094 (geringstes zvE):

Nach amtlichen Unterlagen der grundtabelle 2001 ergibt dies eine tarifliche Ek-steuer von DM 16

Ich komm nicht auf den wert ...shit!

so rechnete ich:

(387,89*y+1990)*y
y=(14094-14040)/10000

(387,89*0,0054+1990)*0,0054
Y=0,0054

ich komme da auf 10,7573 statt auf 16

WHY!
mod:

sorry, ist § 32a

 
17.01.02 20:04
EStG § 32a Einkommensteuertarif
Fassung: 19. Dezember 2000
Gültig ab 1. Januar 2002

(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen


bis 7.235 Euro (Grundfreibetrag):0;
von 7.236 Euro bis 9.251 Euro: (768,85 x y + 1.990) x y;
von 9.252 Euro bis 55.007 Euro: (278,65 x z + 2.300) x z + 432;
von 55.008 Euro an: 0,485 x x - 9.872;
"y" ist ein Zehntausendstel des 7.200 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 9.216 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.

(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu erhöhen.

(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).
mod:

sorry, bei Dir: 2001

 
17.01.02 20:06
EStG § 32a Einkommensteuertarif
Fassung: 23. Oktober 2000

Gültig ab 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001

(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen


bis 14.093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):0;
von 14.094 Deutsche Mark bis 18.089 Deutsche Mark: (387,89 x y + 1.990) x y;
von 18.090 Deutsche Mark bis 107.567 Deutsche Mark: (142,49 x z + 2.300) x z + 857;
von 107.568 Deutsche Mark an: 0,485 x x - 19.299;
"y" ist ein Zehntausendstel des 14.040 Deutsche Mark übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 18.036 Deutsche Mark übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.

(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist, und um 27 Deutsche Mark zu erhöhen.

(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.

(4) (weggefallen).

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren
ReWolf:

@ mod oh shit ich habs

 
17.01.02 20:07
ich hab (2) vergessen.

hast du das für 2001 auch ??

Quelle??
ReWolf:

genau ich hab um 27 erhöhen vergessen

 
17.01.02 20:08
hast du ne quelle für mich ??
mod:

Ein "Kochrezept" findest Du hier:

 
17.01.02 20:08
Ich rechne nachher mal Deine Berechnung nach. Habe leider jetzt keine Zeit.
Vile Grüsse und viel Spass

members.aol.com/gerhardgeller/content/rite0507.html
ReWolf:

danke ...das hat geholfen

 
17.01.02 20:11
ging ja super schnell
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